Aufstallungspflicht und die Konsequenzen für Geflügel
Aufstallungspflicht und Vorsichtsmaßnahmen bezüglich der Vogelgrippe
Bei Gefahr der Einschleppung der Vogelgrippe (aviäre Influenza) kann es zu einer amtlich angeordneten Stallpflicht kommen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ein Geflügelbestand in Gewässernähe bzw. in einer Flugroute von Wildvögeln liegt. Im Vorfeld werden alle Geflügelhalter von den zuständigen Behörden in der Regel aufgefordert besondere Hygienemaßnahmen einzuhalten, den Kontakt von Wildvögeln oder deren Kot mit Haus- und Wirtschaftsgeflügel soweit möglich zu unterbinden und sich auf eine mögliche Aufstallungspflicht vorzubereiten.
Dies betrifft alle Geflügelhalter von Hobbyhaltungen bis hin zu gewerblichen Geflügelhaltungen. Besonders betroffen sind alle Geflügelhaltungen mit Frei- bzw. Grünauslauf.
WICHTIG:
Bei einer amtlich verordneten Stallpflicht dürfen die Tiere nicht in den Frei- bzw. Grünauslauf! Sie dürfen in einen überdachten Auslauf bzw. Wintergarten, wenn dieser so eingerichtet ist, dass kein Wildvogelkot hineinfallen kann und auch keine Wildvögel eindringen können.
Vermarktung von Eiern aus Freiland- und Ökohaltung bei Aufstallungspflicht:
Wurde eine amtliche Allgemeinverfügung zur Aufstallungspflicht erlassen, dürfen Eier weiterhin als „Eier aus Freilandhaltung“ vermarktet werden. Dies gilt ebenfalls für Eier aus Ökologischer Legehennenhaltung, wenn die übrigen Vorgaben eingehalten werden.
Bei Fragen zur Vermarktung: An die zuständige Behörde wenden (in Hessen RP Gießen).
Welche Konsequenzen kann die Aufstallung für die Tiere haben?
Für Geflügel mit Auslaufhaltung ist die Aufstallung ein gravierender Eingriff in den Tagesablauf.
Legehennen wollen nach der täglichen Eierablage wie gewohnt den Auslauf nutzen. Bei einigen Betrieben kommt es sogar vor den Auslaufluken zu einem so großen Andrang von Hennen, dass es zu toten Tieren durch Erdrückung kommt. Außerdem können sich die Tiere nicht wie gewohnt draußen beschäftigen. Verhaltensstörungen wie das Bepicken der Artgenossen (Federpicken und Kannibalismus) können besonders bei Herden, die dieses Verhalten bereits zu einem früheren Zeitpunkt einmal ausgeübt haben, in solchen Stresssituationen wieder auftreten. Bei Herden, die sich ohnehin gegenseitig bepicken, ist die Gefahr von Kannibalismus sehr hoch.
Aber auch bei Herden, die diese Verhaltensstörungen bisher nicht gezeigt haben, kann Federpicken und Kannibalismus durch die ungewohnt hohe Besatzdichte im Stall und den ungewohnten Tagesablauf entstehen. Vor allem in kleinen Hobbybeständen, in denen die Tiere meist nur einen kleinen Stall zu Verfügung haben, ist die Bewegungsfreiheit der Tiere sehr eingeschränkt, wenn sie nicht in den Auslauf gelangen können. Darüber hinaus ist es in den kleinen Ställen kaum möglich die Tiere neben Futter und Wasser noch mit ausreichend Beschäftigungsmaterial und einem Staubbad zu versorgen.
Auch bei Masthühnern, die einen Auslauf gewohnt sind, kann es zu Stress bei den Tieren kommen, da die Bewegungsfreiheit und die Beschäftigung im Auslauf fehlen. Auch hier sollte Beschäftigungsmaterial eingesetzt und auf eine trockene Einstreu geachtet werden. Sind die Tiere geschlachtet, sollte in Erwägung gezogen werden weniger Tiere einzustallen oder auf eine neue Aufstallung während der Stallpflicht zu verzichten.
Puten neigen, ebenfalls wie Legehennen zu Federpicken, wobei die Gefahr von Kannibalismus besonders hoch ist. Besonders am Ende der Mastphase, wenn die Tiere in die Geschlechtsreife kommen, kann eine Aufstallung durch die höhere Besatzdichte im Stall zu Kannibalismus führen.
Bei Enten und Gänsen ist eine Stallpflicht bei Hobbyhaltungen sowie bei der kommerziellen Mast ein besonderes Problem, da die Tiere offenes Wasser zum Baden benötigen. Speziell Flugenten (auch Moschus- oder Warzenenten genannt) neigen sehr stark zu Federfressen und Kannibalismus, wenn sie aufgestallt werden. Nach Möglichkeit sollten die Tiere vorzeitig geschlachtet werden bzw. ein möglichst großer zusätzlicher überdachter und wildvogelgeschützter Bereich geschaffen werden. Wasser zum Baden sowie der Tränkebereich kann auf dem beengten Raum angeboten werden, indem eine Gitterkonstruktion mit einem Auffangbehälter unter der Wasserstelle dafür sorgt, dass die Einstreu weitestgehend trocken bleibt.
Tipps bei Aufstallungspflicht
Bei kleinen Ställen oder mobilen Ställen einen zusätzlichen überdachten Auslauf oder Wintergarten zur Verfügung stellen, wenn nicht bereits vorhanden:
- Mobile Ställe sowie kleine versetzbare Geflügelhäuser in Hobbyhaltungen vor eine mit Einstreu- und Beschäftigungsmaterial ausgestattete Scheune/ Garage/ Foliengewächshaus/ Viehunterstand ö. ä. fahren.
- Bei festen Ställen oder Mobilställen, die nicht an eine oben genannte Überdachung gefahren werden können, zusätzliche Möglichkeiten vor dem Stall schaffen:
- Mobile Viehunterstände mit Netzen, Windschutznetzen oder Hasendraht bzw. Estrichmatten bespannen
- Foliengewächshäuser mit Folien oder Planen bzw. Abdeckvliesen bespannen
- ein Pavillon mit Seitenwänden (problematisch bei windigen Standorten)
- Eigenkonstruktionen aus Netzen und Plane (problematisch bei windigen Standorten)
- HD Strohballen oder Quaderballen mit Dach und Netzen versehen
- Die Windanfälligkeit und mögliche Schneelast sollten stets berücksichtigt werden
Die zusätzlichen überdachten Bereiche sollten mit einer Tür versehen und vom Menschen leicht begehbar sein, um eine gute Versorgung zu gewährleisten.
Wichtig:
Kommt es zu verletzten Tieren sollten diese abgetrennt oder separiert werden!
Im Merkblatt sind zusätzlich Beispiele für überdachte Bereiche und Beschäftigungsmaterialien beschrieben und abgebildet:
Quellen:
Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV) , Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
VERORDNUNG (EU) Nr. 1308/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2465 DER KOMMISSION vom 17. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission
Aktuelle Lage zur Geflügelpest, Biosicherheitsmaßnahmen und weitere Informationen:
https://landwirtschaft.hessen.de/Tierschutz-und-Tierseuchen/Tierseuchen/Gefluegelpest
RP Gießen:
https://rp-giessen.hessen.de/eier-und-gefluegelfleischkontrolle


