Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen

Marktfruchtbau

Hinweise zum Niederhalten von Zwischenfrüchten

Die milde und feuchte Witterung seit der Ernte hat vielfach zu einer enormen Entwicklung der Zwischenfruchtbestände geführt. Teilweise bilden einige Arten schon Samenstände aus. Aufgrund der feuchten Bodenverhältnisse ist eine bodenschonende Pflege der Bestände durch Mulchen oder Walzen zurzeit nicht ratsam. Bei Befahrbarkeit ist Walzen dem Mulchen vorzuziehen; die Stickstofffreisetzung im gemulchten Bestand führt in der vegetationslosen Zeit zur N-Auswaschung. Gewalzte Bestände frieren gut ab, da der Frost in die gequetschten Pflanzen besser eindringen kann. Es empfiehlt sich, geduldig zu bleiben.

Auch in den vergangenen Jahren mit sehr milden Winterwitterungen hat es immer Frosttage gegeben, die für bodenschonendes Walzen und Zerstören des Zwischenfruchtaufwuchses ideal sind. Der Einsatz von Glyphosat in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten, Biosphärenreservaten ist, auch im Rahmen eines Direktsaat- bzw. Mulchsaatverfahrens zur Unkrautbekämpfung einschließlich Beseitigung von Mulch- und Ausfallkulturen zur Vorsaatbehandlung, nach den Bestimmungen der Pflanzenschutzanwendungsverordnung verboten.

Zwischenfrüchte als GLÖZ 8 (Ausnahme 2024) dürfen ebenfalls gemulcht oder gewalzt werden; bis zum 31.12.24 darf jedoch kein Eingriff in den Boden stattfinden.


Die Information stammt aus dem „Wetterfax“ des LLH.

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