Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen

Boden & Düngung

Lagerung von Wirtschaftsdüngern

Erstmals mit der Novellierung dieser Düngeverordnung werden konkrete Vorschriften zur Lagerung der Wirtschaftsdünger und Gärrückstände gegeben. Im § 12 der Düngeverordnung werden hierzu einige Anmerkungen vorgenommen.

Lagerkapazitäten

Das mindeste Fassungsvermögen muss größer sein als die Lagerungskapazität, die zur Abdeckung der Kernsperrfristen nötig sind.

Die in den § 6 Absatz 8 und 9 der DüV beschreiben die Kernsperrfristen betragen für Gärreste, Güllen und Geflügelmiste vier Monate und für Stallmiste von Huf- und Klauentiere vier Wochen.

Unbeschadet dieser Kernsperrfristen sollte die Lagerkapazitäten mindestens einen Zeitraum von

6 Monate bei Jauche, Gülle oder Gärresten (aus dem Betrieb einer Biogasanlage). Für die Lageraumberechnung, in die auch Niederschlags, Abwasser und Sickersäfte berücksichtigt werden müssen, muss die Anlage 9 Tabelle 1 herangezogen werden.

Ab 2020 müssen Festmiste und Komposte eine Mindestlagerzeit von zwei Monaten vorweisen.

Mit der Lagerung für Festmist ist nicht eine Feldrandlagerung gemeint, sondern eine Vorrotte auf einer festen wasserundurchlässigen und säurenbeständigen Schicht (z. B. Beton) mit der Möglichkeit, austretende Sickersäfte in einer speziellen Vorrichtung, z. B. In einer Jauchegrube aufzufangen.

Betriebe mit einen Großvieheinheit Besatz von mehr als 3 GV/ha haben eine Mindestlagerungsdauer von 9 Monaten nachzuweisen.

Hat der Betrieb keine ausreichenden Lagerungskapazitäten, kann der Betrieb mittels schriftlich vorliegender Vereinbarungen mit Dritten (z.B. Nährstoff- und Güllebörsen) nachweisen, dass er über den zusätzlich benötigten Lagerraum verfügen kann.

Beispielsrechnung:

Betrieb 1500 Mastschweine (28 bis 118 kg LM) mit 850 tgl. Zunahme auf Gülle, Standardfutter, 140 ha Ackerbaufläche (Anlage 9, Tabelle 1 und 2)

1500 Mastschweineplätze x 0,16 GV = 240 GV im Betrieb

240 GV im Betrieb / 140 ha = 1,7 GV pro Hektar

1500 Mastschweineplätze x 0,75 m³/6 Monate = 1125 m³ Lagerraum

Fazit: mit 1,7 GV/Hektar wird die Grenze von 3 GV pro Hektar nicht erreicht. Der Betrieb hat eine Lagerkapazität von 1125 (ohne Niederschlagswasser) nachzuweisen.

Tabelle 1: Berechnung runder Lagerkapazitäten z.B. für flüssige Wirtschaftsdünger

BehälternameDurchmesserHöheErgebnis

Berechnungsformel:

Radius in m x Radius in m x 3,1415926 x Höhe in m = Volumen Behälter

Beispielsrechnung (Behälter 18 m Durchmesser und 5 m Höhe):

18/2 = 9;

9 x 9 = 81; 81 x 3,1415926 = 254,46 m²; 254,46 m² x 5 m = 1272 m³ Volumeninhalt

Diese Berechnung berücksichtigt nicht den Sachverhalt, dass Behälter nicht zu 100% zu befüllen sind und berücksichtigt nicht den Regenwasseranfall!

