Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen

Agrarpolitik & Förderung

Blühflächen in 2024: Förderung über Öko-Regelungen 1b, 1c und HALM 2

Seit einigen Jahren schon sind Blühflächen ein fester Bestandteil der hessischen Agrarlandschaft geworden. Mit ihnen können landwirtschaftliche Betriebe wertvolle Biodiversitätsleistungen in Form von Nahrung, Schutz und Lebensgrundlagen für Insekten, Niederwild und zahlreiche Vögel erbringen.

Die Agrarförderung trägt dieser positiven Leistung der angelegten Blühflächen Rechnung und stellte bisher über die zweite Säule Fördermittel bereit, die in Hessen über das HALM (Hessischen Programm für Agrarumwelt- und Landschaftspflege-Maßnahmen) für ein- und mehrjährige Blühflächen ausgezahlt wurden.

Mit der neuen GAP seit 2023 ändert sich die Förderlandschaft, was auch Einfluss auf die Förderung von ein- und mehrjährigen Blühflächen hatte. Für das Jahr 2024 ergaben sich geringfügige Änderungen in den Fördermaßnahmen, die in der untenstehenden Tabelle 1 enthalten sind.

Förderung von ein- und überjährigen Blühflächen oder -streifen über die Öko-Regelung 1b und 1c

Mit Einführung der neuen Öko-Regelungen (Eco-Schemes) in der ersten Säule der Agrarförderung können nun ein- und überjährige Blühflächen über die Öko-Regelung 1b „Blühstreifen oder -flächen auf GLÖZ 8-Aufstockungsflächen“ gefördert werden. Wie die Bezeichnung der Maßnahme vermuten lässt, können die Blühflächen der Öko-Regelung 1b nur auf Flächen angelegt werden, die bereits über die Öko-Regelung 1a für die Erweiterung der nicht produktiven Ackerfläche nach GLÖZ 8 gefördert werden. Auf der eigentlichen GLÖZ 8-Stilllegungsfläche kann keine Förderung über die Öko-Regelung 1b erfolgen. Die Förderhöhen der beiden Maßnahmen addieren sich hier, das bedeutet, die Förderung von 200 €/ha für die Blühfläche der Öko-Regelung 1b werden zusätzlich zur Förderung aus der Öko-Regelung 1a gezahlt.

Prinzipiell werden Öko-Regelungen immer jährlich mit einem Verpflichtungszeitraum für das Antragsjahr beantragt. Bei der Öko-Regelung 1b besteht hier allerdings eine Besonderheit, da sich die Vorgaben der Maßnahme (z. B. Zusammensetzung der Saatgutmischung) ändern, je nachdem, ob sie nur einmalig oder zwei Jahre hintereinander auf derselben Fläche beantragt werden.

Die Aussaat der Blühflächen oder -streifen muss zum 15. Mai des Antragsjahres erfolgt sein. Befindet sie sich nur ein Jahr auf der Fläche (einjährige Blühstreifen bzw. -flächen) darf ein Umbruch erst wieder im Folgejahr durchgeführt werden. Bei Blühstreifen oder -flächen, die zwei Jahre auf derselben Fläche verbleiben (überjährige Blühstreifen bzw. -flächen) ist ein Umbruch ab dem 01. September zulässig, wenn die Aussaat einer Folgekultur folgt, die im nächsten Jahr geerntet wird.

Bei der Öko-Regelung 1b wird zwischen zwei Arten von Blühmischungen unterschieden: Blühmischungen, die sich für die einjährige und Blühmischungen die sich für die überjährige Anlage von Blühstreifen oder -flächen eigenen. Auf einjährigen Blühflächen können beide Arten von Blühmischungen eingesetzt werden. Auf überjährigen nur die, die sich für die überjährige Anlage eigenen. Entscheidend ist hier die Zusammensetzung der Mischung, die die Anforderungen der bundeslandspezifischen Artenliste für Saatgutmischungen erfüllen muss. In Hessen wurde diese Artenliste über die GAP-Ausführungsverordnung (GAPAV) in der Anlage 5 veröffentlicht und kann  hier eingesehen werden. Die zulässigen Arten sind hier in die Gruppen A und B aufgeteilt. Einjährige Blühmischungen müssen mindestens 10 Arten der Gruppe A (ggf. mit Zusätzen aus der Gruppe B) und überjährige mindestens 5 Arten der Gruppe A und 5 Arten der Gruppe B enthalten.

