Schweine
EU-Öko-VO: Ökologische Schweinehaltung
Anforderungen EU-Öko-VO „Ökologische Schweinehaltung“
Diese Anforderungen stellen eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte der EU-Öko-Verordnung inkl. Durchführungsbestimmungen (VO (EG) 2018/848 u. weitere Ergänzungen) dar. Sie sollen Ihnen einen ersten Überblick ermöglichen.
Allgemeine Anforderungen an den ökologischen Landbau
- Verbot gentechnisch veränderter Organismen (GVO) und von Stoffen, die aus oder durch GVO erzeugt wurden (v. a. Futtermittel, Saatgut, Dünger, Tiere)
- Vorsorgekonzept zur Wahrung der Bio-Integrität – siehe dazu die Checkliste-Vorsorgekonzept
- Flächengebundene Tierhaltung (max. 170 kg N/ha, z. B. max. 6,5 Zuchtsauen oder 14 Mastschweine / ha)
- Für Betriebsmittel gelten Positiv-Listen, d. h. nur die darauf aufgeführten (konventionellen) Dünge-, Pflanzenschutz-, Reinigungsmittel … sind unter best. Voraussetzungen zugelassen
- Umstellungs-Varianten: „schrittweise“ und „gleichzeitig“
Zusätzliche Anforderungen nach den HALM 2-Richtlinien
- Ein Kontroll-Vertrag mit einer zugelassenen Öko-Kontrollstelle muss spätestens zum 30.11. vor Beginn der Förderungslaufzeit (HALM 2), vorliegen. Eine Übersicht der Kontrollstellen erhalten Sie bei den Öko-Beratern, den Ämtern für den ländlichen Raum (zuständiger Landkreis) und beim Regierungspräsidium Gießen, Dezernat 51.2
- Die HALM 2-Richtlinien fordern eine Umstellung des gesamten Betriebes, d.h. alle Betriebszweige (z.B. Ackerbau, Hühnerhaltung) müssen der Öko-VO entsprechen.
- Öko-Prämien: z. B. Acker: 300/350 €/ha für Beibehalter/Neueinsteiger, Dauergrünland: 200/220 €/ha für Beibehalter/Neueinsteiger (HALM 2 B.1.)
- Jährliche Vorlage der Original-Öko-Kontrollbescheinigung bis zum 31.01. des Folgejahres.
Pflanzenbau
- Für Futter-Anbauflächen gelten mindestens 24 Monate Umstellungszeit nach der letzten
konventionellen Maßnahme (frühestmöglicher Umstellungsbeginn ist der Tag des Vertragsabschlusses
mit der Kontrollstelle)
Umstellungsdauer | Status nach Ablauf | |
Grünland | 12 Monate vor der Ernte | Umstellungsfutter |
Grünland | 24 Monate vor der Ernte | Öko-Futter |
Ackerfutter (mehrjährig) | 12 Monate vor der Ernte | Umstellungsfutter |
Ackerfutter (mehrjährig) | 24 Monate vor der Ernte | Öko-Futter |
Getreide, Körnerleguminosen | 12 Monate vor der Ernte | Umstellungsfutter |
Getreide, Körnerleguminosen | 24 Monate vor der Aussaat | Öko-Futter, Öko-Ware |
Saat- und Pflanzgut
- Grundsätzlich aus Öko-Vermehrung, oder aus Umstellung (1. und 2. U.-Jahr)
- Hybridsaatgut ist zulässig (wird jedoch nicht von jedem Öko-Verband erlaubt)
- Der ausnahmsweise Einsatz von konventionellem Saatgut (ungebeizt) ist möglich, wenn
– kein Öko-Saatgut am Markt erhältlich ist,
– eine Ausnahmegenehmigung der Kontrollstelle vorliegt,
– für die jeweilige Sorte in der Internet-Datenbank OrganicXSeeds eine allgemeine Ausnahmegenehmigung gilt, oder
– die Nichtverfügbarkeit von Ökologischen Sorten in der Datenbank OrganicXSeeds festgestellt wurde (durch Ausdruck dokumentieren)
Fruchtfolge, Düngung und Pflanzenschutz
- Weitgestellte Fruchtfolgen mit Leguminosen, Gründüngungspflanzen bzw. Tiefwurzlern sind Grundlage einer ausgeglichenen Pflanzenernährung und des Pflanzenschutzes.
- Vorbeugender Pflanzenschutz durch geeignete Arten- und Sortenwahl, mechanische Bodenbearbeitung sowie Schutz von Nützlingen.
- Chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel sind nicht zulässig.
- Bei Bedarf (z. B. Bodenuntersuchung) können Düngemittel und Bodenverbesserer gemäß DVO 2021/1165 Anhang II wie z. B. kohlensaurer Kalk, Kalisulfate und weicherdige Rohphosphate, sowie Wirtschaftsdünger eingesetzt werden. Die Dokumentation der Maßnahme inklusive Begründung ist für eine spätere Kontrolle durch die Kontrollstelle erforderlich. Dabei ist die Gesamtmenge des Wirtschaftsdüngers (tierischer Herkunft) auf maximal 170 kg N / ha begrenzt.
- Bei Bedarf dürfen die in der DVO 2021/1165 Anhang I genannten Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, der Einsatz muss dokumentiert u. die Notwendigkeit begründet werden.
Haltung und Ausläufe
- Liegeflächen für jedes Tier, bequem, sauber, trocken, mit natürlicher Einstreu.
- Mindestens 50 % der Stallfläche und Auslauffläche müssen planbefestigt sein.
