HALM 2 – Neuer Rechner für HALM 2 C.1 und ÖR 2 verfügbar
Manuel Fränzke, Fachinformation Pflanzenbau
HALM 2 fördert die nachhaltige Landbewirtschaftung
Landwirtinnen und Landwirte können zusätzlich zu den Förderverfahren aus der ersten Säule der Agrarförderung (Direktzahlungen, Tierprämien, Öko-Regelungen etc.) Fördermittel aus HALM 2 (Hessisches Programm für Agrarumwelt- und Landschaftspflege-Maßnahmen) erhalten, wenn sie sich für eine nachhaltige Wirtschaftsweise entscheiden und die Auflagen der jeweiligen Maßnahme einhalten. Ziel dieser Maßnahmen ist es, die biologische Vielfalt zu fördern und zu erhalten, Klima, Wasser und Boden zu schützen sowie einen Beitrag zum Erhalt der Kulturlandschaft zu leisten.
Für die Umsetzung der Maßnahmen werden Fördermittel gezahlt, die als Ausgleich für die entstandenen Einkommenseinbußen gedacht sind. Bei den HALM 2-Maßnahme handelt es sich i.d.R um fünfjährige Verpflichtungen; in diesem Zeitraum müssen die Vorgaben aus den Maßnahmen zwingend eingehalten werden.
Die rechtliche Grundlage für die Förderung stellen die HALM 2-Richlinien dar, die auf der Seite des Hessischen Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat (HMLU) heruntergeladen werden können.
Für die Teilnahme an einer Maßnahme ab 2026 muss bis zum 01.Oktober 2025 (Ausschlussfrist) ein Zuwendungsantrag über das hessische Agrarportal gestellt werden.
Die Antragsphase beginnt in der Regel jährlich im Spätsommer.
HALM 2 C.1 „Vielfältige Kulturen im Ackerbau“ und Excelrechner des LLH
Bei der Maßnahme HALM 2 C.1 „Vielfältige Kulturen im Ackerbau“ handelt es sich um Erweiterung zur Öko-Regelung 2, über die sich zusätzlich Leistungen, die über die Grundanforderungen der Öko-Regelung 2 hinausgehen, fördern lassen. Sie enthält fünf unterschiedliche Module, die betriebsindividuell gewählt werden können.
Wichtig für die hierbei ist, dass die Grundanforderungen aus der Öko-Regelung 2 eingehalten werden, was die Grundvoraussetzung für die Teilnahme an HALM 2 C.1 darstellt.
Grundanforderungen aus der Öko-Regelung 2 „Vielfältige Kulturen“
- Mindestens fünf unterschiedliche Hauptfruchtarten (HFA) müssen angebaut werden.
- Neu ab 2025: Die fünf HFA können auch über den beetweisen Anbau von mindestens fünf verschiedenen Gemüsekulturen (NC 610), Küchenkräutern, Heil- und Gewürzpflanzen (NC 650) oder Zierpflanzen (NC 720) erfüllt werden, wenn diese mindestens 40 % der förderfähigen Ackerfläche einnehmen.
- Keine HFA darf weniger als 10 % und mehr als 30 % der Ackerfläche einnehmen. Ausnahmen: Mehr als sechs HFA werden angebaut, dann werden diese zusammengefasst. Neu ab 2025: Die NC 610, 650 und 720 dürfen einen Flächenanteil von ≥ 40 % einnehmen (siehe oben).
- Auf mindestens 10 % der Ackerfläche müssen Leguminosen oder Leguminosenmischkulturen, in denen Leguminosen überwiegen (Achtung: kein Kleegras mit dem NC 422 oder Luzernegras mit dem NC 433!) angebaut werden.
- Der Getreideanteil darf nicht über 66 % der Ackerfläche liegen
- Neu ab 2025: Unter die Mischkulturen mit großkörnigen Leguminosen (NCs 240 und 250) und Mischkulturen mit kleinkörnigen Leguminosen (NCs 425, 432, 434 und 883) werden jeweils zu einer HFA zusammengefasst und dürfen jeweils 30 % Flächenanteil nicht überschreiten.