Weitere Anforderungen an die Anlage der Blühstreifen und -flächen nach Öko-Regelung 1b können der Tabelle 1 entnommen werden. In der Tabelle 2 sind bekannte Blühmischungen aufgelistet, die sich nach Prüfung rechtlich für die Anlage von Blühflächen eigenen. In der GAPAV sind zusätzlich Ausschlussgebiete festgelegt, in denen Blühflächen oder -streifen nach der ÖR 1b nicht angelegt werden dürfen.

In Dauerkulturen lassen sich ebenfalls Blühflächen oder -streifen über die Öko-Regelung 1c fördern. Die Anforderungen sind hier fast identisch mit denen von 1b, mit der Ausnahme, dass es keine Vorgaben zur Mindestgröße und -breite gibt.

Ökologisch wirtschaftende Betriebe sollten bezüglich Überlegungen zur Teilnahme an der Öko-Regelung 1b beachten, dass sie keine Ökolandbauförderung (HALM B.1) für beantragte Flächen mit der Öko-Regelung 1a und 1b erhalten. Zusätzlich muss das Saatgut für Blühmischungen in ökologischer Qualität vorliegen.

Mehrjährige Blühflächen werden über HALM 2 angeboten

Mehrjährige HALM 2-Blühflächen (HALM 2 C.3.2) müssen nur einmalig bis zum 31. Mai angelegt werden und dann bis zum Ende der Verpflichtung (in der Regel fünf Jahre) auf der Fläche verbleiben. Im Zeitraum vom 01. September bis 30. Oktober  müssen sie im fünfjährigen Verpflichtungszeit mindestens einmal gemäht oder gemulcht werden, um einer möglichen Sukzession der Fläche entgegenzuwirken. Hierbei müssen mindestens 25 % und maximal 50 % der Fläche durch Mähen oder Mulchen gepflegt werden. Wie auch bei den Blühflächen der Öko-Regelung 1b, ist der Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemittel auf den HALM 2-Blühflächen nicht gestattet.

Mehrjährige Blühflächen werden ökologisch als deutlich wertvoller angesehen, weil sie neben dem Nahrungsangebot längerfristige Nist- und Deckungsmöglichkeiten bieten und einen Platz für das Überwintern zahlreicher Wildtiere und Insekten zur Verfügung stellen. Damit einher geht aber auch eine erhöhte Anforderung an das Saatgut, welches bei den mehrjährigen HALM 2-Blühflächen oder -streifen zusätzlich regional-zertifizierte Wildpflanzen und ein breites Artenspektrum umfassen muss. Dies lässt die Saatgutkosten voraussichtlich höher ausfallen als bei einjährige Blühflächen, dafür muss in der Regel aber auch nur eine einmalige Aussaat im ersten Jahr erfolgen. Für eine angelegte mehrjährige HALM 2-Blühfläche werden über den Verpflichtungszeitraum jährlich 750 €/ha Förderung gezahlt.

Weitere Informationen zu den Förderbedingungen können den aktuellen HALM 2-Richtlinien entnommen werden. Eine Gegenüberstellung der aktuellen Förderbedingungen (Stand März 2024) ist in der Tabelle 1 zu finden. Blühmischungen, die die Anforderungen von HALM 2 erfüllen und bekannt sind, können der Tabelle 2 entnommen werden.

