Ausbildung / Zuständige Stelle
Betriebsanerkennung
Nach dem Berufsbildungsgesetz dürfen Auszubildende nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung geeignet und von der zuständigen Behörde anerkannt ist. Die Anerkennungskriterien sind bundeseinheitlich durch Verordnungen des für die Landwirtschaft zuständigen Bundesministeriums festgelegt.
Die Betriebe müssen Voraussetzungen dafür bieten, dass den Auszubildenden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können, die die Ausbildungsordnungen vorschreiben.
Anerkennungsbehörde für die landwirtschaftlichen Ausbildungsberufe einschließlich des Gartenbaus ist in Hessen der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen (LLH).
Verlauf des Anerkennungsverfahrens
- Antrag auf Anerkennung mindestens 3 Monate vor Ausbildungsbeginn beim LLH einreichen
(Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen; Kölnische Str. 48-50; 34117 Kassel) - Betriebsbesichtigung durch Anerkennungskommission
(Ausbildungsberater/innen des LLH, Mitglied des Gebietsagrarausschusses) - Stellungnahme des Gebietsagrarausschusses an die Zuständige Stelle im LLH
- Entscheidung durch die Zuständige Stelle
- Schriftlicher Bescheid an Antragstellerin bzw. Antragsteller
Das Anerkennungsverfahren muss vor Ausbildungsbeginn abgeschlossen und die Anerkennung erteilt worden sein. Nach dem Berufsbildungsgesetz handelt ordnungswidrig, wer Auszubildende einstellt oder ausbildet ohne dafür die Voraussetzungen zu erfüllen.
Bitte beachten Sie, dass der Antrag auf Anerkennung als Ausbilder/in dem Antrag auf Anerkennung als Ausbildungsstätte beigefügt werden muss!
Anträge
Antrag - Anerkennung Ausbilder Winzer 17.06.2021 Antrag - Anerkennung Ausbildungsstätte Winzer 07.12.2017 Verordnungen
VO - Ausbildereigung - Anforderung an fachliche Eignung und Anerkennung von Prüfungen 10.08.2005 VO - Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung Winzer 09.02.2006