Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen

Agrarpolitik & Förderung

Anforderungen an die GAP-Flächenförderung 2024

Nachdem die EU-Kommission den überarbeiteten deutschen Strategieplan zur Umsetzung der neuen Gemeinsamen Agrarpolitik ab 2023 (GAP 2023) Ende des Jahres 2022 genehmigt hatte, wurden anschließend die korrespondierenden Änderungen der GAP-Direktzahlungsverordnung und der GAP-Konditionalitätenverordnung durch das Bundeslandwirtschaftsministerium verkündet und das Land Hessen verabschiedete ergänzend die hessische Ausführungsverordnung.

Die neue Flächenförderung konnte in 2023 erstmals starten.

Für die antragstellenden Landwirtinnen und Landwirte existieren seit 2023 folgende grundlegenden Anforderungen aus dem Flächenfördersystem:

1.
Jede/r aktive Landwirt oder Landwirtin kann einen Antrag stellen, wenn er oder sie mindestens 1 ha Antragsfläche bewirtschaftet. Die Eigenschaft aktiver Landwirt wird über die Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nachgewiesen.

2.
Die Einkommensgrundstützung sollte in 2023 mit einem Fördersatz vom  ca.157 €/ha starten. Durch Mittelumschichtungen aus nicht vollumfänglich beantragten Ökoregelungen erhöht er sich aber für 2023 tatsächlich auf ca. 171 €/ha. Für 2024 ist zunächst wieder von den 157 €/ha auszugehen. Für den Erhalt der Einkommensgrundstützung müssen Grundverpflichtungen ( „Konditionalitäten“) eingehalten werden. Durch eine bis 2026 steigende Umschichtung von Finanzmitteln von der ersten in die zweite Säule reduziert sich der Basisbetrag für die Einkommensgrundstützung bis 2026 auf 147 € pro ha. Der Umschichtungssatz für das Jahr 2027 ist aktuell noch nicht bekannt und wird 2026 auf politischer Ebene entschieden.

3.
Die Umverteilungsprämie zugunsten kleinerer und mittlerer Betriebe wurde verbessert und auf maximal 60 ha ausgeweitet. Für die ersten 40 ha erhält man zukünftig 69 €/ha, für die weiteren 20 ha noch 41 €/ha. Das maximale Gesamtvolumen pro Betrieb erhöht sich hierdurch von früher 1.904 € auf 3.580 €. Auch hier wird für 2023 der Fördersatz aufgrund nicht beantragter Finanzvolumen bei den Öko-Regelungen (siehe unten) auf 76 bzw. ca. 45 €/ha nachträglich angehoben.

4.
Ebenfalls deutlich verbessert wurde die Junglandwirteförderung für Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter bis zu einem Alter von 40 Jahren. Sie wird auf maximal 120 ha mit einem Fördersatz von 134 €/ha ausgeweitet, so dass ein Betrieb zukünftig maximal 16.080 € anstatt bisher 3.960 €, erhalten kann. Allerdings müssen Junglandwirte und -landwirtinnen zukünftig eine entsprechende berufliche Qualifikation nachweisen. Auch bei der Junglandwirteprämie wurde in 2023 die Mittelumschichtung aus freien ÖR-Finanzmitteln vorgenommen, so dass sich diese für das abgelaufene Jahr nachträglich auf ca. 142 €/ha erhöht.

5.
Neu eingeführt wurden in 2023 an die Produktion gekoppelte Tierprämien für Mutterkuh-, Schaf- und Ziegenhalter. Bei einem Mindestbesatz von 3 Mutterkühen bzw. 6 Mutterschafen oder –ziegen werden 78 € je Mutterkuh und 35 € je Mutterschaf oder Mutterziege als zusätzliche Unterstützung gewährt. Allerdings dürfen bei der Mutterkuhprämie nicht gleichzeitig Kuhmilch oder Kuhmilcherzeugnisse im Betrieb verkauft werden. Wichtig ist, dass die Pflichten zur Kennzeichnung (Ohrmarken) und Registrierung der Tiere (in der HIT-Datenbank) eingehalten werden. Das müssen aktuell besonders die Schaf- und Ziegenhalter beachten, deren prämienberechtigten Muttertiere am 1. Januar des Antragsjahres mindestens 10 Monate alt sein und im Rahmen der Stichtagsmeldung zum 15. Januar gemeldet werden müssen. Spätere Bestandsaufstockungen können dann prämientechnisch erst im Folgejahr berücksichtigt werden. Bei den Tierprämien greift für 2023 ebenfalls eine Mittelumschichtung aus nicht beanspruchten ÖR-Finanzmitteln, so dass sich die Mutterschafprämie auf ca. 38 €/ Tier und die Mutterkuhprämie auf ca. 86 €/ Tier erhöhen.

6.
Über die erweiterte Konditionalität wird in neun sogenannter GLÖZ-Standards vorgeschrieben, wie ein „guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand“ der Flächen zu garantieren ist. Diese Vorgaben müssen eingehalten werden, um die Einkommensgrundstützung überhaupt erhalten zu können. Die Einzelvorschriften der 9 GLÖZ-Standards sind in der nachfolgenden Übersicht 1 aufgeführt.

Übersicht 1: Die neuen GLÖZ – Standards in der GAP 2023

BereichEinzelbestimmungenVideos
GLÖZ 1Erhalt von Dauergrünland (DGL)Umbruchgenehmigung erforderlich, Ersatzfläche muss bereitgestellt werden; neu entstandene DGL-Flächen ab 1.01.2021 können mit Anzeige umgebrochen werden. GLÖZ 1
GLÖZ 2Schutz von Feuchtgebieten und MoorenGrünland darf nicht umgewandelt und gepflügt werden. Neuanlage und Pflege von Drainagen / Gräben bedürfen Genehmigung. Länder weisen Gebietskulissen aus. (Hessen: ca. 2.000 ha) GLÖZ 2
GLÖZ 3StoppelfelderVerbot des Abbrennens von Stoppelfeldern GLÖZ 3
GLÖZ 4Pufferstreifen an GewässernPflanzenschutz- und Düngemittel sowie Biozidprodukte dürfen nur bis zu einem Abstand von 3 m zur Böschungsoberkante eingesetzt werden. Weitergehende Regelungen des Fachrechtes sind einzuhalten. GLÖZ 4
GLÖZ 5ErosionsbegrenzungNeuausweisung von erosionsgefährdeten Flächen
  • K-Wasser1: Pflugverbot 01.12.-15.02.
  • K-Wasser2: Pflugverbot 01.12.-15.02.
    danach nur mit unmittelbar folgender Aussaat; Pflugverbot für Reihenkulturen mit > 45 cm Reihenabstand
  • K-Wind: Pflügen nur bei Aussaat bis 01.03. Pflügen nach 1. März nur mit unmittelbar folgender Aussaat.
GLÖZ 5
GLÖZ 6MindestbodenbedeckungVom 15.11. bis 15.01. muss Mindestbodenbedeckung auf mind. 80 % der AF gegeben sein. Diese ist erfüllbar durch mehrjährige Kulturen, Winterkulturen, Zwischenfrüchte, Stoppelbrachen Getreide und Körner-Leguminosen, Mulchauflagen.
Sonderregelungen für Obstbaumkulturen und Weinbauflächen sowie für Ackerflächen mit frühen Sommerkulturen, in Höhenlagen, mit hohen Tongehalten und Kulturen mit vorgeformten Dämmen.
GLÖZ 6
GLÖZ 7FruchtwechselAuf mindestens 33 % der Ackerfläche muss eine andere Hauptkultur als im Vorjahr angebaut werden. Auf weiteren 33 % der AF muss eine Zwischenfrucht (durch Aussaat bis zum 15.10. oder durch Untersaat in der vorangegangenen Hauptkultur) angebaut und bis zum 15 Feb. des Folgejahres auf der Fläche verbleiben oder auch ein Wechsel der Hauptkultur stattfinden. Spätestens im dritten Jahr muss ein Wechsel der Hauptkultur auf allen AF erfolgen. Als Referenzjahr zählt hier bereits der Anbau zur Ernte 2022.
Ausnahmen für Mais zur Saatguterzeugung, Tabak, Roggen in Selbstfolge und mehrjährige Kulturen, Kleinbetriebe mit < 10 ha AF, für Ökolandbau und für Futterbaubetriebe (> 75 % Grünfutter und < 50 ha AF)
GLÖZ 7
GLÖZ 8Ackerbrache *
(Ausnahmeregelungen in 2024 beachten, siehe unten)
4 % des Ackerlandes müssen stillgelegt werden. Die Flächen können der Selbstbegrünung überlassen oder aktiv begrünt werden, wobei eine Reinsaat nicht zulässig ist.
Landschaftselemente mit unmittelbarem räumlichen Bezug zum Ackerland werden angerechnet.
Die Mindestgröße beträgt 0,1 ha, Düngung und Pflanzenschutzmittel sind untersagt.
Aussaat Folgekultur oder Beweidung mit Schafen und Ziegen ab dem 01.09. des Folgejahres möglich.
GLÖZ 8
GLÖZ 9Umweltsensibles GrünlandGrünland in FFH- und Vogelschutzgebieten. Es besteht ein Pflugverbot. Maßnahmen zur Grasnarbenerneuerung müssen mind. 15 Werktage vorher bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Schleppen und Walzen der Grünlandflächen ist jedoch nicht anzeigepflichtig. GLÖZ 9

 

* Bitte für 2024 beachten:

Im aktuellen Antragsjahr 2024 kann die Verpflichtung zur Stilllegung von 4 % der Ackerfläche auch über den Anbau von Leguminosen als Hauptkultur (groß- und kleinkörnig) oder von Zwischenfrüchte erfüllt werden. Auch eine Kombination aus Ackerbrachen, Landschaftselementen, Zwischenfrüchten und Leguminosen ist zulässig. Sowohl auf den Flächen mit Zwischenfrüchten als auch auf denen mit Leguminosen dürfen keine Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden. In den der Zwischenfrüchte vorausgehenden Hauptkulturen ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln gestattet.Die Zwischenfrüchte müssen nach guter fachlicher Praxis etabliert werden und bis zum 31.12. auf der Fläche verbleiben. Eine Gewichtung (wie zuvor beim Greening) wird es nicht geben, damit würde z.B. 1 ha zulässiger Zwischenfrucht als 1 ha Brache gerechnet.

Bei der Ausweisung von Leguminosen als Brache muss beachtet werden, dass Kleegras (Nutzungscode 422) und Luzerne-Gras (Nutzungscode 433) per Definition nicht als Leguminosen, sondern als Ackerfutter gelten und damit nicht über die Leguminosen-Ausnahme als Sommerung angerechnet werden können. Brachflächen, die vor dem Winter in 2023 mit der Aussaat von Kleegras- und Luzerne-Gras-Gemengen nach den Vorgaben des GLÖZ 8 angelegt wurden, gelten aber weiterhin als Brachen.

 

Weitere Informationen zur Ausnahmereglung finden Sie hier.

7.
Zusätzlich zur Einkommensgrundstützung werden einjährige freiwillige Öko-Regelungen (sog. Eco-Schemes) angeboten, für die aber immerhin 23 % des gesamten Fördermittelvolumens vorgesehen sind. Damit sollen mehr Umweltleistungen seitens der Landwirtschaft generiert und entsprechend honoriert werden. Da die in 2023 zur Verfügung stehenden Finanzmittel für die Ökoregelungen bei weitem nicht ausgeschöpft wurden, sind die Prämiensätze für 2024 verbessert worden, um die Attraktivität zu erhöhen. Eine Übersicht der insgesamt 10 angebotenen Öko-Regelungen zeigt die nachstehende Übersicht 2.

Übersicht 2: Die Öko-Regelungen in der GAP für 2024

Öko-RegelungInhaltEinheitsbetrag / ha
1.a) Quantitative Brachenerweiterung1-6 % AF, ≥ 0,1 ha, ganzjährig, ab 1.09. Bestellung Folgekultur, keine Landschaftselemente, keine Kombination mit Agroforst, seit 2024 1-ha-Regelung für Betriebe > 10 bis 100 ha mit 1.300 € für den ersten ha1. %-Punkt = 1.300 €,
2. %-Punkt = 500 €,
3.-6. %-Punkt = 300 €
1.b) Blühfläche auf 1.a)≥ 0,1 ha, 5 m breit, Blühfläche ≤ 3 Hektar, Aussaat bis 15.05., ab 01.09. Folgekultur200 €
1.c) Blühfläche auf Dauerkulturenauch kleiner als 0,1 ha und schmaler als 5 m200 €
1.d) Altgrasstreifen1-6 % des DGL, 10-20 % des Schlags, mind. 0,1 ha, max. 2 Jahre; Nutzung ab 01.09.1. % Punkt = 900 €/ha
2.-3. %-Punkt: 400 €/ha
4.-6. %-Punkt: 200 €/ha
2. Vielfältige AckerkulturenMindestens 5 Hauptfruchtarten, 10-30 % je HF, mind. 10 % Leguminosen/-gemenge, max. 66 % Getreide, jeweils max. 30 % Gemenge mit und ohne Leguminosen60 €
3. Beibehaltung AgroforstFlächenanteil 2-35 % des Schlages, 3-25 m breit, Abstand Gehölzstreifen / Flächenrand 20-100 m200 €
4. Grünlandextensivierung,Gesamte DGL des Betriebs, ganzjähriger durchschnittlicher Tierbesatz 0,3 bis 1,4 RGV/ha., keine Pflanzenschutzmittel erlaubt (Ausnahmen auf Antrag möglich)100 €
5. Vier KennartenVier Kennarten; Definition in Länder-VO, Pflugverbot240 €
6. PSM-VerzichtKein Pflanzenschutzmitteleinsatz bei Sommerkulturen, Dauerkulturen und Ackergrünfutter150 € bzw.
50 € (Ackerfutter)
7. Natura 2000keine Entwässerung und keine Veränderung des Bodenreliefs in Natura 2000-Gebieten40 €

8.
Die Bundesländer haben ihre landesspezifischen Agrarumweltprogramme, die im Wesentlichen aus der 2. Säule der EU-Agrarfördermittel finanziert werden, an die neue bundeseinheitliche Flächenförderung in der ersten Säule angepasst, denn grundsätzlich ist eine Doppelförderung einer Bewirtschaftungsvorgabe aus mehreren Programmen untersagt. Die aktuelle HALM 2-Richtlinie kann auf der Internetseite des hessischen Landwirtschaftsministeriums heruntergeladen werden. ( https://umwelt.hessen.de/landwirtschaft/foerderungen/agrarumweltprogramm)


Der LLH stellt auf seiner Homepage einen Excel-basierten Prämienrechner zum Download zur Verfügung, mit dem Antragstellende betriebsindividuell ihre möglichen Förderkombinationen in der Einkommensgrundstützung und den Öko-Regelungen aus der ersten Säule mit den angebotenen Maßnahmen im hessischen HALM 2 kalkulieren können.
Bei Bedarf sind hierbei auch die Beratungsteams Betriebswirtschaft, Ökologischer Landbau und Biodiversität des LLH behilflich.

Im aktuellen Antragsjahr wird es wie bereits im Vorjahr nur die Möglichkeit einer Online-Antragstellung über das Agrarportal der WI-Bank geben. Jährlich wird das Antragsportal im Zeitraum März bis 15. Mai freigeschaltet. Unterstützung bei der Antragstellung erhalten die Landwirte selbstverständlich auch weiterhin von den Fachdiensten Landwirtschaft bei den Landratsbehörden und in der Regel auch von den Geschäftsstellen der Kreisbauernverbände.

Alle relevanten Gesetze und Verordnungen zur neuen GAP finden Sie nachstehend nochmals im Überblick und zum Download:

GAPDZG: Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen
http://www.gesetze-im-internet.de/gapdzg/GAPDZG.pdf

GAPDZV: Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen
https://www.gesetze-im-internet.de/gapdzv/GAPDZV.pdf

GAPInVeKoSG: Gesetz zur Durchführung des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuführenden Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems
https://www.gesetze-im-internet.de/gapinvekosg/GAPInVeKoSG.pdf

GAPInVeKoSV: Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems
https://www.gesetze-im-internet.de/gapinvekosv/GAPInVeKoSV.pdf

GAPKondG: Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität
https://www.gesetze-im-internet.de/gapkondg/GAPKondG.pdf

GAPKondV: Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität
https://www.gesetze-im-internet.de/gapkondv/GAPKondV.pdf

GAPAusnV: Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Anwendung der Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards) 7 und 8 für das Antragsjahr 2023
https://www.gesetze-im-internet.de/gapausnv/GAPAusnV.pdf

GAPDZVAV HE: Hessische Verordnung zur Ausführung des GAP-Direktzahlungsrechts vom 21.12.2022
https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-GAPDZVAVHErahmen

GAPKondVAV HE: Hessische Verordnung zur Ausführung des GAP-Konditionalitätenrechts vom 21.12.2022
https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-GAPKondVAVHErahmen


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