Blühflächen in 2026: Förderung über Öko-Regelungen 1b, 1c und HALM 2

Seit einigen Jahren schon sind Blühflächen ein fester Bestandteil der hessischen Agrarlandschaft geworden. Mit ihnen können landwirtschaftliche Betriebe wertvolle Biodiversitätsleistungen in Form von Nahrung, Schutz und Lebensgrundlagen für Insekten, Niederwild und zahlreiche Vögel erbringen.
Die Agrarförderung honoriert die positiven Leistungen der angelegten Blühflächen und stellt über die erste und zweite Säule Fördermittel für landwirtschaftliche und gartenbauliche Betriebe bereit.
In der aktuellen GAP-Förderperiode von 2023 bis Ende 2027 werden ein- und mehrjährige Blühflächen über unterschiedliche Maßnahmen der Öko-Regelungen oder HALM 2 gefördert. Eine Gegenüberstellung der Maßnahmen ist in Tabelle 1 zu finden.
Förderung von ein- und überjährigen Blühflächen oder -streifen über die Öko-Regelung 1b und 1c
Über die Öko-Regelungen (ÖR oder Eco-Schemes) in der ersten Säule der Agrarförderung werden ein- und überjährige Blühflächen über die Öko-Regelung 1b „Blühstreifen oder -flächen auf freiwilligen Biodiversitätsflächen“ gefördert. Wie die Bezeichnung der Maßnahme vermuten lässt, können die Blühflächen der Öko-Regelung 1b nur auf Flächen angelegt werden, die bereits über die Öko-Regelung 1a als freiwillige Biodiversitätsfläche (Ackerbrache) beantragt wurden. Die Förderhöhen der beiden Maßnahmen addieren sich hier, das bedeutet, die Förderung von 200 €/ha für die Blühfläche der Öko-Regelung 1b werden zusätzlich zur Förderung aus der Öko-Regelung 1a (300 – 1.300 €/ha) gezahlt.
Öko-Regelungen werden immer jährlich mit einem Verpflichtungszeitraum für das aktuelle Antragsjahr beantragt. Bei der Öko-Regelung 1b besteht hier allerdings eine Besonderheit, da sich die Vorgaben der Maßnahme (z. B. Zusammensetzung der Saatgutmischung) ändern, je nachdem, ob sie nur einmalig oder zwei Jahre hintereinander auf derselben Fläche beantragt werden.
Die Aussaat der Blühflächen oder -streifen muss zum 15. Mai des Antragsjahres erfolgt sein. Befindet sie sich nur ein Jahr auf der Fläche (einjährige Blühstreifen bzw. -flächen) darf ein Umbruch erst wieder im Folgejahr durchgeführt werden. Bei Blühstreifen oder -flächen, die zwei Jahre auf derselben Fläche verbleiben (überjährige Blühstreifen bzw. -flächen) ist im zweiten Jahr ein Umbruch ab dem 01. September zulässig, wenn die Aussaat einer Folgekultur folgt, die im darauffolgenden Jahr geerntet wird.
Bei der Öko-Regelung 1b wird zwischen zwei Arten von Blühmischungen unterschieden: Blühmischungen, die sich für die einjährige und Blühmischungen die sich für die überjährige Anlage von Blühstreifen oder -flächen eigenen. Auf einjährigen Blühflächen können beide Arten von Blühmischungen eingesetzt werden. Auf überjährigen nur die, die sich für die überjährige Anlage eigenen. Entscheidend ist hier die Zusammensetzung der Mischung, die die Anforderungen der bundeslandspezifischen Artenliste für Saatgutmischungen erfüllen muss. In Hessen wurde diese Artenliste über die GAP-Ausführungsverordnung (GAPAV HE) in der Anlage 5 veröffentlicht und kann hier eingesehen werden. Die zulässigen Arten sind hier in die Gruppen A und B aufgeteilt. Einjährige Blühmischungen müssen mindestens 10 Arten der Gruppe A (ggf. mit Zusätzen aus der Gruppe B) und überjährige mindestens 5 Arten der Gruppe A und 5 Arten der Gruppe B enthalten. Ist diese Mindestzahl der aufgeführten Arten enthalten, dürfen auch weitere Arten in einer Mischung enthalten sein, damit sie als zulässig gilt.
