Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen

Boden & Düngung

Herbstdüngung, DBE & Kernsperrfristen

Nicht eutrophierte und nicht mit Nitrat belastete Gebiete

Die Düngeverordnung regelt auch die Aufbringung von wirtschaftseigenen Düngern im Herbst. Hintergrund ist das Bestreben, mögliche Nährstoffausträge in Grund- und Oberflächenwasser zu verhindern. In der Tat ist das Risiko einer Nährstoffverlagerung durch die winterliche Sickerwasserperiode erhöht. Im § 6 Absatz 8 wird daher ein Düngeverbot ausgesprochen, beginnend nach der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum 31. Januar des darauffolgenden Jahres. Jedoch werden hiervon Winterraps, Wintergerste (mit Vorfrucht Getreide) und Zwischenfrüchte bzw. Feldfutter ausgenommen. In diesen Fällen darf eine aufgebrachte Menge von maximal 30 kg Ammoniumstickstoff pro Hektar oder 60 kg Gesamtstickstoff pro Hektar nicht überschritten werden. Zusätzlich unterscheidet die Düngeverordnung, zwischen den mit Nitrat belasteten und den eutrophierten Gebieten, die sich hinsichtlich der zu beachteten Vorgaben voneinander abweichen. Empfehlungen zur Düngung von Kulturen mit einem Düngebedarf im Herbst sind in der Tabelle 1 aufgeführt.

Im § 6 (Abs. 9) definiert die Düngeverordnung Zwischenfrüchte, Winterraps, Feldfutter bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. September und Wintergerste nach einer Getreidevorfrucht, als diejenigen Kulturen, die vor Winter einen Bedarf entwickeln, der voraussichtlich nicht aus dem Bodenvorrat gedeckt werden kann.

Tabelle 1:
Empfehlung zur Stickstoff-Herbstdüngung in nicht eutrophierten und nicht mit Nitrat belasteten Gebieten

KulturVorfrucht 2)langjährige organische DüngungErntereste der VorfruchtEmpfehlung
1) eine Zwischenfrucht entwickelt nach einer ausreichend langen Vegetationszeit (ca. 8 Wochen) einen Düngebedarf,
2) ein Düngebedarf im Herbst nach den Hauptkulturen Mais, Raps, Zuckerrüben, Kartoffeln, Feldgemüse und
kg Gesamt-N/haBemerkung
Winterrapsjakeine N Düngung notwendig
neinabgefahren40
verblieben60
60bei Mulch oder Direktsaat, unabhängig von Vorfrucht, org. Düngung oder Verbleib von Ernteresten
WintergersteGetreidejakeine N Düngung notwendig
neinabgefahren20
verblieben40
Wintergerstealle anderen Vorfrüchtekeine N Düngung erlaubt
Ackergras/FeldfutterjaKeine Düngung notwendig und bei Aussaat nach dem 15.09. N-Düngung nicht erlaubt
neinbis 60Nutzung im Anbaujahr: N-Düngung in Abhängigkeit des Leguminosenanteils wie bei Zwischenfrucht

(oder Erstellung einer vollständigen DBE als Hauptfrucht, die Einschränkung der N-Düngung nach der Ernte der Hauptfrucht gelten dann nicht)

40 – 60Nutzung im Folgejahr: Aussaat bis 30.08
30 – 40Nutzung im Folgejahr: Aussaat vom 01.9. bis 15.09.
Zwischenfrucht1)
(< 25 %. Leguminosen)
nein40 – 60
Zwischenfrucht1)
(< 25 % Leguminosen)
ja20 – 30
Zwischenfrucht1)
(25 bis 75 % Leguminosen)
nein20 – 30
Zwischenfrucht1)
(25 bis 75 % Leguminosen)
ja10 – 20
Zwischenfrucht1)
(>75% Leguminosen)
nein0keine N Düngung notwendig
Zwischenfrucht1)
(>75% Leguminosen)
ja0keine N Düngung notwendig

Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass ein Düngebedarf im Herbst nach den Hauptkulturen Mais, Raps, Zuckerrüben, Kartoffeln, Feldgemüse und Leguminosen grundsätzlich nicht vorhanden ist.

Kernsperrfristen / Verbotszeiträume

In der Abbildung 1 werden die Kernsperrfristen und die dabei möglichen Aufbringmengen zu den Ackerbaukulturen und Grünland für die Schläge in nicht mit Nitrat belasteten Gebieten dargestellt. Diese gelten ebenso auch für die ausschließlich eutrophierten Gebietskulissen (P-Gebiete).

