Agrarpolitik & Förderung
Gemeinsame Agrarpolitik: Welche Neuerungen sollten jetzt zur Aussaat 2024 berücksichtigt werden?
„Nach der Ernte ist vor der Ernte.“ Aus diesem Grund stellt sich aktuell die Frage, welche Regelungen zur Aussaat 2024 berücksichtigt werden sollten und müssen. Im Folgenden werden die einzuhaltende Verpflichtung aus dem Agrarantrag 2024 im Bereich GLÖZ 8 sowie Neuerungen zum Agrarantrag 2025 für GLÖZ 7 und 8 beschrieben.
Vorgaben vom Agrarantrag 2024
Mit der Verabschiedung der Verordnung zur GLÖZ 8-Ausnahmeregelung für „nicht-produktive Flächen“ für das Antragsjahr 2024 am 22.03.2024 im Bundesrat, wurde die Möglichkeit geschaffen, die 4 % GLÖZ 8-Brache über Stilllegung/Landschaftselemente, Leguminosen-Anbau oder Zwischenfrüchte zu erfüllen. Je nachdem welche Variante gewählt wurde, sind aktuell verschiedene Vorgaben zu beachten.
Stilllegung
Eine jährliche Pflegeverpflichtung, wie Schlegeln, Mulchen etc. besteht bei mehrjährigen Stilllegungen nicht, solange die Flächen als GLÖZ 8 oder Öko-Regelung (ÖR) 1a gekennzeichnet sind. Die Mindesttätigkeit kann nach § 3 Abs. 5 GAPDZV aus naturschutzfachlichen Gründen bei mehrjähriger Stilllegung auch nur alle zwei Jahre erbracht werden. Spätestens im zweiten Jahr muss dann allerdings eine Mindesttätigkeit erfolgen.
- Vom 01.04. bis zum 15.08.
- ist ein Pflegen (Schlegeln, Mulchen …) der Flächen, die im Rahmen der neuen GAP stillgelegt wurden, nicht erlaubt.
- Ab dem 01.09.
- darf die Aussaat/ Pflanzung einer Kultur erfolgen, die erst im Folgejahr zur Ernte führt.
- darf eine Beweidung dieser Flächen mit Schafen und Ziegen erfolgen.
- Ab dem 15.08.
- darf bereits eine Bearbeitung erfolgen, wenn auf diesen Flächen eine Aussaat von Winterraps und Wintergerste durchgeführt wird.
Die Regelungen zur GLÖZ 8-Stilllegung gelten analog auch für die freiwilligen Brachen, die im Rahmen der ÖR 1a beantragt wurden!
Zwischenfrucht
Sollten Sie im Agrarantrag 2024 in diesem Jahr angegeben haben, dass Sie die GLÖZ 8- Verpflichtung über Zwischenfrucht erfüllen wollen, müssen die Zwischenfrüchte in diesem Herbst ausgesät werden.
- Aussaatzeitpunkt: Der Aussaatzeitpunkt ist nicht definiert. Die Etablierung des Zwischenfruchtbestandes soll nach guter fachlicher Praxis erfolgen.
- Standzeitraum: Die Zwischenfrüchte müssen bis zum 31.12.2024 auf der Fläche stehen.
- Umbruch: Der Umbruch der Zwischenfrüchte kann ab dem 01.01.2025 erfolgen. Allerdings sind hierbei Regelungen zum Standzeitraum für Zwischenfrüchte in Roten Gebieten (bis 15.01.), für die GLÖZ 6 Mindestbodenbedeckung oder GLÖZ 7 Fruchtfolgewechsel zu berücksichtigen.
- Düngung: Eine Düngung im Rahmen der Vorgaben der Düngeverordnung ist möglich.
- Pflanzenschutzmitteleinsatz: Ein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in der Zwischenfrucht ist nicht erlaubt. Ab dem 01.01.2025 kann auf diesen Flächen ein Pflanzenschutzmittel wieder eingesetzt werden.
Wenn eine Aussaat der Zwischenfrüchte auf einem im Agrarantrag angegebenen Schlag nicht möglich sein sollte (z.B. auf Grund von Flächenverlust, Änderung der Rübenanbaufläche, etc.) und daher auf einen anderen Schlag ausgewichen werden muss, müssen Sie die Schlagänderung zeitnah, spätestens aber bis zum 30.09.2024, im Agrarportal vornehmen (und den Antrag zum Übermitteln der Daten erneut abgeben).
Leguminosen
Mit einem Anbau von Leguminosen ohne Pflanzenschutzmittel in 2024 werden die Verpflichtungen für die GLÖZ 8-Ausnahme-Regelung ebenfalls erfüllt.