Weitere Anforderungen an die Anlage der Blühstreifen und -flächen nach Öko-Regelung 1b können der Tabelle 1 entnommen werden. In der Tabelle 2 sind bekannte Blühmischungen aufgelistet, die sich nach Prüfung rechtlich für die Anlage von Blühflächen eigenen. In der GAPAV HE sind zusätzlich Ausschlussgebiete festgelegt, in denen Blühflächen oder -streifen nach der ÖR 1b nicht angelegt werden dürfen.
In Dauerkulturen lassen sich ebenfalls Blühflächen oder -streifen über die Öko-Regelung 1c fördern. Die Anforderungen sind hier fast identisch mit denen von 1b, mit der Ausnahme, dass es keine Vorgaben zur Mindestgröße und -breite gibt. Sie werden auch nicht auf den ÖR 1a-Flächen angelegt, sondern stehen für sich selbst, was auch bedeutet, dass hier nur der Fördersatz für die ÖR 1c gezahlt wird.
Ökologisch wirtschaftende Betriebe sollten bezüglich Überlegungen zur Teilnahme an der Öko-Regelung 1b beachten, dass sie keine Ökolandbauförderung (HALM 2 B.1) für beantragte Flächen mit der Öko-Regelung 1a und 1b erhalten. Zusätzlich muss das Saatgut für Blühmischungen in ökologischer Qualität vorliegen.
Mehrjährige Blühflächen werden über HALM 2 angeboten
Mehrjährige HALM 2-Blühflächen (HALM 2 C.3.2) müssen nur einmalig bis zum 31. Mai angelegt werden und dann bis zum Ende der Verpflichtung (in der Regel fünf Jahre) auf der Fläche verbleiben. Im Zeitraum vom 01. September bis 30. Oktober müssen sie im fünfjährigen Verpflichtungszeit mindestens einmal gemäht oder gemulcht werden, um einer möglichen Sukzession der Fläche entgegenzuwirken. Hierbei müssen mindestens 25 % und maximal 50 % der Fläche durch Mähen oder Mulchen gepflegt werden. Wie auch bei den Blühflächen der Öko-Regelung 1b, ist der Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemittel auf den HALM 2-Blühflächen nicht gestattet.
Mehrjährige Blühflächen werden ökologisch als deutlich wertvoller angesehen, weil sie neben dem Nahrungsangebot längerfristige Nist- und Deckungsmöglichkeiten bieten und einen Platz für das Überwintern zahlreicher Wildtiere und Insekten zur Verfügung stellen. Damit einher geht aber auch eine erhöhte Anforderung an das Saatgut, welches bei den mehrjährigen HALM 2-Blühflächen oder -streifen zusätzlich regional-zertifizierte Wildpflanzen und ein breites Artenspektrum umfassen muss. Dies lässt die Saatgutkosten voraussichtlich höher ausfallen als bei einjährige Blühflächen, dafür muss in der Regel aber auch nur eine einmalige Aussaat im ersten Jahr erfolgen. Für eine angelegte mehrjährige HALM 2-Blühfläche werden über den Verpflichtungszeitraum jährlich 750 €/ha Förderung gezahlt.
Weitere Informationen zu den Förderbedingungen können den aktuellen HALM 2-Richtlinien entnommen werden. Eine Gegenüberstellung der aktuellen Förderbedingungen (Stand Februar 2026) ist in der Tabelle 1 zu finden. Blühmischungen, die die Anforderungen von HALM 2 erfüllen und bekannt sind, können der Tabelle 2 entnommen werden.