Ökobetriebe müssen bei mehrjährigen HALM 2-Blühflächen wieder auf Eigenmischungen zurückgreifen

Wie bereits im vorangegangen Jahr, existieren auf dem Markt keine fertigen Blühmischungen aus ökologischem Saatgut, die sich für die Anlage von mehrjährigen HALM 2-Blühflächen eigenen. Ökobetriebe, die in 2024 mehrjährige Blühflächen anlegen möchten, müssten daher auf eine Eigenmischung zurückgreifen, die aus verfügbaren Blühmischungen angefertigt werden kann (siehe Tabelle 2). Nach aktuellem Stand, kann die Öko-Blühmischungen „Blüh- und Schonstreifen NRW“ von Camena entweder mit den Wildpflanzenmischungen „Blühmischung Hessen (HALM), mehrjährige; 100 %“ von Rieger-Hofmann oder der „W24b Hessische Blühmischung mehrjährig, Variante für Öko-Betriebe, HALM 2“ von Wildsaaten gemischt werden, um eine für HALM 2 C.3.2 förderfähige Mischung zu erhalten.

Wichtig hierbei ist, dass ein Mischungsverhältnis von 70/30 eingehalten wird, also 70 % der Eigenmischung aus „Blüh- und Schonstreifen NRW“ und 30 % entweder aus der „Blühmischung Hessen (HALM), mehrjährige; 100 %“ oder der „W24b Hessische Blühmischung mehrjährig, Variante für Öko-Betriebe, HALM 2“ kommen. Bei einer vorgegebenen Aussaatstärke von 10 kg/ha müssten als 7 kg/ha und 3 kg/ha gemischt werden.

Zusätzlich muss eine Genehmigung für die Verwendung des Wildpflanzensaatguts über die oXs-Datenbank eingeholt werden, da dies nur in nichtökologischer Qualität vorliegt. Hierzu muss in der Datenbank die Kategorie „Mischungen“ und die Art „Regio-Saatgut“ ausgewählt werden (im vorangehenden Link zur Datenbank bereits vorausgewählt). Danach kann „Blühmischung – gebietsheimisches Saatgut Hessen“ ausgewählt werden und auf den Button „zur Bestätigung“ geklickt und die benötigten Unterlagen ausgedruckt werden.

Für die Dokumentation müssen Kaufbelege zu den Saatgutmischungen, Saatgut-Etiketten und der Ausdruck aus der oXs-Datenbank aufbewahrt werden.

Tabelle 1: Gegenüberstellung der Förderbedingungen

BezeichnungDauerFörderhöhe
(jährlich)
MischungsvorgabenAnforderungen
Einjährige Blühstreifen oder   -flächen auf Brachen

(Öko-Regelung 1b / 1c)

einjährig
(Umbruch erst im Folgejahr erlaubt; Anforderungen an die Bodenbedeckung beachten)
200 € /ha
(zusätzlich zur Förderung aus ÖR 1a)
mind. 10 Arten der Gruppe A, ergänzt durch Gruppe B

oder

mind. jeweils 5 Arten der Gruppe A und B

nach GAPAV Anlage 5

  • Nur auf Flächen mit ÖR 1a (Erweiterung der GLÖZ 8-Brache)
  • mind. 0,1 ha, max. 3 ha
  • Mindestbreite 5 m
  • Vorgaben zu Größe und Form entfällt in Dauerkulturen (Öko-Regelung 1c)
  • Aussaat bis zum 15. Mai; bei Mischung mit jeweils 5 Arten aus Gruppen A und B keine erneute Ansaat im zweiten Jahr nötig
  • Keine Düngung und kein Pflanzenschutz
  • Mindesttätigkeit nach § 3 (5) GAPDZV nur in jedem zweiten Jahr erforderlich
  • Beantragung mit dem Gemeinsamen Antrag (März bis Mitte Mai)
Überjährige Blühstreifen oder    -flächen auf Brachen