- Reichlich Tageslicht und natürliche Belüftung, ungehinderter Zugang zu Fressplatz und Tränke für die Schweine sind Voraussetzung.
- Weide- oder Freigeländezugang / Auslauf sind für Säugetiere vorgeschrieben.
- Sauen sind in Gruppen zu halten, außer spätes Trächtigkeitsstadium und Säugeperiode
- Ferkel dürfen nicht in Flatdecks- oder Ferkelkäfigen gehalten werden.
- Bewegungsflächen zum Misten und Wühlen, sowie geeignete Wühlmaterialien (z.B. Stroh) müssen zur Verfügung stehen.
- Krankenboxen mit festem Boden, Einstreu und groß genug um Drehen und Liegen zu ermöglichen sind für tierärztlich notwendige Einzelhaltung erforderlich
Für Schweine sind folgende Mindeststall- und Auslaufflächen erforderlich:
Eber | Sau | Ferkel | Mastschweine kg LG | |||||
m²/Tier | tragend | säugend | ≤ 30 kg | ≤ 50 | ≤ 85 | ≤ 110 | > 110 | |
Stall | 6,0/10,0* | 2,5 | 7,5 | 0,6 | 0,8 | 1,1 | 1,3 | 1,5 |
Auslauf** | 8,0 | 1,9 | 2,5 | 0,4 | 0,6 | 0,8 | 1,0 | 1,2 |
*) Wenn die natürliche Paarung in Buchten erfolgt, **) Maximal 50 % der Auslauffläche dürfen überdacht sein
Fütterung
- 100 % Öko-Futter, davon über 30 % vom eigenen bzw. einem Betrieb aus der Region
- Bis zu 100 % Umstellungs-Futter vom eigenen Betrieb oder max. 25 % zugekauftes Umstellungs-Futter können eingesetzt werden. Maximal 20 % Futter von den ersten zwölf Umstellungsmonaten (mehrjähriges Gras- bzw. Ackerfutter, Körnerleguminosen, nur vom eigenen Betrieb) (jeweils Trockenmasse pro Jahr)
- 5 % konventionelle Eiweiß-Futtermittel für Ferkel bis 35 kg gemäß Positivliste dürfen bis 12.26 eingesetzt werden, wenn das Futtermittel aus ökologischer Herkunft nicht verfügbar ist (bezogen auf Trockenmasse pro Jahr). Der Einsatz muss dokumentiert u. die Notwendigkeit begründet werden. Manche Vermarkter fordern bereits jetzt 100 % Öko-Fütterung.
- Der Tagesration ist frisches, getrocknetes oder siliertes Raufutter beizugeben.
- Erlaubte Zusatzstoffe sind z. B. Mineralstoffe, Spurenelemente, Vitamine, (öko-zertifiziert!)
- Verboten sind Futter-Antibiotika, Leistungs- u. Wachstumsförderer, synthet. Aminosäuren
- Die Säugezeit für Ferkel beträgt mindestens 40 Tage.
Tierhaltungspraktiken
- Neben Natursprung ist künstliche Besamung zulässig.
- Kastration zur Qualitätssicherung ist zulässig, Kneifen der Zähne und Kupieren von Schwänzen nicht routinemäßig (Ausnahmen, nur mit vorheriger Genehmigung der Kontrollbehörde im begründeten Einzelfall). Dabei sind jeweils angemessene Schmerz- und / oder Betäubungsmittel zu verabreichen.
Tiergesundheit
- Krankheitsvorsorge, pflanzliche bzw. homöopathische Medikamente sind vorzuziehen
- Die vorbeugende Anwendung chemisch-synthetischer Arzneimittel oder Antibiotika, sowie von Hormonen (z. B. Brunst-Einleitung) ist verboten (ausgenommen Impfungen). Der therapeutische Einsatz dieser Medikamente ist auf Anordnung des Tierarztes möglich, dabei ist stets die doppelte Wartezeit, mindestens jedoch 48 Stunden einzuhalten.
- Bei mehr als 3 „konventionellen“ Behandlungen / Jahr, bzw. mehr als einer Behandlung bei Lebenszyklen < 1 Jahr müssen ein Tier bzw. seine Erzeugnisse in der Regel konventionell vermarktet werden (ausgenommen sind Impfungen und Parasitenbehandlungen).
Herkunft der Tiere bei Zukauf
- Grundsätzlich nur von Öko-Betrieben
- wenn Ökotiere nicht verfügbar sind – dafür erforderlich Recherche in der Verfügbarkeits-datenbank für Tiere: www.organicXlivestock.de, sind konventionelle weibliche Jungsauen (ohne bisherige Nachkommen) möglich, bis maximal 20 % des Bestands an ausgewachsenen Tieren (zukünftig Antrag ebenfalls über www.organicXlivestock.de),
- Der Zukauf konventioneller Zuchteber ist möglich, wenn die gewünschten Eigenschaften bei Öko-Tieren nicht erhältlich sind ( www.organicXlivestock.de Recherche und Antrag auf Ausnahme)
- Vor einer Öko-Vermarktung sind Schweine für min. 6 Monate gemäß EG-Öko-VO zu halten.
Unter anderem aufgrund der Vermarktungsmöglichkeiten kann es sinnvoll sein, sich einem der Öko-Verbände anzuschließen. Dabei sind die zum Teil weitergehenden Vorschriften des jeweiligen Verbandes zusätzlich zur Öko-Verordnung anzuwenden.
Einen Link zur EU-Öko-Verordnung finden Sie unter www.oekolandbau.de/service/rechtsgrundlagen/.