- Neu ab 2025: Misch- oder Reihenkulturen auf Ackerflächen, die im Vorjahr etabliert wurden (NCs 125 und 882) werden als Wintermischkulturen zu einer HFA zusammengefasst. Alle Misch- oder Reihenkulturen auf Ackerflächen, die im zur Ernte im selben Jahr etabliert wurden (NCs 144, 150, 910, 912, 913, 914, 702, 866 und 871)) werden als Sommermischkulturen zu einer HFA zusammengefasst.
- Brachflächen (NC 575, 591 und 849) gelten nicht als förderfähige Ackerfläche und gehen nicht in die Berechnung der Flächenanteile ein.
Achtung: Bei der Öko-Regelung 2 werden die Hauptfruchtarten aus den Gattungen bzw. der Systematik der Kulturpflanzen abgeleitet. Das bedeutet, dass einzelne Nutzungscodes (NC) nicht zwingend eine HFA darstellen müssen, sondern unter einer Gattung subsummiert werden. Dies betrifft zum Beispiel die Gattung 1.28.2.1 „Triticum, Winter“ unter der Winterweichweizen (115), Winterhartweizen (112) und Winteremmer (118) zu einer HFA zusammengefasst werden. Ein weiterer Fall wäre beispielsweise die Gattung 1.14.8 „Vicia“, die Ackerbohnen (220) und Wicken (221) umfasst.
Kulturpflanzen einer Gattung zählen damit nur als eine HFA und werden bei der Berechnung der Anbauanteile jeweils zusammengerechnet. Eine Ausnahme hiervon bilden die Kreuzblütler, die Nachtschattengewächse und die Kürbisgewächse, bei denen keine Zusammenfassung erfolgt.
Wichtige Gattungen, bei denen die Kulturpflanzen zusammengefasst werden, sind beispielsweise (Achtung: Es wurden Änderungen zu 2025 vorgenommen):
- 1.1.3 Gattung: Beta (Rüben) mit Zuckerrüben (603), Futterrüben (413) und Mangold / Rote Beete (639)
- 1.6.13 Gattung: Helianthus mit Sonnenblumen (320) und Topinambur (604)
- 1.14.7 Gattung: Pisum mit Erbse (210) und Gemüseerbse (211)
- 1.14.8 Gattung: Vicia mit Ackerbohnen (220) und Wicken (221)
- 1.28.2.1 Gattung: Triticum Winterweizen mit Winterweichweizen (115), Winterhartweizen (112) und Winteremmer (118)
- 1.28.2.2 Gattung: Triticum Sommerweizen mit Sommerweichweizen (116), Sommerhartweizen (113) und Sommeremmer (119)
- 1.28.7 Gattung: Zea mit Silomais (411), Körnermais (171) und Saatmais (919)
- 1.28.8 Gattung: Sorghum mit Zuckerhirse (183) und Sudangras (803)
- 4. Gattung (Änderung 2025): Sommermischkulturen mit, Sommermengengetreide (144), Gemenge Leguminosen/Getreide, Getreide überwiegt (150), Wildäsungsfläche (910), Grassamenvermehrung (912), Wildsamenvermehrung (913), Versuchsflächen (914), Rollrasen (702), Pflanzenmischung mit Hanf (866) und Wildpflanzenmischung zur Energieerzeugung (871)
- 5. Gattung: Gras und Grünfutterpflanzen mit Kleegras (422), Ackergras (424), Luzerne-Gras (433), HALM 2-Gewässerschutzsstreifen (573), HALM 2 Erosionsschutzstreifen (576)
- 6. Gattung (Änderung 2025): kleinkörnige Leguminosenmischkulturen mit Klee-Luzerne-Gemisch (425), Kleemischung (432), Gras-Leguminosen Gemisch, Leguminosen überwiegt (434), Winterhartes Leguminosengemenge (883)
- 7. Gattung (Änderung 2025): großkörnige Leguminosenmischkulturen mit Erbse/Bohne (240) und Gemenge Leguminose/Getreide, Leguminose überwiegt (250)
- 8. Gattung (Änderung 2025): Wintermischkulturen mit Wintermengengetreide (125), Winterhartes Gemenge Getreide/Leguminose, Getreide überwiegt (882)
Weitere Informationen zu den Gattungen der Kulturpflanzen finden sich im Merkblatt zum Gemeinsamen Antrag 2025 ab der Seiten 57 und 62 ff.
