Entwicklung von Biogasanlagen in Hessen
Das Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) am 29.03.2000 sorgte mit seinen Besonderheiten wie Einspeisevorrang, garantierte Vergütungssätze für 20 Jahre dafür, dass die Erzeugung von Biogas rentabel wurde.
Weitere Novellierungen in den Jahren 2004 bis 2011 führten Deutschland-, und Hessenweit zu einem regelrechten Biogasboom (siehe Grafik).

Im Jahr 2020 kam es erstmals dazu, dass bei Biogasanlagen, die zu Beginn des EEG-2000 errichtet wurden, die 20-jährige feste Vergütung auslief.
Dies hatte sich zunächst in Hessen noch nicht bemerkbar gemacht, da dauerhaft stillgelegte Anlagen durch neuen Gülleanlagen ersetzt wurden. Doch im Jahr 2025 reduzierte sich die Gesamtanzahl der Anlagen von 238 auf 235. Die durchschnittliche elektrische Leistung pro Anlage beträgt 690 kW und die gesamte elektrische Leistung in Hessen beträgt 162.066 kW (Stand Dezember 2025).
Nach der 20-jährigen Vergütung besteht für Anlagenbetreiber die Möglichkeit an einer Ausschreibung teilzunehmen und für weitere 12 Jahre eine feste Vergütung zu erhalten. Bei der Oktoberausschreibung 2025 lag der durchschnittliche mengengewichtete Zuschlagswert bei 18,11 ct/kWh. Dieser Wert wird die nächsten Jahre jedoch kontinuierlich sinken. Zu berücksichtige ist hierbei, dass nicht jede eingespeiste kWh vergütet wird, sondern nur noch 16.000 Betriebsviertelstunden (BVh) jährlich für Anlagen unter 350 kW installierter Leistung bzw. 11.680 BVh für Anlagen über 350 kW installierter Leistung. Anlagenbetreiber können jedoch ihre installierte Leistung erhöhen und erhalten dafür 100 € pro zusätzlich installierte Leistung (Flexprämie). Für bisher erhaltenen Flexprämie werden 50 € pro kWh installierter Leistung vergütet. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass bei Börsenpreisen unter 2 ct/kWh keine Vergütung erfolgt und die Substratmenge von Mais und Getreidekorn auf 25 % vom gesamten Substrateinsatz reduziert wurde. Diese Voraussetzungen werden für einige Anlagen finanziell nicht darstellbar sein, sodass diese den Betrieb dauerhaft einstellen werden.
Die Novellierung des EEG im Jahr 2017 führte zu einem Aufschwung von Gülle-Kleinbiogasanlagen. Die feste Vergütung war mit 23,14 ct/kWh (bezogen auf Inbetriebnahme in 2017) äußerst lukrativ. Die Voraussetzungen dafür waren u.a., dass die am Standort installierte Leistung maximal 75 kW beträgt und im Jahresdurchschnitt mindestens 80 Masseprozent Gülle (ohne Geflügelmist /-trockenkot) eingesetzt werden.
Durch das EEG 2023 wurde die Pflicht zur doppelten Überbauung aufgehoben, welche bisher ab 100 kW installierter Leistung vorgeschrieben war. So ist es ab 2023 möglich, neue Anlagen mit einer maximalen Leistung von 150 kW zu installieren, bei einer Obergrenze von 150 kW Bemessungsleistung. Bezüglich Vergütung werden für bis zu 75 kW Bemessungsleistung 21,78 ct/kWh und für mehr als 75 kW (bis 150 kW) 18,82 ct/kWh (Stand 1.7.25) vergütet. Durch das Solarspitzengesetz erhalten Betreiber von Gülle-Kleinanlagen bei negativen Börsenpreisen jedoch keine Vergütung mehr. Verbunden mit stark gestiegenen Baukosten sind die Anlagen daher in der Regel nicht mehr wirtschaftlich. Der Einsatz von Gülle und Mist muss weiterhin zu einem Mindestanteil von 80 Masse-% erfolgen, wobei überjähriges Kleegras mit bis zu 10 Masse-% anrechenbar ist. Geflügelmist und -kot sind jedoch weiterhin nicht auf die Wirtschaftsdüngermenge anrechenbar.
In Hessen sind 57 Gülle-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von 4233 kW installiert, wobei die durchschnittliche Leistung pro Anlage 74 kW beträgt (Stand Dezember 2023).
Mit lediglich 12 Anlagen (Stand Dezember 2023) spielen die Biogasaufbereitungsanlagen eine untergeordnete Rolle in Hessen. Die Besonderheit dabei ist, dass das Gas auf Erdgasqualität aufbereitet wird. Dieses Verfahren ist jedoch sehr aufwändig und kostspielig und eignet sich in der Regel nur für große Biogasanlagen.










