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Seit November 2023: Neue Richtlinien für Eiervermarktung
Seit Ende letzten Jahres gelten neue gesetzliche Bestimmungen für die Eiervermarktung. So sind Neufassungen der EU-Vermarktungsnorm für Eier (EU 2043/2466) sowie der dazugehörigen Durchführungsbestimmung (EU Nr. 1308/2013) in Kraft getreten.
Es handelt sich um Änderungen hinsichtlich der Qualitätsmerkmale von Eiern, den Kennzeichnungsvorgaben für Eier und Verpackungen, der Regelungen für Lieferungen ungekennzeichneter Eier sowie Fehlertoleranzen bei Kontrollen.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
- Aufbewahrungshinweis:
Es ist verpflichtend, den Verbraucherhinweis „Eier nach dem Kauf bei Kühlschranktemperatur lagern“ auf der Außenseite der Verpackung als Hinweis anzubringen. - Aufhebung der 16-Wochenfrist:
Bei behördlich angeordneter Aufstallpflicht, z. B. aufgrund eines Geflügelpestausbruchs, dürfen Eier unbefristet als Eier aus Freilandhaltung vermarktet werden. - Fristen für Eier der Klasse A:
Eier der Klasse A müssen nun innerhalb von 10 Tagen nach dem Legen sortiert, gekennzeichnet und verpackt werden. Eier, die nicht innerhalb dieser Frist in der Packstelle sortiert und gekennzeichnet werden, sind Eier der Klasse B. - Mindesthaltbarkeitsdatum:
Die Angabe eines Mindesthaltbarkeitsdatums ist weiterhin Pflicht. Dieses muss jedoch nicht mehr zwingend auf „höchstens 28 Tage nach dem Legedatum“ festgelegt werden. - Umverpackung und Codes:
Alle Codes der Packstellen, in denen Eier verpackt und umgepackt werden, sind sichtbar und gut lesbar auf der Verpackung anzugeben. Bei umgepackten Eiern ist sowohl der Code der Packstelle, welche die Eier erstmalig sortiert und verpackt hat, als auch der Code der Packstelle, welche die Eier umgepackt hat, anzugeben.