Tabelle 2: Berechnung eckiger Lagerkapazitäten z.B. für feste Wirtschaftsdünger

BehälternameLängeBreiteHöheErgebnis

Berechnungsformel: Breite x Länge x Höhe = Volumen Behälter

Beispielsrechnung (Behälter 6 m Breite, 20 m Länge 3 m Höhe):

6 m x 20 m x 3 m = 360 m³ Volumeninhalt

Aktuelle rechtliche Rahmenbedingungen

Das Jahr 2017 hat für die Landwirtschaft große Veränderungen in der Düngegesetzgebung gebracht. Mit Veröffentlichungen im Staatsanzeiger sind am 21.04.2017 die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit Wassergefährdenden Stoffen (kurz AwSV) und am 01.06.2018 die Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung, kurz DüVO) in Kraft getreten. Jedoch haben die genannten Verordnungen nicht nur große Auswirkung auf die Düngung der Kulturpflanzen (z.B. maximale Düngergabe, Zeitpunkt der Ausbringung etc.), sondern Sie haben auch eklatante Auswirkungen auf die Lagerung von Wirtschaftsdüngern und Silagen. Hierauf soll nachfolgend eingegangen werden.

Zur Thematik der Lagerung von Wirtschaftsdüngern und Silagen gibt es leider Schnittmengen in mehreren Gesetzen und Verordnungen. So ist für jede Betriebsgröße die Düngeverordnung sowie die AwSV maßgeblich, für die nach Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen gibt es zudem noch zusätzliche Auflagen, die aus der TA-Luft (= 1. Verwaltungsvorschrift im Bundesimmissionsschutzgesetz) resultieren. Um einen Überblick der Auflagen zur Thematik der Lagerung von Wirtschaftsdüngern und Silagen zu geben, werden nun chronologisch die wichtigsten Punkte der Verordnungen und Gesetze genannt.

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit Wassergefährdenden Stoffen (kurz AwSV):

Die AwSV dient dem Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen mit wassergefährdenden Stoffen. Die Verordnung findet keine Anwendung auf nicht ortsfeste und nicht ortsfest benutze Anlagen. Grundsätzlich gilt die AwSV vornehmlich nicht der Landwirtschaft, sondern für alle Bereiche, in denen wassergefährdende Stoffe vorkommen. Ein wesentlicher Baustein der AwSV ist somit die Einordnung der Stoffe in Wassergefährdungsklassen (schwach-, deutlich- und stark wassergefährdend). Für die landwirtschaftlichen Produkte in JGS-Anlagen (=Jauche, Gülle, Sickersäfte), dies sind vor allem Wirtschaftsdünger, insbesondere Gülle oder Festmist, Jauche, tierische Ausscheidungen nicht landwirtschaftlicher Herkunft, auch in Mischung mit Einstreu oder in verarbeiteter Form, Silagesickersäfte, Silagen oder Siliergut, Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft sowie bei der Vergärung anfallende flüssige und feste Gärreste wurde in der AwSV die Aussage getroffen, dass sie alle als „allgemein wassergefährdend“ gelten und somit die Anforderungen der AwSV greifen. Die landwirtschaftlichen Produkte werden jedoch nicht den Wassergefährdungsklassen zugeordnet.

Zu den JGS-Anlagen zählen insbesondere Behälter, Sammelgruben, Erdbecken, Silos, Fahrsilos, Güllekeller, und –kanäle, Festmistplatten, Abfüllflächen mit den dazugehörigen Rohrleitungen, Sicherheitseinrichtungen, Fugenabdichtungen, Beschichtungen und Auskleidungen. Sammeleinrichtungen sind hierbei alle baulich-technischen Einrichtungen zum Sammeln und Fördern von Jauche, Gülle und Silagesickersäften. Zu ihnen gehören auch die Entmistungskanäle und –leitungen, Vorgruben, Pumpstationen sowie die Zuleitung zur Vorgrube, sofern sie nicht regelmäßig eingestaut sind.

Als ortsfest oder ortsfest benutzt gelten Einheiten, wenn sie länger als ein halbes Jahr an einem Ort zu einem bestimmten betrieblichen Zweck betrieben werden; Anlagen können hierbei aus mehreren Anlagenteilen bestehen. Dies bedeutet für die Landwirtschaft, dass Feldmieten zur Lagerung von Festmist oder Silagen noch maximal 6 Monate im Feld lagern dürfen. Werden die Mieten länger im Feld gelagert, so gelten sie als ortsfest benutzte Anlage und es müssen alle Anforderungen der AwSV erfüllt werden. Feldmieten dürfen des Weiteren nicht zwei Jahre in Folge an derselben Stelle errichtet werden.