Auch eine Kombination aus Stilllegung, Zwischenfrüchten und Leguminosen zulässig.
Neuerungen zum Agrarantrag 2025
Aktuellen Planungen folgend, kommt es 2025 voraussichtlich zu einigen Anpassungen im Rahmen der GAP. An dieser Stelle wird lediglich ein aktueller Sachstand (19.08.2024) wiedergegeben. Rechtsverbindlichkeit besteht derzeit nicht.
GLÖZ 8 – Stilllegung
Ab dem Antrag 2025 wird die Stilllegungsverpflichtung von 4 % der Ackerflächen bis zum Ende der Förderperiode ausgesetzt.
Die 4 %-Ackerflächenstilllegung müssen somit zukünftig auch nicht über Alternativen wie Zwischenfrüchte, Leguminosen oder Landschaftselemente erfüllt werden.
Nutzung der Ackerbrachen in 2025
Welche Möglichkeiten zur Nutzung der Ackerbrachen gibt es für das Antragsjahr 2025? Im Folgenden sollen Ihnen einige Denkanstöße gegeben werden, wie mit den vorhandenen Stilllegungsflächen ab 2025 umgegangen werden kann:
- Beantragung als freiwillige Brachen in der ÖR 1a
- Umbruch mit Wieder-Inkulturnahme
- Beantragung als HALM-Fläche
- Beantragung als freiwillige Brache in der ÖR 1a
Die Vorgaben für die Beantragung einer Ackerbrache als ÖR 1a sind identisch zu den Vorgaben der GLÖZ 8-Brachen. Aus diesem Grund könnten die Ackerbrachen direkt als ÖR 1a beantragt werden. Eine Neuansaat wäre hierzu nicht notwendig.
Prozent der Ackerfläche | €/ha |
bis 1 % oder 1 ha | 1300 €/ha |
bis 2 % | 500 €/ha |
≥ 3 bis 6 % | 300 €/ha |
Da die Prämiensätze sowie die prozentuale Verteilung der Prämiensätze für das Antragsjahr 2025 noch nicht feststehen, wird sich im Folgenden auf die Prämiensätze des Antragsjahres 2024 bezogen. Für das Antragsjahr 2025 können sich noch Änderungen ergeben. Bei der ÖR 1a erhalten die Betriebe eine zusätzliche Prämie für die freiwillige Flächenstilllegung. In 2024 können Betriebe mit bis zu 10 ha Ackerfläche prozentual für bis zu 6 % Stilllegung eine entsprechende ÖR 1a-Prämie erhalten. Betriebe über 10 ha Ackerfläche erhalten für den ersten Hektar Stilllegung 1.300 €/ha, auch wenn dieser mehr als 6 % der Ackerfläche ausmacht. Die Förderung des ersten Hektars mit dem höchstens Fördersatz für Betriebe mit mehr als 10 ha Ackerfläche bleibt auch für das Antragsjahr 2025 bestehen.
Weitere Vorgaben aus 2024 sind:
- 0,1 ha
- kein Pflanzenschutz, keine Düngung (organisch und mineralisch)
- keine Anrechnung von Landschaftselementen
- Selbstbegrünung oder aktive Begrünung (keine Reinsaat)
- Mulchverbot vom 01.04. bis 15.08.
- Mindesttätigkeit: mindestens alle 2 Jahre
- Beweidung durch Schafe/Ziegen ab 01.09. möglich
- Bodenbearbeitung für Folgekultur mit Ernte im Folgejahr ab 01.09.
- Ausnahme: Winterraps und Wintergerste ab 15.08.
Für eine Bewertung, inwieweit die Beibehaltung der Stilllegung und Beantragung als ÖR 1a sinnvoll ist, wurde eine ökonomische Betrachtung der Situation mit einem Grundrentenvergleich erstellt. Jede Betriebsleitung sollte sich vorweg die Frage stellen, welches Ertragsniveau die stillgelegten Flächen haben. Hierbei ist in der Regel nicht von dem betrieblichen Durchschnittsertrag auszugehen, da in den meisten Fällen die ertragsschwächsten Standorte stillgelegt wurden. Im Grundrentenvergleich wurden die Ackerbrachen mit den Vergütungen der ÖR 1a aus 2024 kalkuliert. Für das Jahr 2025 kann es hier kleine Veränderungen geben.
