Ausbildung / Zuständige Stelle
Helfer/innen in der Landwirtschaft
Ausbildung für Menschen mit Beeinträchtigung bzw. Behinderung
Der Agrarbereich mit seinen etablierten Ausbildungsberufen hat sich die Aufgabe gestellt, auch jungen Menschen mit Beeinträchtigung bzw. Behinderung die Möglichkeit einer Ausbildung zu bieten und Regelungen für die Ausbildung von Helfer/innen – auch Fachpraktiker/innen oder Fachwerker/innen genannt – im Gartenbau, in der Landwirtschaft und der Pferdewirtschaft erarbeitet.
Diese Regelungen basieren auf dem § 66 Berufsbildungsgesetz und betreffen arbeits- und bildungsfähige Jugendliche und Erwachsene, bei denen auf Grund ihrer Behinderung auch bei unterstützenden Maßnahmen in der berufstheoretischen und -praktischen Ausbildung ein Ausbildungsabschluss in den nach § 4 Berufsbildungsgesetz anerkannten Ausbildungsberufen zunächst nicht erreicht werden kann.
Die Ausbildungsinhalte und Prüfungsanforderungen sind speziell für diesen Personenkreis strukturiert und konzipiert.
Grundsätzlich kann eine Ausbildung nach den Ausbildungsregelungen gemäß § 66 Berufsbildungsgesetz – unabhängig vom Abschluss an der allgemeinbildenden Schule bzw. Förderschule – nur dann absolviert werden, wenn eine Bestätigung des zuständigen Rehabilitationsträgers vorliegt, ausgestellt auf der Grundlage einer differenzierten Eignungsuntersuchung (Gutachten).
Ansonsten kann der Ausbildungsvertrag nicht in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eingetragen werden.
Ausbildungsbetriebe können Wirtschaftsbetriebe sein, Maßnahmeträger wie z. B. Berufsbildungswerke oder auch Betriebe, die sich eine Ausbildung mit einem jungen Menschen mit Beeinträchtigung bzw. Behinderung vorstellen können. Die Sonderpädagogische Weiterbildung für Ausbilder/- innen wird vom Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen angeboten.
Während und nach der Berufsausbildung gemäß dieser Ausbildungsregelung können die Beteiligten und die zuständige Stelle die Möglichkeit des Übergangs in die Ausbildung im jeweiligen anerkannten Ausbildungsberuf prüfen.
Es besteht Berufsschulpflicht.