Folgende Grundsatzanforderungen stellt die AwSV an Anlagen, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung kommen:

Es dürfen für die Anlagen nur Bauprodukte oder Bausätze verwendet werden, für die die bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise unter Berücksichtigung wasserrechtlicher Anforderungen vorliegen.

Wassergefährdende Stoffe dürfen nicht austreten.

Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein.

Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten sowie ordnungsgemäß entsorgt werden. Dies gilt auch für betriebsbedingt auftretende Spritz- und Tropfverluste.

Anlagen müssen dicht und standsicher gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse sein.

Einwandige unterirdische Behälter für flüssige wassergefährdende Stoffe sind unzulässig.

Der Betreiber hat bei Stilllegung einer Anlage oder von Anlagenteilen alle in der Anlage oder in den Anlagenteilen enthaltenen wassergefährdende Stoffe, soweit technisch möglich, zu entfernen. Er hat die Anlage gegen missbräuchlichen Nutzung zu sichern.

Anlagen müssen wassergefährdende Stoffe auf geeignete Weise zurückhalten. Dazu sind sie mit einer Rückhalteeinrichtung auszustatten. Rückhalteeinrichtungen müssen flüssigkeitsundurchlässig sein und dürfen keine Abläufe haben (nicht notwendig bei doppelwandigen Anlagen).

Der Betreiber einer JGS- oder Biogasanlage hat für die Errichtung oder das Instandsetzen einen Fachbetrieb nach §62 zu beauftragen. Dies gilt nicht für Anlagen zum Lagern von Silagesickersäften mit einem Volumen von bis zu 25m³, sonstige JGS-Anlagen mit einem Gesamtvolumen von bis zu 500m³ oder für Anlagen zum Lagern von Festmist oder Siliergut mit einem Volumen von bis zu 1000m³. Wird eine Anlage, welche die vorgenannten Größen überschreitet errichtet, stillgelegt oder wesentlich geändert, so hat der Betreiber dies der zuständigen Behörde mindestens 6 Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen. Bei Anlagen, welche die oben genannten Größen überschreiten, inklusive der Rohrleitungen, hat der Betreiber vor Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen die Dichtheit und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Betreiber von Erdbecken habe diese alle 5 Jahre, in Wasserschutzgebieten sogar alle 30 Monate, von Sachverständigen prüfen zu lassen. Unzulässig ist zudem das Errichten von Behältern aus Holz.

Einwandige JGS-Lageranlagen für flüssige allgemein wassergefährdende Stoffe mit einem Gesamtvolumen von mehr als 25m³ müssen mit einem Leckageerkennungssystem ausgestattet sein. Einwandige Rohrleitungen sind zulässig, wenn sie den technischen Regeln entsprechen. Sammel- und Lagereinrichtungen sind in das Leckageerkennungssystem mit einzubeziehen. Bei Sammel- und Lagereinrichtungen unter Ställen kann auf das Leckageerkennungssystem verzichtet werden, sofern die Aufstauhöhe 0,75 cm (1m bei Rindern) unterschreitet

Die Lagerflächen von Anlagen zur Lagerung von Festmist und Siliergut sind seitlich einzufassen und gegen das Eindringen von oberflächig abfließendem Niederschlagswasser aus dem umgebenden Gelände zu schützen. An Flächen zu Lagerung von Foliensilos für Rund- und Quaderballen werden keine Anforderungen gestellt, wenn auf ihnen keine Entnahme von Siliergut erfolgt.

Es ist sicherzustellen, dass Jauche, Silagesickersaft und das mit Festmist oder Siliergut verunreinigte Niederschlagswasser vollständig aufgefangen und ordnungsgemäß als Abwasser beseitigt oder als Abfall verwertet wird, soweit keine Verwendung entsprechend der guten fachlichen Praxis der Düngung möglich ist.