(Öko-Regelung 1b / 1c)

zwei Jahre
(Umbruch ab dem 01.09. im zweiten Jahr; Fläche muss zwei Jahre hintereinander als ÖR 1b beantragt werden)
200 € /ha
(zusätzlich zur Förderung aus ÖR 1a)
mind. jeweils 5 Arten der Gruppe A und B

nach GAPAV Anlage 5

Mehrjährige Blühstreifen oder   -flächen

(HALM C.3.2)

fünfjährig
(im letzten Jahr kein Umbruch bis 31.12.; Anforderungen an die Bodenbedeckung beachten)
750 €/haHALM 2-Richtlinien

Anlage 6a und b

  • mind. 0,1 ha, max. 2 ha
  • max. auf 10 % der Ackerfläche
  • Aussaat bis 31.05.
  • Keine N-Düngung oder Pflanzenschutz
  • In fünf Jahren mind. 1x pflegen vom 01.09. – 30.10. (25 – 50 % der Fläche)
  • Aufwuchs nicht nutzbar
  • Beantragung in der HALM 2-Antragsphase (bis 01. Oktober)

 

Tabelle 2: Mögliche Blühmischungen in Hessen 2024

Stand März 2024 (alle Angaben erfolgen ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit; durch mögliche Mischungsänderungen seitens der Anbieter wird eine eigene Überprüfung empfohlen; Inhalte stammen zum Teil aus der offiziellen Tabelle „Saatgutmischungen“ für HALM 2 des HMLU)

Mischungsbezeichung
(
alphabetisch)
Hersteller / VertriebÖko-Regelung 1b / 1cHALM 2Ökologisches Saatgut
einjährigüberjährigBlühfläche mehrjährig
Blühmischung Hessen (HALM), mehrjährigeRieger-Hofmann GmbHxnein
Eco Schemes 1b/c NRW, HE, SH, BW, SNL. Stroetmann Saat GmbH & Co. KGxxnein
Eigenmischung 70/30 für Öko-Betriebe aus 70 % „Blüh- und Schonstreifen NRW“ und 30 % „Blühmischung Hessen (HALM), mehrjährige; 100 %“ oder „W24b Hessische Blühmischung mehrjährig, Variante für Öko-Betriebe, HALM 2 “ (siehe unten)CAMENA Samen (70 % Anteil)xja
Rieger-Hofmann GmbH (30 % Anteil)
Wildsaaten GbR (30 % Anteil)
Einj. Blühpflanzen ECO Scheme 1 b/c HEFeldsaaten Freudenberger GmbH & Co. KGxnein
Insekten- und Wildtierlebensraum HessenFeldsaaten Freudenberger GmbH & Co. KGxnein
Herrnmühle Feick OHG
Saaten Zeller GmbH & Co. KG
Lebensraum IFeldsaaten Freudenberger GmbH & Co. KGxnein
Saaten Zeller GmbH & Co. KG
MFG BienenweideMFG Deutsche Saatgut GmbHxxnein
NaturPlus – ÖKO ÖR 1b/c 100 öko Blühende Brache einjährig BY, BW, HE, RPBayerische Futtersaatbau GmbHxja
NaturPlus ÖKO ÖR 1b/c 200 öko – Blühende Brache mehrjährig BY, BW, HE, RPBayerische Futtersaatbau GmbHxxja
OPTIMA Wildlife Blühmix Eco IIRUDLOFF Feldsaaten GmbHxxnein
SaatPlus 4 – Eco Schemes/Ökoregelungen 1 b/c – Nektar & PollenSaaten Zeller GmbH & Co. KGxnein
viterra® BIENE ECO 2.1SAATEN-UNION GmbHxxnein
W24a Hessische Blühmischung, HALM 2Wildsaaten GbRxnein

Hinweis:
Alle Texte und Darstellungen auf dieser Seite wurden nach bestem Wissen erstellt. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass nicht korrekte Angaben enthalten sind oder es zwischenzeitlich zu Änderungen der Förderungsvoraussetzungen kam. Daher erfolgen alle Ausführungen ohne Gewähr.

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