Agrarpolitik & Förderung
Zwischenfrüchte und Leguminosen statt Ackerbrachen für die Erfüllung der GLÖZ 8?
Am 22.03.2024 wurde im Bundesrat die Verordnung zur GLÖZ 8 Ausnahmeregelung für „nicht-produktive Flächen“ für das Antragsjahr 2024 verabschiedet. Damit wurde auf Bundesebene der rechtliche Rahmen gesetzt.
Da die EU-Kommission dieser Verordnung noch formell zustimmen muss, wird mit einer abschließenden Rechtsverbindlichkeit erst im Herbst 2024 gerechnet. Das BMEL geht jedoch von der Zustimmung der EU-Kommission aus, da die Verordnung mit den Beteiligten bereits abgestimmt wurde.
Wichtig: Die Ausnahmeregelung zur Erbringung nichtproduktiver Flächen wird vorerst nur für 2024 gelten. Somit sind nach derzeitigem Stand im Herbst 2024 wieder Flächen zur Erfüllung von GLÖZ 8 für den Antrag 2025 vorzuhalten.
Folgende Ausnahme-Regelungen zu GLÖZ 8 wurden für das Antragsjahr 2024 festgelegt:
Grundsätzlich ist die Erbringung von „nichtproduktiven Flächen“ für den Erhalt der Direktzahlungen auch mit der Ausnahmeregelung für 2024 weiterhin Pflicht.
Für das Jahr 2024 können die 4 % für „nichtproduktive Flächen“ jedoch über folgende drei Wege erbracht werden:
- Auf mindestens 4 % der Ackerfläche eines Betriebes stehen Brachen (Stilllegung) oder Landschaftselemente und/oder
- auf mindestens 4 % der Ackerfläche werden Leguminosen (grob und/oder feinkörnig) als Hauptfrucht angebaut und/oder
- auf mindestens 4 % der Ackerfläche werden Zwischenfrüchte (ohne Gewichtungsfaktor) angebaut.
Eine beliebige Kombination dieser drei Varianten ist zur Erreichung eines Flächenanteils von 4% ebenfalls möglich. Sowohl die Leguminosen als auch die Zwischenfrüchte sind allerdings ohne den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln anzubauen.
Beispiel:
Ein Betrieb muss 3 ha nichtproduktiver Fläche zur Verfügung stellen, um die Auflagen nach GLÖZ 8 zu erfüllen. Diese 3 ha kann er mit 1 ha Leguminosen, 1,8 ha Zwischenfrucht und 0,2 ha Landschaftselementen erfüllen. In der Summe hat er somit im Antragsjahr 2024 3 ha nichtproduktiver Fläche zur Verfügung gestellt.
Was gilt, wenn die geforderten GLÖZ 8-Flächen über Zwischenfrüchte erfüllt werden?
Bei dem Anbau von Zwischenfrüchten für die Bereitstellung der GLÖZ 8 „nichtproduktiven Flächen“ können diese neben den Auflagen aus GLÖZ 5 (Bodenerosion), GLÖZ 6 (Mindestbodenbedeckung) sowie GLÖZ 7 (Fruchtwechsel) auch die verpflichtende Zwischenfrucht in „Roten Gebieten“ erfüllen.
Zwischenfrüchte, die im Agrarantrag 2024 als GLÖZ 8-Flächen deklariert werden, müssen mindestens bis zum 31.12. auf der Fläche verbleiben. Einen definierten Aussaattermin gibt es nicht. Die Etablierung des Zwischenfruchtbestandes soll nach guter fachlicher Praxis erfolgen und damit zu einem guten Zwischenfruchtbestand führen. Auch eine Düngung der Zwischenfruchtflächen ist möglich, solange die Vorgaben der Düngeverordnung eingehalten werden. Des Weiteren gibt es keine Vorgaben bezüglich Zwischenfruchtmischungen. Es können somit auch Reinsaaten einer Zwischenfruchtkultur gesät werden.
Im Vorfeld ist die Frage aufgekommen, ob die Hauptkulturen vor der Zwischenfrucht auch ohne den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln geführt werden müssen. Diese Frage kann jedoch klar mit „NEIN“ beantwortet werden.
Hauptkulturen vor der Zwischenfrucht dürfen unter Einsatz von Pflanzenschutzmitteln geführt werden.