Öko-Betriebe müssen bei mehrjährigen HALM 2-Blühflächen weiterhin auf Eigenmischungen zurückgreifen
Wie bereits in den vorangegangenen Jahren, existieren auf dem Markt keine fertigen Blühmischungen aus ökologischem Saatgut, die sich für die Anlage von mehrjährigen HALM 2-Blühflächen eigenen. Öko-Betriebe, die in 2026 mehrjährige Blühflächen anlegen möchten, müssten daher auf eine Eigenmischung zurückgreifen, die aus verfügbaren Blühmischungen angefertigt werden kann (siehe Tabelle 2). Nach aktuellem Stand, kann die Öko-Blühmischungen „Blüh- und Schonstreifen NRW“ von Camena entweder mit den Wildpflanzenmischungen „Blühmischung Hessen (HALM), mehrjährige; 100 %“ von Rieger-Hofmann oder der „W24b Hessische Blühmischung mehrjährig, Variante für Öko-Betriebe, HALM 2“ von Wildsaaten gemischt werden, um eine für HALM 2 C.3.2 förderfähige Mischung zu erhalten.
Wichtig hierbei ist, dass ein Mischungsverhältnis von 70/30 eingehalten wird, also 70 % der Eigenmischung aus „Blüh- und Schonstreifen NRW“ und 30 % entweder aus der „Blühmischung Hessen (HALM), mehrjährige; 100 %“ oder der „W24b Hessische Blühmischung mehrjährig, Variante für Öko-Betriebe, HALM 2“ kommen. Bei einer vorgegebenen Aussaatstärke von 10 kg/ha müssten also 7 kg/ha und 3 kg/ha gemischt werden.
Zusätzlich muss eine Genehmigung für die Verwendung des Wildpflanzensaatguts über die organicXseeds-Datenbank eingeholt werden, da dies nur in nichtökologischer Qualität vorliegt. Hierzu muss in der Datenbank die Kategorie „Mischungen“ und die Art „Regio-Mischungen“ ausgewählt werden. Danach kann „Blühmischung – gebietsheimisches Saatgut Hessen“ ausgewählt werden und auf den Button „zur Bestätigung“ geklickt und die benötigten Unterlagen ausgedruckt werden.
Für die Dokumentation müssen Kaufbelege zu den Saatgutmischungen, Saatgut-Etiketten und der Ausdruck aus der organicXseedss-Datenbank aufbewahrt werden.
Tabelle 1: Gegenüberstellung der Förderbedingungen (Stand Februar 2026)
| Bezeichnung | Dauer | Förder-höhe (jährlich) | Mischungs-vorgaben | Anforderungen |
| Einjährige Blühstreifen oder -flächen auf Brachen (Öko-Regelung 1b / 1c) | einjährig (Umbruch erst im Folgejahr erlaubt; weitere Anforderungen an die Bodenbedeckung beachten) | 200 € /ha (bei ÖR 1b zusätzlich zur Förderung aus ÖR 1a) | mind. 10 Arten der Gruppe A, ergänzt durch Gruppe B oder mind. jeweils 5 Arten der Gruppe A und B nach GAPAV Anlage 5 (weitere Arten ab 2026 erlaubt, wenn Mindestanteile der Gruppen erfüllt) | ÖR 1b nur auf Flächen mit ÖR 1a (Freiwillige Brachfläche) mind. 0,1 ha, max. 3 ha Mindestbreite 5 m Vorgaben zu Größe und Form entfällt in Dauerkulturen (Öko-Regelung 1c) Aussaat bis zum 15. Mai; bei Mischung mit jeweils 5 Arten aus Gruppen A und B keine erneute Ansaat im zweiten Jahr nötig Keine Düngung und kein Pflanzenschutz Mindesttätigkeit nach § 3 (5) GAPDZV nur in jedem zweiten Jahr erforderlich Beantragung mit dem Gemeinsamen Antrag (März bis Mitte Mai) |