Wer eine Anlage befüllt oder entleert hat diesen Vorgang zu überwachen und sich vorher über die Funktionsfähigkeit der erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu überzeugen. Sollte bei einer Betriebsstörung nicht ausgeschlossen werden können, dass wassergefährdende Stoffe austreten, so hat der Betreiber unverzüglich Maßnahmen zur Schadenbegrenzung einzuleiten. Er hat die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen. Außerdem muss eine sofortige Meldung an die zuständige Behörde erfolgen, sofern nicht nur unerhebliche Mengen wassergefährdender Stoffe austreten.

Feste Gärsubstrate oder feste Gärreste müssen auf flüssigkeitsundurchlässigen Lagerflächen lagern; sie brauchen jedoch keine Leckageerkennung. Anlagen, bei denen Leckagen oberhalb der Geländeoberkante auftreten können, sind mit einer Umwallung zu versehen, die mindestens das Volumen des größten Behälters zurückhalten kann. Erdbecken sind für die Lagerung von Gärresten nicht zulässig.

Der Abstand von JGS-Anlagen und Biogasanlagen zu privat oder gewerblich genutzten Quellen oder Brunnen, die der Trinkwassergewinnung dienen, hat mindestens 50m, der Abstand zu oberirdischen Gewässern mindestens 20m zu betragen. Dies gilt nicht, wenn der Betreiber nachweist, dass ein entsprechender Schutz der Trinkwassergewinnung oder der Gewässer auf andere Weise gewährleistet ist.

Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten dürfen keine JGS-Anlagen errichtet und betrieben werden.

Für JGS-Anlagen, die am 01.08.2017 bereits errichtet waren, gelten ab diesem Datum folgende Regeln:

Die Anforderungen bezgl. der Betriebsstörungen und des Überwachens von Befüll- und Entleervorgängen wie oben beschrieben.

Sachverständigenprüfung für Anlagenteile und Erdbecken kann durch die Behörde nur dann angeordnet werden, wenn der Verdacht erheblicher oder gefährlicher Mängel vorliegt.

Bestehende Anlagen die > 1.500m³ sind und nicht den technischen Regeln dieser Verordnung entsprechen, kann durch die Behörde technische Anpassungsmaßnahmen angeordnet werden.

Bestehende Anlagen > 1.500m³ Volumen, bei denen eine Nachrüstung mit einem Leckageerkennungssystem aus technischen Gründen nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erreichen ist, ist die Dichtheit der Anlage durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nachzuweisen.

Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung, DüV)

Neben der AwSV, die sehr umfassenden Vorgaben zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern und Silagen enthält, geht die neue DüVO vor allem noch auf den Bereich der Lagerdauer der Wirtschaftsdünger ein. §12 der DüVO regelt dazu folgendes: Das Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen aus dem Betrieb einer Biogasanlage, die als Düngemittel angewendet werden sollen, muss auf die Belange des jeweiligen Betriebes und des Gewässerschutzes abgestimmt sein. Das Fassungsvermögen muss größer sein, als die Kapazität, die während der Sperrfrist bzw. während der Zeiten, in denen nicht gedüngt werden darf, anfallen. Unbeschadet dieser Vorgabe, müssen Produzenten von flüssigen Witschaftsdüngern, wie Jauche, Gülle oder Gärrückstände diese mindestens für 6 Monate sicher lagern können. Der Dunganfall pro Tierplatz bemisst sich dabei nach den Vorgaben aus Anlage 9 Tabelle 1 der DüVO. Darüber hinaus sind bei der Lagerung anfallende Mengen an Niederschlags- und Abwasser sowie Silagesickersäfte und verbleibende Lagermengen, die nicht abgepumpt werden können, zu berücksichtigen. Zeiten, in denen Nutztiere nachweislich Weidegang haben, können bei der Lagerstättenberechnung in Abzug gebracht werden.