Über die Aufbauverpflichtungen aus HALM 2 C.1 kann, wenn die zugehörigen Anforderungen eingehalten werden, die Förderhöhe je Fläche erhöht werden. Aktuell sind fünf unterschiedliche Aufbauverpflichtung vorgesehen, die größtenteils miteinander kombinierbar sind. Lediglich eine Kombination des Moduls B „Blühende Kulturen“ und des Moduls E „Humusmehrende Kulturen“ ist nicht möglich.
Hinweis: Die bei zu den jeweiligen Aufbauverpflichtungen Fördersätze stellen den aktuellen Sachstand im März 2025 dar. Anpassungen zur HALM 2-Antragsphase sind möglich.
Anforderung des Moduls A „Großkörnige Leguminosen“
- Auf mindestens 10 % der Ackerfläche müssen großkörnige Leguminosen angebaut werden.
- Leguminosengemenge mit großkörnigen Leguminosen gelten ebenfalls, sofern die großkörnigen Leguminosen im Bestand überwiegen.
- Kulturen, die als großkörnige Leguminosen gelten, können dem Merkblatt zum Gemeinsamen Antrag 2025 in der Anlage 10 oder dem ÖR2/HALM2C.1-Rechner des LLH (siehe unten) entnommen werden.
- Förderhöhen 45 € /ha (konventionell) oder 30 €/ha (ökologisch) zusätzlich für alle förderfähigen Ackerflächen.
Anforderung des Moduls B „Blühende Kulturen“
- Konventionelle Betriebe müssen auf mindestens 40 % ihrer Ackerfläche blühende Kulturen anbauen.
- Ökologisch wirtschaftende Betriebe müssen auf mindestens 30 % ihrer Ackerfläche blühende Kulturen anbauen.
- Raps darf maximal 25 % der Ackerfläche beanspruchen.
- Kulturen, die als blühende Kulturen gelten, können dem Merkblatt zum Gemeinsamen Antrag 2025 in der Anlage 10 oder dem ÖR2/HALM2C.1-Rechner des LLH (siehe unten) entnommen werden.
- Kann nicht mit dem Modul E „Humusmehrende Kulturen“ kombiniert werden.
- Förderhöhen 30 €/ha (konventionell) oder 45 €/ha (ökologisch) zusätzlich für alle förderfähigen Ackerflächen.
Anforderung des Moduls C „Getreidesommerungen“
- Auf mindestens 25 % der Ackerfläche muss Sommergetreide angebaut werden.
- Kulturen, die als Sommergetreide gelten, können dem Merkblatt zum Gemeinsamen Antrag 2025 in der Anlage 10 oder dem ÖR2/HALM2C.1-Rechner des LLH (siehe unten) entnommen werden.
- Förderhöhe 25 €/ha (konventionell und ökologisch) zusätzlich für alle förderfähigen Ackerflächen.
Anforderung des Moduls D „Erosionsschutz“
- Auf allen Ackerflächen, die in der Erosionsschutzkulisse KWasser2 liegen, darf im Durchschnitt kein C-Faktor (Bodenbedeckungsfaktor) erreicht werden, der oberhalb von 0,2 liegt.
