Herbstdüngung – Verbotszeiträume und Regularien nach Düngeverordnung
Nicht mit Nitrat belastete Gebiete
Ziel der Herbstdüngung ist, die frisch etablierten Bestände gut in den Winter zu bringen und dabei Nährstoffe so gut wie möglich im Boden pflanzenverfügbar zu konservieren.
Die Düngeverordnung steckt die Rahmenbedingungen für die Aufbringung von wirtschaftseigenen Düngern im Herbst ab, um mögliche Nährstoffausträge in Grund- und Oberflächengewässer zu verhindern. Das Risiko einer Nährstoffverlagerung steigt in den Herbst- und Wintermonaten durch die intensiveren Niederschläge während der Vegetationsruhe.
Die generellen Zeiträume für das Aufbringverbot von Düngemitteln mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 1,5 % regelt der § 6 Absatz 8 der Düngeverordnung.
- Für Ackerland beginnt dieser nach der Ernte der letzten Hauptfrucht und endet mit Ablauf des 31. Januar im darauffolgenden Jahr.
- Für Grünland und mehrjähriges Feldfutter, das bis zum Ablauf des 15. Mai ausgesät wurde, beginnt er am 01. November und endet mit Ablauf des 31. Januar des Folgejahres.
- Für Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Komposte und Düngemittel mit einem Phosphatgehalt von mehr als 0,5 % gilt das Aufbringverbot vom 01. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar des Folgejahres.
Der § 6 Absatz 9 der Düngeverordnung regelt die Ausnahmen für Kulturen auf Ackerland und wird umgangssprachlich auch 30-60-Regel genannt.
Bis zur Höhe des Stickstoffdüngebedarfs dürfen
- zu Zwischenfrüchten (< 50 % Leguminosenanteil), Winterraps und Feldfutter, die bis zum Ablauf des 15. September gesät wurden, und
- zu Wintergerste nach einer Getreidevorfrucht, die bis zum Ablauf des 01. Oktober gesät wurde,
maximal 30 kg Ammoniumstickstoff pro Hektar oder maximal 60 kg Gesamtstickstoff pro Hektar aufgebracht werden, da hier ein Stickstoffmehrbedarf zur Etablierung bestehen kann. Die Düngemaßnahme muss spätestens am 01. Oktober erfolgen.
Bei organischen Düngemitteln ist die Mindestausnutzung des Stickstoffs nach Anlage 3 DüV zu beachten und deshalb der Ammonium-N- und Gesamt-N-Gehalt der Düngemittel zu berücksichtigen.
Zur Berechnung der maximalen Ausbringmenge im Herbst steht eine neue Excel-Anwendung zur Verfügung. Bitte beachten Sie die Hinweise im Tabellenblatt „Vorwort“.
Nach den Hauptkulturen Mais, Raps, Zuckerrüben, Kartoffeln, Feldgemüse und Leguminosen besteht kein Stickstoffdüngebedarf im Herbst.
Mit Nitrat belastete („rote“) Gebiete
Da in der Zeit der Vegetationsruhe die Gefahr von Stickstoffverlagerung in das Grundwasser besonders groß ist, verschärft die DüV die Regularien für nitratbelastete Gebiete noch einmal in § 13a Absatz 2 Nr. 3 bis 5:
- Für Grünland und mehrjähriges Feldfutter, das bis zum Ablauf des 15. Mai ausgesät wurde, beginnt das Aufbringungsverbot am 01. Oktober und endet mit Ablauf des 31. Januar des Folgejahres.
- Für Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Komposte gilt das Aufbringverbot vom 01. November bis zum Ablauf des 31. Januar des Folgejahres.
- Die Stickstoff-Düngemöglichkeiten entfallen grundsätzlich für Winterraps, Wintergerste und Zwischenfrüchte ohne Futternutzung. Erlaubt bleibt eine N-Düngung von:
- Winterraps, wenn über eine repräsentative Bodenprobe weniger als 46 kg N/ha festgestellt werden, und
- Zwischenfrüchte ohne Futternutzung dürfen mit Festmist von Huf- und Klauentieren oder Kompost bis zu einer Höhe von 120 kg Gesamtstickstoff pro Hektar gedüngt werden.
