Hessisches Wassergesetz: Pflug-, Dünge- und PSM-Verbot im 4 m-Streifen an Gewässern

Beratungsteam Pflanzenbau

Das Hessische Wassergesetz (HWG) regelt seit der Aktualisierung am 22.08.2018 die Bewirtschaftung des 4 m breiten Streifens entlang von wasserwirtschaftlich relevanten Gewässern. In den Auflagen steht geschrieben, dass:

  • das Pflügen in einem Bereich von vier Metern, gemessen ab der Böschungsoberkante, ab dem 1. Januar 2022 verboten ist.

Somit ist darauf zu achten, dass der 4 m breite Streifen entlang von wasserwirtschaftlich relevanten Gewässern nicht mehr mit dem Pflug bearbeitet werden darf.

Weiterführend gelten nach dem HWG folgenden Punkte:

  • An Oberflächengewässern ist der Einsatz und die Lagerung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln innerhalb der ersten 4 m ab der Böschungsoberkante verboten.
  • Bei mehr als 10 % Hangneigung innerhalb der ersten 20 m zur Böschungsoberkante vergrößert sich der Abstand auf 5 m.

Gewässer, an welchen die Auflagen eingehalten werden müssen, können auf der Website des Geoportals Hessen eingesehen werden. Alle blau eingezeichneten Gewässer sind als wasserwirtschaftlich relevant eingestuft. An diesen Gewässern müssen die entsprechenden Auflagen eingehalten werden.

Weitere Infos finden Sie hier: Bewirtschaftungsauflagen für Flächen an oberirdischen Gewässern und beim Pflanzenschutzdienst Hessen.

Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen
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