- Die zugehörigen C-Faktoren können dem Merkblatt zum Gemeinsamen Antrag 2025 in der Anlage 10 oder dem ÖR2/HALM2C.1-Rechner des LLH (siehe unten) entnommen werden.
- Auf einzelnen Flächen darf dieser überschritten werden, solange der Durchschnittswert über alle Ackerflächen bei maximal 0,2 liegt.
- liegt bei Einzelflächen der Faktor oberhalb von 0,25 muss ein Mulchsaatverfahren angewendet werden.
- Die Bewirtschaftung der Verpflichtungsflächen muss parallel zum Hang erfolgen.
- Brachflächen werden bei der Berechnung des C-Faktors nicht berücksichtigt.
- Förderhöhe 50 €/ha (konventionell und ökologisch) für alle förderfähigen Ackerflächen in der Kulisse KWasser2.
Anforderung des Moduls E „Humusmehrende Kulturen“
- Auf mindestens 40 % der Ackerfläche müssen humusmehrende Kulturen angebaut werden.
- Kulturen, die als humusmehrend gelten, können dem Merkblatt zum Gemeinsamen Antrag 2025 in der Anlage 10 oder dem ÖR2/HALM2C.1-Rechner des LLH (siehe unten) entnommen werden.
- Die Kulturen Kartoffeln, Mais und Zuckerrüben dürfen zusammen maximal 20 % der Ackerfläche beanspruchen.
- Kann nicht mit dem Modul „Blühende Kulturen“ kombiniert werden.
- Förderhöhe 65 €/ha (konventionell und ökologisch)
Zur Erleichterung der Anbauplanung und Berechnung von Förderszenarien bei der Kombination der Öko-Regelung 2 mit der Maßnahme HALM 2 C.1, wurde vom LLH erneut ein Berechnungstool auf Excelbasis entwickelt. Dieses kann am unteren Ende dieses Beitrags heruntergeladen werden. Im vorderen Teil des Rechners befindet sich eine Kurzanleitung, die die wichtigsten Grundlagen erläutert. Darüberhinausgehende Fragen können an manuel.fraenzke@llh.hessen.de zur Klärung gesendet werden. Bei pflanzenbaulichen Fragen helfen sehr gerne die Kolleginnen und Kollegen der LLH-Beratung weiter.
Bitte beachten:
Der Planungsrechner für die Öko-Regelung 2 und HALM 2 C.1 wurde nach bestem Wissen erstellt und hat eine mehrwöchige Testphase durchlaufen. Er dient nur als Hilfestellung und erste Orientierung bei der Beantragung von Fördermaßnahmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass nicht korrekte Angaben enthalten sind oder es noch zu Änderungen der Förderungsvoraussetzungen kommt. Daher erfolgen alle Berechnungen ohne Gewähr. Ein Haftungsanspruch gegenüber dem LLH wird ausgeschlossen.
Grundlegende Überarbeitung der Grünlandmaßnahmen
Die etablierte Maßnahme HALM 2 D.1 „Grünlandextensivierung“ bleibt weiter erhalten, wurde aber erweitert und, unter bestimmten Voraussetzungen, für Ökobetriebe geöffnet. Die Erweiterung besteht darin, dass nun bei der Maßnahme unterschiedliche Förderverfahren zur Verfügung stehen, bei denen ein unterschiedlich starker Düngemittelverzicht gefordert ist. Anders als beim HALM 2 C.1 können die Verfahren nicht kombiniert, sondern nur eines der Verfahren je Fläche umgesetzt werden. Neben den Anforderungen aus den jeweiligen Förderverfahren müssen immer die HALM 2 D.1 Grundanforderungen eingehalten werden, diese sind u.a.:
Grundanforderungen aus HALM 2 D.1 (Auszug)
- Eine jährliche Nutzung des Aufwuchses mit Beweidung oder Mahd mit Abfuhr im Zeitraum 01. Mai bis 30. September (Brutplätze können ausgenommen werden, wenn diese markiert und der zuständigen Bewilligungsstelle angezeigt werden).
