GAP-Vereinfachungen 2026 (Omnibus III-Paket)

Bitte beachten: Für einen Teil der unten beschriebenen Anpassungen ist das Rechtssetzungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Diese Ausführungen stehen daher unter einem Vorbehalt. Mit einer Verabschiedung wird im Laufe des dritten Quartals 2026 gerechnet. Alle Angaben unter Vorbehalt sind mit einem „*“ markiert

Einordnung und aktueller Stand

Um die aktuellen Vorgaben der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) praxisgerechter zu gestalten, wurde im Dezember 2025 die EU-Verordnung 2025/2649 erlassen. In dieser Verordnung sind diverse Vorgaben und Vorschläge der EU-Kommission zur Anpassung des Direktzahlungs-, Konditionalitäts- und InVeKos-Rechts enthalten, die die Mitgliedstaaten umsetzen müssen und zum Teil können, um die landwirtschaftliche Praxis und die Verwaltung zu entlasten. Diese Verordnung wird häufig auch „Omnibus-III-Paket“ (lat. omnibus „für alle“) genannt, da mit ihr mehrere Rechtsgrundlagen gleichzeitig angepasst werden.

Die Änderungen gelten rückwirkend zum 01.01.2026.

Grünlandentstehung

Frisch geschnittenes Kleegras auf dem Feld
Flächen mit Ackerfutter sind bisher nach fünf Jahren automatisch zu Dauergrünland geworden. Diese Regelung wurde nun aufgehoben: sie bleiben Ackerland.

Bisher werden Ackerflächen, die über fünf Jahre mit Gras- oder Grünfutterpflanzen bestellt wurden, nach diesem Zeitraum automatisch zu Dauergrünland (DGL), wenn im Rahmen einer Fruchtfolge dort keine andere Ackerkultur angebaut wurde. Dies machte es in der Regel notwendig, dass die betroffenen Flächen vor Ablauf der Frist umgebrochen werden mussten, um den Ackerstatus zu erhalten. Sobald auf diesem Weg Dauergrünland entstanden ist, waren die rechtlichen Hürden hoch, dieses rückumzuwandeln.

Die neue Regelung beinhaltet, dass Ackerflächen, die ab dem 01.01.2026 den Ackerstatus hatten, diesen auch behalten („ewiges Ackerland“). Die Entstehung von Dauergrünland wird damit faktisch abgeschafft. Landwirtinnen und Landwirte, die die kommende Regelung nicht in Anspruch nehmen wollen, können über eine sogenannten „Opt-out-Regelung“ widersprechen und die bisherige Dauergrünland wie zuvor durchlaufen lassen. Die Möglichkeit des Widerspruchs besteht bis zum 30.09.2026, und muss schriftlich über ein Formular der WIBank bei der jeweils zuständigen Bewilligungsstelle eingereicht werden.  

Flächen, die zum 01.01.2026 nicht den Status „Ackerland“ hatten (Dauergrünland, Dauerkulturen etc.) sind von dieser Regelung nicht betroffen. Nun dauerhafte Ackerflächen können weiterhin als Ersatzflächen bei Grünlandumbrüchen verwendet werden.

*GLÖZ-Ausnahme-Regelungen für ökologische und kleinere Betriebe

(unter Vorbehalt)

Bei ökologisch wirtschaftenden und zertifizierten Betrieben gelten künftig Ausnahmen von diverseren GLÖZ-Standards (Guter ökologischer und landwirtschaftlicher Zustand), die dann automatisch als erfüllt gelten. Hierbei wird häufig von „green by definition“ gesprochen, also dass Öko-Betriebe aufgrund ihrer Wirtschaftsweise die Vorgaben per se erfüllen. Betroffen sind die folgenden GLÖZ-Standards:

  • GLÖZ 1 (Erhaltung von Dauergrünland)
  • GLÖZ 3 (Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern)
  • GLÖZ 4 (Schaffung von Pufferstreifen entlang von Gewässern)
  • GLÖZ 5 (Begrenzung von Bodenerosion)
  • GLÖZ 6 (Mindestbodenbedeckung in den sensiblen Zeiten)
  • GLÖZ 7 (Fruchtwechsel auf Ackerland)

Eine Ausnahme für Ökobetriebe vom GLÖZ 7 bestand bereits vor dieser Regelung. Hier kommt es für die Betriebe also faktisch zu keiner Änderung.

Für kleinere Betriebe mit einer Ackerfläche von weniger als 30 ha, gilt nun ebenfalls eine Ausnahmeregelung vom GLÖZ 7.

Wichtig für die Öko-Betriebe hierbei ist aber, dass die Anforderungen aus dem Fachrecht weiterhin gelten. Das bedeutet, dass beispielsweise weiterhin Abstände zu Gewässern eingehalten werden müssen, da die Regelungen aus dem Hessischen Wassergesetz (HWG) bzw. des GAB-Standards 1 (Grundanforderung an die Betriebsführung) erhalten bleiben. Eine Übersicht über die GAB-Standards, in denen das Fachrecht verankert ist, findet sich in der Konditionalitäten-Broschüre des Landes Hessen.

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