| Überjährige Blühstreifen oder -flächen auf Brachen (Öko-Regelung 1b / 1c) | zwei Jahre (Umbruch ab dem 01.09. im zweiten Jahr; Fläche muss zwei Jahre hintereinander als ÖR 1b beantragt werden) | 200 € /ha (bei ÖR 1b zusätzlich zur Förderung aus ÖR 1a) | mind. jeweils 5 Arten der Gruppe A und B nach GAPAV Anlage 5 (weitere Arten ab 2026 erlaubt, wenn Mindestanteile der Gruppen erfüllt) | |
| Mehrjährige Blühstreifen oder -flächen (HALM 2 C.3.2) | fünfjährig (im letzten Jahr kein Umbruch bis 31.12.; Anforderungen an die Bodenbedeckung beachten) | 750 €/ha | HALM 2-Richtlinien Anlage 6a und b | mind. 0,1 ha, max. 2 ha Mindestbreite 5 m max. auf 10 % der Ackerfläche Aussaat bis 31.05. Keine N-Düngung oder Pflanzenschutz In fünf Jahren mind. 1x pflegen vom 01.09. – 30.10. (25 – 50 % der Fläche) Aufwuchs nicht nutzbar Beantragung in der HALM 2-Antragsphase (bis 01. Oktober) |
Tabelle 2: Mögliche Blühmischungen in Hessen 2026
Stand Februar 2026 (alle Angaben erfolgen ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit; durch mögliche Mischungsänderungen seitens der Anbieter wird eine eigene Überprüfung empfohlen; Inhalte stammen zum Teil aus der offiziellen Tabelle „Saatgutmischungen“ für HALM 2 des HMLU)
| Mischungsbezeichung (alphabetisch) | Hersteller / Vertrieb | Öko-Regelung 1b / 1c | HALM 2 | Ökologisches Saatgut | |
| einjährig | überjährig | Blühfläche mehrjährig | |||
| Blühmischung Hessen (HALM), mehrjährige | Rieger-Hofmann GmbH | x | nein | ||
| Eco Schemes 1b/c NRW, HE, SH, BW, SN, RP, SL | L. Stroetmann Saat GmbH & Co. KG | x | x | nein | |
| Eigenmischung 70/30 für Öko-Betriebe aus 70 % „Blüh- und Schonstreifen NRW“ und 30 % „Blühmischung Hessen (HALM), mehrjährige; 100 %“ oder „W24b Hessische Blühmischung mehrjährig, Variante für Öko-Betriebe, HALM 2 “ (siehe Text) | CAMENA Samen (70 % Anteil) | x | ja | ||
| Rieger-Hofmann GmbH (30 % Anteil) | |||||
| Wildsaaten GbR (30 % Anteil) | |||||
| Einj. Blühpflanzen ECO Scheme 1 b/c BY, HE | Feldsaaten Freudenberger GmbH & Co. KG | x | nein | ||
| Mehrj. Blühpflanzen Ökoregelung 1 b/c BW, HE, NW, RP, SH, SL, SN | Feldsaaten Freudenberger GmbH & Co. KG | x | x | nein | |
| Insekten- und Wildtierlebensraum Hessen | Feldsaaten Freudenberger GmbH & Co. KG | x | nein | ||
| Herrnmühle Feick OHG | |||||
| Saaten Zeller GmbH & Co. KG | |||||
| Lebensraum I | Feldsaaten Freudenberger GmbH & Co. KG | x | nein | ||
| Saaten Zeller GmbH & Co. KG | |||||
| NaturPlus öko BF 500 Blütenfee – Bienenweide mehrjährig | Bayerische Futtersaatbau GmbH | x | x | ja | |
| OPTIMA Wildlife Blühmix Eco I SH, SN, HE, BB | RUDLOFF Feldsaaten GmbH | x | nein | ||
| SaatPlus 4 – Eco Schemes/Ökoregelungen 1 b/c – Nektar & Pollen für HE | Saaten Zeller GmbH & Co. KG | x | x | nein | |
| viterra® BIENE ECO 2.1 | SAATEN-UNION GmbH | x | x | nein | |
| W24a Hessische Blühmischung, HALM 2 | Wildsaaten GbR | x | nein | ||
Hinweis:
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