- Keine wendende oder lockernde Bodenbearbeitung, Beregnung, Entwässerung oder Melioration und keine Veränderung des Bodenreliefs.
- Kein Mulchen ab dem 15. März vor der ersten Nutzung (Ausnahmen z.B. zur Bekämpfung der Herbstzeitlosen nach Rücksprache möglich).
- Nicht für Betriebe mit Ausnahmen von der Ausbringmenge von 170 kg N/ha und Jahr nach DüV.
- Zeitpunkt, Art und Menge der Düngung (sofern erlaubt) ist in einer Schlagkartei zu dokumentieren.
- Ausnahmegenehmigungen für Pflanzenschutzmaßnahmen (sofern erlaubt) bei massivem Auftreten unerwünschter Arten möglich.
Die individuellen Anforderungen der jeweiligen Förderverfahren sind wie folgt:
Förderverfahren A „Verzicht auf jegliche Düngung“
- Nur für konventionelle Betriebe.
- Keine Anwendung von Düngemitteln (inklusive Kalkung!) und Pflanzenschutzmitteln erlaubt.
- Auf Antrag bei der zuständigen Bewilligungsstelle kann in Einzelfällen eine Kalkung genehmigt werden (Kein Brannt- oder Mischkalk).
- Förderhöhe 150 €/ha
Förderverfahren B „Verzicht auf Mineraldünger und organische Düngemittel, außer Festmist“
- Nur für konventionelle Betriebe.
- Außer Festmist von Huf-, und Klauentieren ist keine Anwendung von Düngemitteln (inklusive Kalkung!) und Pflanzenschutzmitteln erlaubt.
- Auf Antrag bei der zuständigen Bewilligungsstelle kann in Einzelfällen eine Kalkung genehmigt werden (Kein Brannt- oder Mischkalk).
- Auf den besonderen Lebensraumtypen „Flachland-Mähwiesen“ dürfen maximal 15 kg Ngesamt/ha und Jahr und „Berg-Mähwiesen“ maximal 10 kg Ngesamt/ha und Jahr als Festmist ausgebracht werden.
- Förderhöhe 120 €/ha
Förderverfahren C „Erhaltungsdüngung aus naturschutzfachlichen Gründen in einem Jahr“
- Nur für konventionelle Betriebe.
- Eine Erhaltungsdüngung im fünfjährigen Zeitraum auf Gehaltsklasse C (Hessen) erlaubt, wenn Unterschreitung durch maximal 24 Monate alte Bodenprobe nachgewiesen werden kann.
- Erhaltungsdüngung darf nur mittels P-, K-, Mg-, Mikronährstoff-Düngung, mit kohlensaurem Kalk (CaCO3), kohlensaurem Magnesiumkalk (CaCO3 + MgCO3) oder kieselsaurem Kalk (Kalk-Silikate, z. B. „Hüttenkalk“, „Konverterkalk“) erfolgen (Kein Brannt- oder Mischkalk).
- Erhaltungsdüngung und Kalkung maximal bis zum Erreichen der Gehaltsklasse C.
- Förderhöhe 120 €/ha
Förderverfahren D „Ökobetriebliche Grünlandextensivierung – Verzicht auf jegliche Düngung“
- Für ökologisch wirtschaftende Betriebe
- Keine Anwendung von Düngemitteln (inklusive Kalkung!) und für den Ökolandbau zugelassenen Pflanzenschutzmitteln erlaubt.
- Auf Antrag bei der zuständigen Bewilligungsstelle kann in Einzelfällen eine Kalkung genehmigt werden (Kein Brannt- oder Mischkalk).
