Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen

Boden & Düngung

Anlage 5 der DüV

Die Düngeverordnung fordert die Erfassung der betrieblichen Nährstoffströme. Dabei geht es um die Darstellung des

  1. gesamtbetrieblichen Düngebedarf und
  2. die Erfassung der im Betrieb aufgebrachten Nährstoffe.

Die Anlage 5 der Düngeverordnung gibt dabei den Rahmen der zu dokumentierenden Faktoren vor. Diese Anlage 5 muss spätestens zum 31. März vollständig ausgefüllt vorliegen.


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