Ausbildung / Zuständige Stelle
Betriebsanerkennung
Nach dem Berufsbildungsgesetz dürfen Auszubildende nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung geeignet und von der zuständigen Behörde anerkannt ist. Die Anerkennungskriterien sind bundeseinheitlich durch Verordnungen des für die Landwirtschaft zuständigen Bundesministeriums festgelegt.
Die Betriebe müssen Voraussetzungen dafür bieten, dass den Auszubildenden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können, die die Ausbildungsordnungen vorschreiben.
Anerkennungsbehörde für die landwirtschaftlichen Ausbildungsberufe einschließlich des Gartenbaus ist in Hessen der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen (LLH).
Verlauf des Anerkennungsverfahrens:
- Antrag auf Anerkennung mindestens 3 Monate vor Ausbildungsbeginn beim LLH einreichen
(Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen; Kölnische Str. 48-50; 34117 Kassel) - Betriebsbesichtigung durch Anerkennungskommission
(Ausbildungsberater/innen des LLH, Mitglied des Gebietsagrarausschusses) - Stellungnahme des Gebietsagrarausschusses an die Zuständige Stelle im LLH
- Entscheidung durch die Zuständige Stelle
- Schriftlicher Bescheid an Antragsteller/in
Das Anerkennungsverfahren muss vor Ausbildungsbeginn abgeschlossen und die Anerkennung erteilt worden sein! Nach dem Berufsbildungsgesetz handelt ordnungswidrig, wer Auszubildende einstellt oder ausbildet ohne dafür die Voraussetzungen zu erfüllen.
Anträge
Antrag - Anerkennung als Ausbilder 29.05.2013 Antrag - Anerkennung als Ausbildungsstätte 21.06.2018 Verordnungen
Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte 12.03.2018 VO - Ausbildereignung - Anforderung an die fachliche Eignung und Anerkennung von Prüfungen 10.08.2005