- Förderhöhe 60 €/ha (zusätzlich zur Öko-Grünland-Förderung)
Förderverfahren E „Ökobetriebliche Grünlandextensivierung – Verzicht auf organische Düngemittel, außer Festmist“
- Für ökologisch wirtschaftende Betriebe
- Außer Festmist von Huf-, und Klauentieren ist keine Anwendung von Düngemitteln (inklusive Kalkung!) und für den Ökolandbau zugelassenen Pflanzenschutzmitteln erlaubt.
- Auf den besonderen Lebensraumtypen „Flachland-Mähwiesen“ dürfen maximal 15 kg Ngesamt/ha und Jahr und „Berg-Mähwiesen“ maximal 10 kg Ngesamt/ha und Jahr als Festmist ausgebracht werden.
- Förderhöhe 50 €/ha (zusätzlich zur Öko-Grünland-Förderung)
Ergänzend zu den Grünlandextensivierungsmaßnahmen aus HALM 2 D.1 können zusätzliche Naturschutzfachliche Sonderleistungen (NSL-Bausteine) auf Grünlandflächen erbracht werden, auf denen eine Verpflichtung der HALM 2 D.1-Förderverfahren (oder HALM 2 B.1 und HALM D.2 nach den Richtlinien vom 15.12.2022) beantragt wurde. Diese NSL-Bausteine waren bereits in den vorangegangen Jahren Bestandteile der ergänzenden Maßnahme HALM 2 H.1, wurden aber nun nochmals in ihrer Anzahl und Stufen erweitert. Die detaillierte Aufstellung über alle NSL-Bausteine kann den HALM 2-Richtlinien in der Anlage 8.1 entnommen werden.
In der Variante HALM 2 H.1 A können NSL-Bausteine der Stufen 1-5 kombiniert werden, bis eine maximale Förderhöhe von 300 €/ha erreicht ist. Bei der Variante HALM 2 H.1 B „NSL Plus“ können die Stufen 1-6 kombiniert und eine maximale Förderhöhe von 600 €/ha erreicht werden. Die Beantragung der Plus-Variante muss in enger Abstimmung mit der zuständigen Bewilligungsstelle erfolgen und ist vorrangig zur Umsetzung der Natura 2000-Richtlinien gedacht.
Hessenweite Förderung der tierschonenden Mahd auf Grünland
Mit Einführung der Maßnahme HALM 2 H.3 A „Tierschonende Mahd“ können sich nun hessenweit Landwirtinnen und Landwirte Mahdverfahren fördern lassen, die den Bestand an Insekten und Wildtieren im Grünland schonen.
Auszug aus den Anforderungen der Maßnahme HALM H.3 A „Biodiversitäts-Plus auf Grünland – Tierschonende Mahd“
- Verwendung eines Messerbalkenmähwerkes (Fingerbalken- oder Doppelmessertechnik) ohne Aufbereitung im Zeitraum 01. Mai bis 30. September (Auch Arbeitserledigung zulässig).
- Mahd erfolgt von innen nach außen oder von einer Seite zur anderen.
- Zugang/Fluchtmöglichkeit zu vorhandenen Altgrasstreifen oder anderen Grünlandbeständen muss gewährleistet sein.
- Minimale Schnitthöhe von 8 cm.
- Dokumentation mittels georeferenziertem Foto, das einzureichen ist.
- Brutplätze können ausgenommen werden, wenn diese markiert und der zuständigen Bewilligungsstelle angezeigt werden.
- Nicht für Flächen mit Ausnahmen von der Ausbringmenge von 170 kg N/ha und Jahr nach DüV.
- Kombination mit anderen HALM 2-Grünlandmaßnahmen möglich, wenn nicht fachlich ausgeschlossen.
Hinweis
Alle Texte und Darstellungen auf dieser Seite und der ÖR2/HALM2C.1-Rechner wurden nach bestem Wissen erstellt. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass nicht korrekte Angaben enthalten sind oder es zwischenzeitlich zu Änderungen der Förderungsvoraussetzungen kam. Daher erfolgen alle Ausführungen ohne Gewähr.