Honig, Säfte und Marmelade: neue EU-Regeln ab Juni 2026
Ab dem 14. Juni 2026 gelten neue EU-Vorgaben (Frühstücksrichtlinie 2024/1438) für Honig, Fruchtsäfte sowie Konfitüren und Marmeladen. Betroffen sind vor allem Direktvermarkter, Imkereien, Hofmostereien und Betriebe, die ihre Produkte selbst herstellen und verkaufen. Ziel der neuen Regelungen ist mehr Transparenz für Verbraucher, insbesondere bei Herkunft, Zutaten und Produktqualität.
Honig: genauere Herkunftsangaben erforderlich
Für Honigproduzenten ändert sich vor allem die Kennzeichnung von Mischhonigen.
Bisher waren allgemeine Angaben wie:
- „Mischung von Honig aus EU-Ländern“
- „Mischung von Honig aus Nicht-EU-Ländern“
ausreichend.
Ab Juni 2026 müssen hingegen alle Herkunftsländer einzeln mit prozentualem Anteil angegeben werden, zum Beispiel:
- Deutschland 70 %
- Rumänien 20 %
- Spanien 10 %
Bei Honig aus nur einem Herkunftsland bleibt die bisherige Kennzeichnung unverändert.
Der Begriff „gefilterter Honig“ entfällt künftig und wird rechtlich dem Backhonig zugeordnet.
Für regionale Imkereien bietet die Regelung Vorteile, da die Herkunft für Verbraucher deutlich transparenter wird.
Fruchtsäfte: neue Kennzeichnung und Kategorien
Auch bei Fruchtsäften und Fruchtnektaren gibt es Änderungen.
Künftig darf der Hinweis verwendet werden:
- „enthält nur von Natur aus vorkommende Zucker“.
Zusätzlich werden neue Kategorien eingeführt:
- zuckerreduzierter Fruchtsaft
- zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Konzentrat
Voraussetzung ist eine Reduktion des natürlichen Zuckergehalts um mindestens 30 %.
Für viele Hofmostereien mit naturbelassenen Säften haben diese Änderungen jedoch nur geringe praktische Auswirkungen.
Marmelade, Konfitüre und Fruchtaufstriche: wichtige Anpassungen
Vor allem für Hersteller von Marmeladen und Fruchtaufstrichen ergeben sich relevante Änderungen.
Die EU erhöht teilweise die Mindestfruchtgehalte. Viele Produkte müssen künftig mehr Frucht enthalten als bisher. Beispielsweise muss „Erdbeer-Konfitüre extra“ künftig mindestens 500 g Frucht pro Kilogramm enthalten. Auch bei anderen Früchten wie Johannisbeeren, Quitten oder Sanddorn steigen die Mindestmengen. Viele handwerklich hergestellte Produkte erfüllen diese Anforderungen bereits heute. Dennoch sollten Rezepturen überprüft werden, um die Vorgaben sicher einzuhalten.
Begriff „Marmelade“ wird offiziell zugelassen
Eine wichtige Änderung für die Direktvermarktung: Der Begriff „Marmelade“ darf künftig offiziell verwendet werden. Bisher war diese Bezeichnung rechtlich Zitrusfrüchten vorbehalten, während Erdbeer-, Kirsch- oder Himbeerprodukte als „Konfitüre“ bezeichnet werden mussten. Ab Juni 2026 wird dies vereinfacht: Konfitüren dürfen dann auch offiziell als „Marmelade“ verkauft und gekennzeichnet werden.
Das bringt Vorteile für Direktvermarkter:
- verständlichere Etiketten
- einfachere Kundenansprache
- Anpassung an den Sprachgebrauch
Viele Hofläden verwenden derzeit den Begriff „Fruchtaufstrich“. Dafür gibt es meist zwei Gründe:
- Die Rezeptur erfüllt nicht die Anforderungen für Konfitüre oder Marmelade.
- Es werden bewusst individuelle Rezepturen eingesetzt.
Fruchtaufstriche bieten weiterhin große Flexibilität, etwa bei:
- reduziertem Zuckergehalt
- höherem Fruchtanteil
- besonderen Zutaten
- individueller Konsistenz
Die neuen EU-Regeln ändern daran nichts: „Fruchtaufstrich“ bleibt eine frei verwendbare Bezeichnung ohne gesetzliche Definition. Gleichzeitig dürfen geschützte Begriffe wie „Konfitüre extra“ nur verwendet werden, wenn alle Vorgaben erfüllt sind.
Zusätzlich neu: Für Konfitüren darf künftig auch konzentrierter Fruchtsaft verwendet werden.
Übergangsfrist
Produkte, die vor dem 14. Juni 2026 hergestellt werden, dürfen weiterhin verkauft werden, bis die Bestände aufgebraucht sind. Trotzdem empfiehlt sich eine frühzeitige Prüfung und Anpassung von Etiketten und Rezepturen.
Fazit
Die neuen EU-Regeln erhöhen die Anforderungen bei Kennzeichnung und Rezeptur, schaffen aber gleichzeitig mehr Klarheit für Verbraucher. Besonders bei Marmeladen und Konfitüren ergeben sich praxisnahe Erleichterungen, da der Begriff „Marmelade“ künftig offiziell verwendet werden darf. Für Direktvermarkter gilt: Rezepturen, Etiketten und Verpackungen sollten rechtzeitig überprüft und angepasst werden.