Welche Auflagen gibt es, wenn Leguminosen im Rahmen von GLÖZ 8 in 2024 angebaut werden?
Insofern die geforderte GLÖZ 8 Fläche über Leguminosen (ohne den Einsatz von Pflanzenschutzmittel) erfüllt werden soll, kann dies sowohl über Reinsaaten von grob- und feinkörnigen Leguminosen als auch über Mischungen wie Klee- oder Luzernegras erfolgen. Bedingung ist allerdings, dass die Leguminose im Bestand überwiegt. In diesem Fall ist zu empfehlen, für eventuelle Kontrollen eine Rückstellprobe des Saatgutes vorzuhalten. Weder bei Gemengen noch bei Reinsaaten ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln erlaubt.
Werden die GLÖZ 8 „nichtproduktiven Flächen“ über den Anbau von Leguminosen (ohne den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln) erfüllt, wird auf diesen Flächen weder die Prämie für die Öko-Regelung 6 (Bewirtschaftung von Acker- und Dauerkulturflächen ohne chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel) noch für die Öko-Regelung 2 (Anbau vielfältiger Kulturen) ausgezahlt.
Außerdem ist diese Fläche nicht für HALM 2 C.1 (Vielfältige Kulturen im Ackerbau) förderfähig. Die Leguminose kann somit nicht für den Leguminosenanteil in der ÖR 2 und HALM C1 angerechnet werden. Denn die im Agrarantrag 2024 als GLÖZ 8 deklarierten Flächen werden zu den Brachen gerechnet. Diese werden weder bei der Berechnung der HALM 2-Förderung noch bei der Öko-Regelung 2 als förderfähige Ackerflächen berücksichtigt. Weitere Information zu den aktuellen HALM 2-Maßnahmen finden Sie hier:
https://llh.hessen.de/unternehmen/agrarpolitik-und-foerderung/halm/halm-2-richtlinien/
Sind die tatsächlich stillgelegten Flächen über die Öko-Regelung 1a förderfähig?
Werden die mindestens 4 % „nichtproduktive Fläche“ durch Nutzung der Ausnahmeregelung erfüllt, sind die bereits stillgelegten Flächen 2024 über die Öko-Regelung 1a „Aufstockung nicht produktiver Ackerflächen“ förderfähig. Genauere Ausführungen zur Öko-Regelung 1a finden Sie auf der Website des LLH unter https://llh.hessen.de/unternehmen/agrarpolitik-und-foerderung/
In Abbildung 2 sind beispielhafte Berechnungen für verschiedene Betriebsgrößen aufgestellt worden, wie die Auflagen von GLÖZ 8 „nichtproduktive Fläche“ in 2024 erfüllt werden können.
Für jedes Beispiel wurden zwei Szenarien durchgerechnet. Szenario 1 (ohne Ausnahmeregelung) unterstellt, dass es die Ausnahmeregelung für 2024 nicht gibt. Zum Teil wurde in den Beispielen angenommen, dass 5 % der Fläche als Stilllegung geplant waren, um 1 % oder 1 ha in der Öko-Regelung 1a beantragen zu können.
Das zweite Szenario für jedes Beispiel zeigt Möglichkeiten auf, wie in 2024 die GLÖZ 8-Auflagen erfüllt werden können. Zum einen wird unterstellt, dass die GLÖZ 8-Flächen zu 100 % über Zwischenfrüchte erfüllt werden, zum anderen wird angenommen, dass ein Teil über Kleegras (Futternutzung) und somit über den Leguminosenanbau abgedeckt wird.
Das Beispiel 5 verdeutlicht einen Futterbaubetrieb, der seine GLÖZ 8-Brache im Herbst mit einer Kleegrasmischung angesät hat. Wenn in dieser Mischung der Kleeanteil überwiegt, kann die Stilllegungsfläche als Leguminosen-Gemenge kodiert und im Antragsjahr 2024 als Futterfläche genutzt werden.
In allen Fällen zeigt sich, dass über die Beantragung der Öko-Regelung 1a interessante Fördersätze für die stillgelegten Flächen erreicht werden können.
Lesen Sie auch: GLÖZ 8-Ausnahmereglung 2024 – Stilllegung erhalten oder umbrechen?