Aussetzung des Vollzugs der AVDüV (mit FAQ)
Bedeutung für landwirtschaftliche und gartenbauliche Betriebe in Hessen
Im Zuge der Pressemitteilung (PM) des HMLU vom 16.01.2026 sind den Landesdienststellen einige Fragen zugetragen worden. Diese werden in diesem Artikel soweit wie möglich beantwortet und laufend ergänzt. Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an den entsprechenden Kollegen aus dem Beratungsteam Pflanzenbau oder via E-Mail an das RP-Kassel.
Vorab eine kurze Darstellung was genau zu der PM geführt hat:
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 24.10.2025 die Bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV BY) für unwirksam erklärt (PM des BVerwG).
Diese Entscheidung wurde auf der Grundlage gefällt, dass die AVDüV BY „[…] nicht auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage […]“ beruht. Diese Ermächtigungsgrundlage ist § 13a Abs.1 der Düngeverordnung (DüV). Aus der DüV des Bundes ergibt sich nicht mit hinreichender Bestimmtheit, welche Gebiete als belastet auszuweisen sind. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA 2022) reicht dafür nicht aus, weil eine Verwaltungsvorschrift grundsätzlich nur Behörden bindet und keine Außenwirkung hat, also nicht unmittelbar für die Bewirtschafter der Fläche gilt.
Das heißt zusammengefasst, dass eine rechtsformell korrekte bundesrechtliche Grundlage zur Ausweisung von nitratbelasteten („roten“) und eutrophierten („gelben“) Gebieten derzeit nicht gegeben ist. Insofern verstößt die AVDüV BY gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen der Grundrechte auf Eigentum und Berufsfreiheit und ist damit unwirksam.
In den anderen Ländern, also auch Hessen, beruhen die Ausführungsverordnungen zur DüV allerdings auf derselben bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage. Nun folgt aber daraus juristisch noch keine Unwirksamkeit für die AVDüV HE, solange diese nicht gerichtlich für unwirksam erklärt oder aufgehoben wurde.
Ebenso verhält es sich mit der DüV. Die grundlegenden Anforderungen wie Sperrfristen, Aufzeichnungspflichten, Ausbringungsbeschränkungen oder Gewässerabstandsregelungen etc. gelten unberührt weiter.
Mit Blick auf die bevorstehende Düngesaison wurde nun zunächst der Vollzug von Sanktionen und Maßnahmen, die sich aus der AVDüV HE ergeben, für die Düngesaison 2025/26 durch das Land Hessen ausgesetzt.
Häufig gestellte Fragen:
1. Ist die AVDüV HE jetzt ungültig?
Antwort: Nein. Die AVDüV HE ist in Kraft und ist unverändertes, geltendes Recht. Es ist nur der Vollzug von Sanktionen und Maßnahmen ausgesetzt.
2. Gibt es in Hessen jetzt noch rote und gelbe Gebiete?
Antwort: Ja. Da die AVDüV HE in Kraft ist, bleiben auch die Gebietsregelungen in Kraft. Es ist nur der Vollzug von Sanktionen und Maßnahmen ausgesetzt.
3. Sind die in den gelben Gebieten geltenden Regelungen von der Vollzugsausetzung auch betroffen?
Antwort: Ja. Für die roten und gelben Gebiete gelten die Ausführungen gleichermaßen.
4. In der PM steht, dass „der Vollzug von Sanktionen und Maßnahmen vorerst ausgesetzt wird“. Was heißt das?
Antwort: Mit sofortiger Wirkung ist der „Vollzug von Sanktionen und Maßnahmen“ auszusetzen. Mit Sanktionen sind noch nicht rechtskräftige Ordnungswidrigkeits-Verfahren einschließlich der Durchführung von Bußgeldverfahren gemeint. Die Maßnahmen bezeichnen jedes Verwaltungshandeln, welches auf Grundlage der AVDüV HE erfolgt; das sind insbesondere Genehmigungen, und Anordnungen. Dies schließt auch Kontrollen des Regierungspräsidiums Kassel in Bezug auf rote und gelbe Gebiete mit ein.
5. Ist die DüV noch gültig?
Antwort: Ja. Die DüV ist nach wie vor geltendes Recht.
6. Was ist mit den Regularien zu roten und gelben Gebieten, die sich nicht aus der AVDüV HE ergeben, sondern aus der DüV?
Antwort: Die in § 13a Absatz 2 DüV beschriebenen Anforderungen sind in Gebieten zu beachten, die mit der AVDüV HE festgelegt wurden, somit ist der Erlass auch auf diese sieben Anforderungen zu beziehen und auch hier ist der Vollzug von Sanktionen und Maßnahmen ausgesetzt.
7. Betrifft das auch die zusätzlichen Auflagen in roten Gebieten wie die Düngereduktion um 20%, veränderte Sperrfristen im Frühjahr und Herbst etc.?
Antwort: Ja. Die Auflagen bleiben formell bestehen, solange die AVDüV HE in Kraft ist, jedoch werden Verstöße gegen diese nicht ordnungsrechtlich verfolgt.
8. Wenn die Aufbringungsverbotszeiten nach § 13a Abs. 2 Nr. 3 und/oder nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 DüV verschoben wurden und das Sperrzeitende laut Genehmigung im Februar 2026 liegt, bleibt die Sperrfrist bestehen?
Antwort: Ja, die Genehmigungsbescheide bleiben rechtskräftig und damit verschiebt sich die Sperrfrist laut Genehmigung. Der Zeitraum kann bis zu vier Wochen betragen und damit spätestens zum 28.02.2026. Der Vollzug ist aber ausgesetzt.
9. Mein Betrieb ist bisher unter die Erleichterungen in § 4 der AVDüV HE gefallen. Fallen diese nun weg?
Antwort: Nein. Der § 4 der AVDüV HE gilt unverändert fort. Diese Ausnahmeregelung gilt für Betriebe, die keine Flächen in den roten oder gelben Gebieten bewirtschaften.
10. Werden die Dokumentationspflichten bezüglich der roten Gebiete, die bis zur Aufhebung der Verpflichtungen gültig waren, noch kontrolliert?
Antwort: Die Aufzeichnungen, die lediglich in den ausgewiesenen, mit Nitrat belasteten Flächen zu führen sind, werden aktuell von Kontrollen ausgenommen.