Dabei sind für Stickstoffdünger drei Zeiträume grob umrissen:

  1. Oktober bis 31. Januar des Folgejahres: Gerste mit Getreidevorfrucht, Winterraps, mehrjähriger Feldfutterbau bei einer Aussaat zwischen dem 15. Mai und dem 15. September und Zwischenfrüchte ohne Leguminosenanteil. Bei Zwischenfrüchten mit einem Leguminosenanteil von mehr als 70 % besteht kein Düngebedarf mehr, da davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bestand über die N-Fixierung der Leguminosen ernährt.
  2. Vom 1. November bis zum 31. Januar des Folgejahres besteht die Kernsperrfrist für Dauergrünland und mehrjährigen Feldfutterbau (mehrjähriger Feldfutterbau muss bis zum Ablauf des 15. Mai gesät werden, mindestens einmal überwintern und in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren genutzt werden. Darunter fallen auch mehrjährige Energiepflanzen (z.B.: durchwachsende Silphie) mit einem Düngebedarf).
  3. Für Festmist von Huf- oder Klauentieren gilt unabhängig von den Kulturen eine Kernsperrfrist vom 1. Dezember bis zum 15. Januar.

 

Nitrat belastete Gebiete (rote Gebiete)

Die Herbstdüngung wird deutlich stärker limitiert. Eine Düngung von Winterraps ist nur noch dann möglich, wenn dieser zum einen

  • nach Getreide angebaut wird und zum anderen
  • der Nmin-Wert nach der Ernte der Vorkultur nicht mehr als 45 kg Stickstoff pro Hektar beträgt.

Die Nmin-Probenentnahmetiefe muss in diesem Fall 60 cm betragen. Ausnahmen hiervon gibt es nur auf flachgründigen Standorten oder bei sehr ausgetrockneten und deshalb harten Böden, auf denen eine Probenentnahmetiefe von 60 cm nicht durchführbar ist. Um einen möglichst unverfälschten Nmin-Wert zu erhalten, ist es wichtig, die Proben direkt nach der Probennahme soschnell als möglich auf unter 5 °C runter zu kühlen. Hohe Bodentemperaturen fördern die Umsetzungsprozesse im Boden und führen zu verfälschten Analyseergebnissen.

In der Tabelle 2 ist beispielhaft eine Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse des LLH aus dem Herbst 2021 aufgeführt. Betrachtet man die Summe aller untersuchten Proben, kann man feststellten, dass im Mittel ein Nmin Wert von 40 kg Stickstoff pro Hektar vorzufinden ist. Allerdings ist die Spannbreite der Stickstoffwerte extrem groß und reicht von 7 bis 353 kg Stickstoff pro Hektar. Die in der Tabelle 2 aufgeführten Daten können jedoch nicht für die Düngebedarfsermittlung herangezogen werden, ersetzen daher nicht die eigene Beprobung. Ein eigenes Analyseergebnis ist unerlässlich.

Die Bodenanalyse muss entsprechend den Vorgaben des VDLUFA-Methodenbuches (Band 1: Die Untersuchung von Böden) durch Extraktion des Nitrates und Ammoniums mit 0,0125 molarer Calciumchloridlösung vorgenommen werden. Diese Bestimmung des mineralisierten Stickstoffes im durchwurzelbaren Bodenprofil kann nicht durch anderweitige Schnellbestimmungsmethoden ersetzt werden.

Da der Mittelwert als arithmetisches Mittel empfindlicher auf Ausreiser reagiert, ist in der Tabelle auch der Median dargestellt, der robuster auf einzelne Werte, die sich stark von der Grundgesamtheit unterscheiden, reagiert.

Tabelle 2:
Nmin-Werte LHL Herbst 2021 – Analyseergebnisse

Nmin Proben LHL GesamtFlächen mit Angabe Wi-Raps (Hauptfrucht) und Wi-Gerste (Vorfrucht)
Probenentnahmetiefe0-30 cm30 – 60 cm0-60 cm0-30 cm30 – 60 cm0-60 cm
Anzahl Flächenn=168n=10
min42710313
max133128353341347
Mittelwert25164018826
Median21123315826
Achtung!
Ersetzt nicht die eigene Nmin Untersuchung

Zu Zwischenfrüchten/Feldfutter und Zwischenfrucht-/Feldfuttermischungen mit einer Futternutzung kann ein Düngebedarf in maximaler Höhe von 30 kg Ammoniumstickstoff pro Hektar oder 60 kg Gesamtstickstoff pro Hektar entstehen. Zwischenfrüchte/Feldfutter und Zwischenfrucht-Feldfuttermischungen ohne eine Futternutzung dürfen nur mit Festmist von Huf- oder Klauentieren und Komposten bis zu 120 kg Gesamtstickstoff pro Hektar gedüngt werden.

Lediglich die Düngung von Zweitkulturen kann in den mit Nitrat belasteten Gebieten in Höhe des Bedarfs erfolgen. Allerdings sollte hier darauf geachtet werden, dass die maximale Aufbringmenge 130 kg Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschritten wird und der Düngebedarf um 20 % zu reduzieren ist. Bevor eine Aufbringung von organischen Düngern stattfindet, muss für diese ein Nährstoffuntersuchungsergebnis vorliegen, damit die Mengenbemessung genau vorgenommen werden kann. Das Untersuchungsergebnis darf nicht älter als zwei Jahre sein.