Betriebe, die Wirtschaftsdünger erzeugen und mehr als 3 GV/ha halten, sowie Betriebe, die über keine eigenen Aufbringflächen verfügen, müssen ab dem 01.01.2020 eine Lagerdauer von 9 Monaten sicherstellen.

Betriebe die Festmist oder Kompost erzeugen, müssen ab dem 01.01.2020 sicherstellen, dass sie jeweils mindestens die in einem Zeitraum von 2 Monaten anfallenden Düngemittel sicher lagern können. Tiefstreuställe für Huf- und Klauentiere dienen hierbei auch als Lagerraum für Mist, wenn diese die entsprechenden Kapazitätsanforderungen erfüllen. Eine anschließende Lagerung von Festmist im Feld bleibt hiervon unberührt, so lange sie die Vorgaben der AwSV erfüllt. Komposte dürfen am Feldrand lediglich zur Ausbringung bereitgestellt werden. Hierunter versteht man eine Zeitspanne von nicht mehr als ca. 2 Monaten (Absprache HMUKLV mit Abfallwirtschaft).

Soweit der Betrieb über die oben genannten Anlagen zur Lagerung der Wirtschaftsdünger nicht verfügt, hat der Betriebsinhaber durch schriftliche vertragliche Vereinbarungen mit einem Dritten sicherzustellen, dass die Wirtschaftsdünger über die genannten Zeiträume sicher gelagert werden können.

Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft)

Unter Nummer 5.4.7.1 „Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren“ der TA Luft sind unter anderem „bauliche und betriebliche Anforderungen“ genannt, welche die nach Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen in der Regel anzuwenden haben. Hier wird unter anderem gefordert, dass Dungstätten zur Lagerung von Festmist auf einer wasserundurchlässigen Bodenplatte gelagert werden müssen. Zur Verringerung der windinduzierten Emissionen ist eine dreiseitige Umwandung des Lagerplatzes mit einer möglichst kleine Oberfläche des Misthaufens zu gewährleisten und die anfallende Jauche ist in einen abflusslosen Behälter einzuleiten. Zudem sind Festmistmieten abzudecken oder zu überdachen.

Des Weiteren macht die TA Luft an dieser Stelle bezüglich der Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern folgende Aussage: Die Lagerung von Flüssigmist (außerhalb des Stalles) soll in geschlossenen Behältern,  mit Abdeckung aus geeigneter Folie, mit fester Abdeckung oder mit Zeltdach erfolgen oder es sind gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung anzuwenden, die einen Emissionsminderungsgrad bezogen auf den offenen Behälter ohne Abdeckung von mindestens 90% der Emissionen an Geruchsstoffen und an Ammoniak erbringen. Andere Maßnahmen (Strohhäckseldecken, Granulate oder Füllkörper – vgl. Tabelle 19 der VDI 3894) sind ausgeschlossen. Das Einleiten von Gülle in Lagerbehälter hat als Unterspiegelbefüllung zu erfolgen. Die Lagerbehälter sind nach dem Homogenisieren unverzüglich zu schließen. Die notwendigen Öffnungen zum Einführen von Rührwerken sind so klein wie möglich zu halten. Für Altanlagen (genaue Definition in Nr. 2.10 TA Luft; vor dem 01.12.20221 genehmigt oder eine Zulassung zum vorzeitigen Baubeginn vorliegend) gilt, dass die Lagerung von Flüssigmist in abgedeckten Behältern zum Beispiel mit fester Abdeckung, Zeltdach, geeignete Schwimmkörper und Schwimmfolie erfolgen soll oder dass gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung anzuwenden sind, die einen Emissionsminderungsgrad bezogen auf den offenen Behälter ohne Abdeckung von mindestens 85 Prozent der Emissionen an Geruchsstoffen und an Ammoniak erreichen.

Im Umgang mit Neu- und Altanlagen wird auf Nummer 6.2.3.3 der TA Luft – Allgemeine Sanierungsfrist – verwiesen, wonach alle Anforderungen spätestens bis zum 1. Dezember 2026 erfüllt sein müssen.


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