Die Berechnung verdeutlicht, dass der Erhalt einer Stilllegung durchaus interessant sein kann. Für den ersten Prozentpunkt oder ersten Hektar bekommen die Betriebe in 2024 1.300 €/ha. Für den zweiten Prozentpunkt erhalten sie noch 500 €/ha und für das dritte bis sechste Prozent 300 €/ha. Die Kalkulation verdeutlicht, dass die Stilllegung von bis zu 2 % oder 1 ha bei Betrieben mit bis zu 100 ha Ackerflächen ökonomisch sehr interessant sein kann.
- Umbruch mit Wieder-Inkulturnahme
Ein Umbruch der Stilllegungsflächen könnte bei ertragsstarken Standorten eine Möglichkeit darstellen. Für den Umbruchszeitpunkt muss unterschieden werden, welche Kultur nachfolgen wird.
Der Umbruch kann ab folgenden Zeitpunkten erfolgen:
- 15.08.2024: Wintergerste und Winterraps
- 01.09.2024: Alle anderen Winterkulturen, die nicht im Herbst 2024 geerntet werden.
Beim Umbruch sollten Regelungen zur GLÖZ 6-Mindestbodenbedeckung und GLÖZ 5-Erosionsschutz berücksichtigt werden.
- Beantragung als HALM-Fläche
Alternativ könnten die Flächen in 2025 auch im Rahmen der Agrarumweltmaßnahmen also zum Beispiel HALM-Mehrjährige Blühflächen (Bindungszeitraum fünf Jahre) beantragt und eingesät werden. Hierzu sollten Sie sich bei dem zuständigen Landwirtschaftsamt näher informieren. Anschließend müssten Sie bis zum 30.09. einen HALM-Antrag im Agrarportal stellen. (Förderbedingung sind u.a. max. 10 % der förderfähigen Ackerfläche, Mindestbreite 5 m, mind. 0,1 ha bis max. 2 ha, vorgegebene Saatgutmischung etc. 750 €/ha/Jahr.)
GLÖZ 7 – Fruchtfolgewechsel
So gelten ab dem Antragsjahr 2025 voraussichtlich folgende Regelungen:
- Innerhalb von drei Jahren müssen mindestens zwei verschiedene Hauptkulturen auf einem Ackerschlag angebaut werden.
- Auf mindestens 33 % der Ackerfläche eines Betriebes muss im Vergleich zum Vorjahr ein Wechsel der Hauptkultur erfolgen oder bei gleichbleibender Hauptkultur eine Winterzwischenfrucht angebaut werden.
- Auf der restlichen Ackerfläche muss kein Wechsel der Hauptkultur erfolgen, solange Punkt 1 eingehalten wird.
Zum Antrag 2025 zählen Maismischkulturen noch als eigenständige Hauptkultur. Mischkulturen (NC 150) und Leguminosenmischkulturen (NC 250) stellen somit noch im kommenden Jahr einen Fruchtwechsel gegenüber der Reinkultur da.
Ab dem Antragsjahr 2026 zählen die Maismischkulturen zur Hauptkultur Mais und stellen somit keinen Fruchtfolgewechsel dar.
Hinweis: Im Rahmen der ÖR 2 stellen Mais-Mischkulturen bereits ab 2025 eine Hauptkultur dar.
Mit den drei folgenden Beispielen soll verdeutlicht werden, dass die Aussaat einer Winterzwischenfrucht zur Erfüllung der Vorgaben aus GLÖZ 7-Furchtfolgewechsel lediglich bei extremen Schwankungen der Anbauverhältnisse in Frage kommt. In Beispiel 1 wird ein Betrieb dargestellt, der Mais und Weizen anbaut. Bei einem zweijährigen Maisanbau und dabei schwankenden Maisanteilen von ca. 34 -100 %, hält dieser Betrieb auch ohne Zwischenfruchtanbau die Verpflichtungen ein. In Beispiel 2 variiert der Maisanteil lediglich leicht, sodass ebenfalls kein Zwischenfruchtanbau notwendig ist. In Zwischenfruchtanbau ist bei Beispiel 3 im Anbaujahr 2025 notwendig, da der Betrieb in dem Anbaujahr 100 % Mais anbaut. In dem Jahr müsste der Betrieb vorweg 33 % seiner Ackerflächen eine Winterzwischenfrucht anbauen. Es wird aber auch deutlich, dass es sich hierbei um einen extremen Anbau mit einem Jahr komplett Weizen und anschließend zwei Jahren komplett Mais handelt. Die Beispiele verdeutlichen nochmals, dass der Winterzwischenfruchtanbau lediglich bei stark schwankenden Anbauverhältnissen ein Thema ist, jede Betriebsleitung sollte sich daher einmal mit diesem Thema im Vorfeld beschäftigen.