Verbotszeiträume (Sperrfristen)
Tabelle: In Hessen geltende Aufbringungsverbotszeiten und Mengenbegrenzungen der DüV für Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an Phosphat oder Stickstoff
| Nährstoff | Kategorie | Ausnahmemöglichkeiten | Höchstmenge | Beginn | Ende |
| Phosphat | Alle Flächen | Nach P-Bedarfsermittlung | 01.12. | 15.01. | |
| Stickstoff | Ackerland | nach Ernte der letzten Hauptfrucht | 31.01. | ||
| Winterraps bei Aussaat bis 15.09. | 30 kg NH4-N und 60 kg Ges-N/ha | 02.10. | 31.01. | ||
| Wintergerste nach Getreidevorfrucht bei Aussaat bis 01.10. | |||||
| Zwischenfrucht mit <50 % Leguminosen-Samenanteils bei Aussaat bis 15.09. | |||||
| Flächen mit Gemüse, Erdbeeren, Beerenobst | 02.12. | 31.01 | |||
| Grünland, Feldfutter bei Aussaat bis 15.05. | Vom 01.09.-31.10. max. 80 kg Ges-N /ha aus flüssigen organischen Düngemitteln | 01.11. | 31.01. | ||
| Kompost, Festmist von Huf- oder Klauentieren | 01.12. | 15.01. | |||
| In ausgewiesenen, mit Nitrat belasteten Gebieten gilt abweichend oder zusätzlich: | |||||
| Ackerland | Winterraps bei Aussaat bis 15.09., nur wenn Nmin-Boden <46 kg N | 30 kg NH4-N und 60 kg Ges-N/ha | 02.10. | 31.01. | |
| keine für Wintergerste | nach Ernte der letzten Hauptfrucht | 31.01. | |||
| keine für Zwischenfrüchte ohne Futternutzung | |||||
| Festmist von Huf- oder Klauentieren zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung | 120 kg Ges-N/ha | 01.11. | 31.01. | ||
| Grünland, Feldfutter bei Aussaat bis 15.05. | Vom 01.09.-30.09. max. 60 kg Ges-N /ha aus flüssigen organischen Düngemitteln | 01.10. | 31.01. | ||
| Kompost, Festmist von Huf- oder Klauentieren | 01.11. | 31.01. | |||
Verschiebung der Verbotszeiträume
In den nicht mit Nitrat belasteten Gebieten können die Sperrfristen um bis zu 4 Wochen verschoben werden. Grundlage dafür ist §6 Absatz 10 der Düngeverordnung. Gründe für eine Verschiebung können insbesondere Witterung, Bestandsentwicklung oder der Boden- und Gewässerschutz sein.
Wichtig ist, dass es sich bei der Maßnahme um eine Verschiebung und nicht um eine Verkürzung der Sperrfrist handelt. Wird beispielsweise beantragt, den Zeitraum vom 01. Dezember bis 15. Januar um 10 Tage zu verschieben, verschiebt sich der gesamte Zeitraum entsprechend: Der neue Sperrzeitraum ist dann vom 10. Dezember bis 25. Januar.
Die Verschiebung kann der Betriebsinhaber oder die verantwortliche Person beantragen. In Hessen ist die nach Landesrecht zuständige Stelle das Regierungspräsidium Kassel.
Der Antrag ist ausschließlich für in Hessen gelegene Schläge möglich und erfolgt online über das Hessische Beteiligungsportal. Dafür ist eine Registrierung bzw. Anmeldung erforderlich.
Für die Antragstellung müssen die von der Verschiebung betroffenen Schläge angegeben werden. Hierfür stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung:
- Über eine Excel-Datei: Die Schlagdaten aus dem Agrarportal Hessen in die hier bereitgestellte Excel-Datei übernehmen, die gewünschten Sperrfristverschiebungen angeben und die ausgefüllte Datei anschließend im Beteiligungsportal hochladen.
- Direkte Eingabe: Alternativ können die betroffenen Schläge einzeln direkt im Antragsformular erfasst werden.