Auf Grünlandflächen darf die maximale Aufbringmenge von 170 kg Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschritten werden.

Sollten die zu beprobenden Rapsschläge in dem mit Nitrat belasteten Gebiet mit vergleichbaren Standortverhältnissen und einheitlicher Bewirtschaftung zur Bestellung vorgesehen werden, können diese zu einer Bewirtschaftungseinheit zusammengefasst werden, so dass sich die Anzahl der Untersuchungen vermindert.

Kernsperrfirsten/Verbotszeiträume in den mit Nitrat belasteten Gebieten

In den mit Nitrat belasteten Gebieten gelten drei Verbotszeiträume.

  1. Vom 1. November bis zum 31. Januar des Folgejahres darf kein Festmist von Huf- oder Klauentieren oder Kompost aufgebracht werden. Der Verbotszeitraum ist damit im Gegensatz zu den nicht als N-belasteten Gebieten um vier Wochen erweitert worden.
  2. Vom 1. Oktober bis zum 31. Januar dürfen in den mit Nitrat belasteten Gebieten Grünland, Dauergrünland, mehrjähriger Feldfutterbau (Aussaat bis 15.05.), außer mit Festmist- von Huf oder Klauentieren oder Kompost, nicht gedüngt werden.
  3. Auf Ackerland ist ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum Ablauf des 31. Januar eine Stickstoffdüngung, außer mit Festmist- von Huf oder Klauentieren oder Kompost, nicht erlaubt. Dies gilt nicht im Fall von Winterraps, wenn durch eine repräsentative Bodenprobe nachgewiesen wird, dass die im Boden (0 bis 60 cm) vorhandene pflanzenverfügbare Stickstoffmenge (Nmin Wert) von 45 kg Stickstoff pro Hektar nicht überschritten wird. Ferner darf eine eingeschränkte Düngung auf Flächen bis zum 01. Oktober durchgeführt werden, wenn es sich um eine Zwischenfrucht zur Futternutzung mit einem Anteil von maximal 69 % Leguminosen handelt.

 

Damit ist die Liste derjenigen Kulturen, die nicht gedüngt oder mit entsprechenden längeren Kernsperrfristen ausgestattet worden sind, erheblich erweitert worden.

Eutrophierte Gebiete

In den Gebietskulissen, die als eutrophiert bezeichnet werden und damit ein erhöhtes Phosphor-Austragsrisiko aufweisen, gibt es zwei Anforderungen, die es nicht nur im Herbst, sondern immer zu beachten gilt:

  • Vor dem Aufbringen sind die Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden untersuchen zu lassen und das Untersuchungsergebnis darf nicht älter als zwei Jahre sein.
  • Zur Vermeidung von Abschwemmungen in oberirdische Gewässer sind mit stickstoff- und phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

In den Gebietskulissen, bei denen es sich um gleichzeitig eutrophierte und mit Nitrat belastete Flächen handelt, sind dann alle weiteren Auflagen zu beachten, die im vorhergehenden Abschnitt beschrieben worden sind.

Phosphorhaltige Düngemittel mit mehr als 0,5 % Phosphat

Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Phosphat dürfen in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar nicht aufgebracht werden. Zu den hiervon betroffenen Flächen gehören auch Baumobst, Reben- oder Hopfenflächen.

Düngebedarfsermittlung Herbst

Die Düngebedarfsberechnung der Herbstdüngung ist kein verbindlicher Bestandteil der Düngeverordnung, sondern dient der innerbetrieblichen Kontrolle und Düngungsplanung.

Tabelle 3: Berücksichtigung Bilanz-Saldo

N-Saldo (letzte Ernte)Der N-Saldo ergibt sich aus er Differenz zwischen dem Ernteentzug (kg N/ha) und der gedüngten N-Menge (kg N/ha).
Aussaatdatum (der nachfolgenden Kultur/ZwischenfruchtAchtung Vorgabe der Düngeverordnung!
(Wintergerste (nur nach Getreidevorfrucht, Aussaat bis 01.10.), Raps, Zwischenfrucht, Feldfutter (Aussaat bis 15.09.))
Erntereste (abgefahren oder verblieben)In der Regel reicht der im Boden verbliebene Stickstoff aus, um Erntereste umzusetzen. Wird das Stroh von der Fläche abgefahren, sollte dies bei der nachfolgenden Düngung beachtet werden.
Bodenbearbeitung (intensive oder extensive Grundbodenbearbeitung)Jede Bodenbearbeitung sorgt für Mineralisierungsschübe und damit für mögliche Nährstofffreisetzungen.

 


Drucke diesen Beitrag Drucke diesen Beitrag