Boden & Düngung
Begriffe und Definitionen
Belastetes (mit Nitrat) Gebiet | Gebiet eines Grundwasserkörpers nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 der Düngeverordnung, das nach dem Verfahren des Abschnitts 2 der „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten“ ermittelt worden ist. |
Bewirtschaftungseinheit | Zwei oder mehr Schläge, die vergleichbare Standortverhältnisse aufweisen, einheitlich bewirtschaftet werden und mit der gleichen Pflanzenart oder mit Pflanzenarten mit vergleichbaren Nährstoffansprüchen bewachsen oder zur Bestellung vorgesehen sind. |
Bodenunabhängige Verfahren | Es kommt bei diesen Anbauverfahren nicht zu einer Verlagerung von Nährstoffen in tiefere Bodenschichten, da kein Kontakt zum Unterboden besteht bzw. dieser von einer undurchlässigen Schicht von diesem getrennt wird. Hierzu gehören auch Gewächshäuser mit einer gesteuerten Wasserzufuhr, die so ausgestaltet sein muss, dass eine Auswaschung zuverlässig verhindert wird. |
Düngejahr | Die Festlegung erfolgt durch den Betrieb. Es wird die Festlegung auf ein Kalenderjahr empfohlen, kann aber auch jeden anderen 12-monatigen Zeitraum entsprechen. |
Eutrophiertes Gebiet | Einzugs- oder Teileinzugsgebiete eines Oberflächenwasserkörpers nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Düngeverordnung, das nach dem Verfahren des Abschnitts 3 der „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten“ dieser Verwaltungsvorschrift ermittelt worden ist. |
Kompost | In der Bioabfallverordnung wird der Kompostierungsprozess beschreiben. Im Verlauf einer aeroben hygienisierenden Behandlung muss eine Temperatur von mindestens 55 °C über einen möglichst zusammenhängenden Zeitraum von zwei Wochen und von über 60 °C über sechs Tage oder von 65 °C über drei Tage auf das gesamte Rottematerial einwirken. Wirtschaftsdünger bleiben auch nach einer aeroben Behandlung Wirtschaftsdünger und werden nicht zu Kompost. |
Landwirtschaftliche genutzte Fläche | Hierzu gehören Weideflächen, pflanzenbaulich genutzte Flächen (auch wenn sie aufgrund vertraglicher Vereinbarungen in der Düngung eingeschränkt sind, jedoch eine Nutzung vorgenommen wird.
Nicht dazu gehören Flächen: Flächenstilllegungen, die aus der landwirtschaftlichen Erzeugung herausgenommen sind und denen keine Düngung zugeführt wird (z.B. Halm C 35 Ackerflächen, Halm D 1 Grünland). Mehrfache Nutzung innerhalb eines Düngejahres auf der gleichen Fläche (z.B. Spinat, Salat etc.) führt nicht zu einer Vermehrung der landwirtschaftlichen Nutzfläche. |
nachträglich eintretende Umstände | Hierzu zählen Witterungsbedingungen oder Witterungsereignisse, die einen direkten Einfluss auf die Bestandesentwicklung und die Ertragsstruktur haben. |
satzweiser Anbau von Gemüsebaukulturen | Ein Schlag wird nicht in kurzer Zeit komplett bepflanzt/eingesät. Stattdessen werden über einen längeren Zeitraum hinweg regelmäßig kleine Teilflächen eingesät/bepflanzt, um eine kontinuierliche Marktbelieferung sicherzustellen. Auf vielen Betrieben erfolgt der satzweise Anbau in wöchentlichen Abständen, es sind aber auch andere zeitliche Abstände, z.B. alle 14 Tage, üblich (Quelle: https://www.landwirtschaftskammer.de/gartenbau/beratung/pdf/satzweiser-anbau.pdf). |
Schlag | Ein Schlag ist eine einheitlich bewirtschaftete, räumlich zusammenhängende und mit der gleichen Pflanzenart oder mit Pflanzenarten mit vergleichbaren Nährstoffansprüchen bewachsene oder zur Bestellung vorgesehene Fläche. |
schneebedeckt | Boden, dessen Oberfläche durch Schneeauflage nicht mehr zu erkennen ist. Schneebedeckte Teilflächen eines Schlages sind bei der Aufbringung auszunehmen. |
wassergesättigte Böden | Ein Boden gilt als wassergesättigt, wenn der gesamt zur Verfügung stehende Porenraum mit Wasser gefüllt ist. Auf stark verdichteten Bereichen des Schlages treten diese zuerst auf. |
wesentlicher Nährstoffgehalt
| Die DüV definiert als wesentlichen Nährstoffgehalt in der Trockenmasse von mehr als 1,5 vom Hundert Gesamtstickstoff oder 0,5 vom Hundert Phosphat. Bei einigen Beizen und Blattdüngern können unter Umständen auch in wesentlichen Mengen Stickstoff oder Phosphat vorkommen. Kann aber davon ausgegangen werden, dass diese Dünger nicht gezielt wegen ihrer Phosphat oder Stickstoffwirkung eingesetzt werden bzw. nicht als eigenständiger Anteil in einer Verbindung vorliegt, gilt dies nicht als Zufuhr von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalt an Stickstoff oder Phosphor. Als Beispiele sind hier zu nennen: Mangannitrat, Borethanolamin, chelathaltige Düngemittel. |
wesentliche Nährstoffmengen
| Als eine wesentliche Nährstoffmenge bezeichnet die DüV eine zugeführte Nährstoffmenge je Hektar und Jahr von mehr als 50 Kilogramm Stickstoff (Gesamtstickstoff) oder 30 Kilogramm Phosphat (P2O5). Diese Werte beziehen sich auf einer Fläche aufgebrachten Nährstoffmenge pro Jahr, also der Summe der Einzelgaben. |
Weidegang | Der Weidegang ist keine Düngung im Sinne der Düngeverordnung, jedoch ist der Nährstoffanfall während der Weidedüngung z.B. für den Kontrollwert 170 kg N im Betriebsschnitt zu berechnen. |