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01.01.2025: Meldepflicht für elektronische Registrierkassen tritt in Kraft
Seit Januar 2020 besteht laut „Kassengesetz“ eine Meldepflicht für elektronische Kassensysteme. Es dürfen ausschließlich Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) verwendet werden.
Der Verstoß dagegen ist bußgeldbewehrt. Inbetriebnahmen und Außerbetriebnahmen müssen dem zuständigen Finanzamt online gemeldet werden. Bis dato gab es für die Übermittlung keine rechtliche und technische Lösung.
Diese steht nun ab dem 01.01.2025 zur Verfügung und die Meldepflicht tritt mit einer Frist von 6 Monaten in Kraft.
Es wird grundsätzlich keine Formulare oder Vordrucke im PDF-Format für die Anmeldung, Korrektur oder Abmeldung geben. Die Meldungen sind stets auf elektronischem Wege nach § 146a Abs. 4 AO durchzuführen.
Einige moderne Kassensysteme unterstützen eine direkte elektronische Mitteilung der Kasse an das Finanzamt.
Die An- bzw. Abmeldung ist grundsätzlich die Aufgabe des Betriebsleitenden oder dieser muss eine Person dazu bevollmächtigen.
Das Wichtigste zusammengefasst:
- ab dem 01.2025 steht das Mitteilungsverfahren zur Verfügung
- alle ab dem 01.07.2025 angeschafften Kassen müssen innerhalb eines Monats gemeldet werden
- alle vor dem 01.07.2025 angeschafften Systeme müssen spätestens bis zum 31.07.2025 gemeldet werden
- alle vor dem 01.07.2025 angeschafften Systeme, die bis dahin wieder außer Betrieb genommen worden sind, müssen nicht mehr gemeldet werden
- außer bei Taxametern gibt es keinerlei Ausnahmen von der Mitteilungspflicht (gemietete und geleaste Kassensysteme werden gleichbehandelt wie gekaufte Kassensysteme)
- Kassensysteme können nicht über Formulare oder PDF-Vordrucke gemeldet werden. Eine Meldung ist ausschließlich online möglich. Hierfür steht das Programm „Mein ELSTER“ oder die ERiC-Schnittstelle zur Verfügung. Alternativ kann die Meldung per Upload einer XML-Datei auf www.elster.de erfolgen.
- eine Meldung der Kasse ist auch über DATEV MeinFiskal Schnittstelle möglich
- alle Systeme einer Betriebsstätte sind in einer einheitlichen Mitteilung zu erfassen
Gemeldet werden muss:
- Name des Steuerpflichtigen
- Steuernummer des Steuerpflichtigen
- Zertifizierungs-ID, zum Beispiel: BSI-K-TR-nnnn-yyyy und Seriennummer der TSE
- Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme
(je Betriebsstätte/Einsatzort) - Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems (herstellerabhängig)
- Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
- Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems