Onlineverkauf: Widerrufsbutton ab Juni 2026 Pflicht
Ab dem 19. Juni 2026 gelten neue gesetzliche Vorgaben für den Onlinehandel: Wer Endkunden Verträge oder Bestellungen online ermöglicht, muss künftig auch einen einfachen digitalen Widerruf anbieten. Betroffen sind damit unter anderem auch landwirtschaftliche Betriebe mit einem Onlineshop, Buchungssystemen oder weiteren digitalen Bestellmöglichkeiten.
Künftig müssen Onlineanbieter einen deutlich sichtbaren „Widerrufsbutton“ beziehungsweise eine klar erkennbare Widerrufsfunktion bereitstellen. Kundinnen und Kunden sollen damit ihren gesetzlichen Widerruf genauso einfach erklären können, wie sie zuvor bestellt haben. Der Widerruf darf nicht unnötig erschwert werden – etwa durch komplizierte Kontaktwege oder versteckte Formulare.
Wichtig ist: Die neue Regelung betrifft insbesondere Verträge, bei denen ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Dazu gehört unter anderem:
- der Verkauf über einen Online-Shop von Lebensmitteln, weiteren Hofprodukten oder Wein
- die Bestellmöglichkeiten über die Homepage z.B. für eine Lieferung oder Abholung
- die Onlinebuchung z.B. für eine Hofführungen oder andere Veranstaltungen (sofern ein Widerrufsrecht besteht)
Ausnahmen können weiterhin beispielsweise für schnell verderbliche Waren oder individuell angefertigte Produkte gelten. Dennoch sollten Betreiberinnen und Betreiber von Onlineshops ihre Abläufe und Rechtstexte rechtzeitig prüfen lassen.
Für landwirtschaftliche Direktvermarkter bedeutet das unter anderem:
- der Widerruf muss online leicht auffindbar sein
- die Erklärung muss digital möglich sein
- Kundinnen und Kunden müssen eine elektronische Bestätigung erhalten
- Webseiten, Shopsysteme und Buchungsprozesse sollten rechtzeitig angepasst werden
Die neue Vorgabe ergänzt den bereits bekannten Kündigungsbutton und basiert auf einer EU-weiten Verbraucherschutzregelung.
Ausführliche Informationen, Hintergründe und rechtliche Details finden Sie bei der Verbraucherzentrale:
Verbraucherzentrale – Widerrufsbutton ab Juni 2026



