Pferde
EU-Öko-VO: Ökologische Pferdehaltung mit Futterbau
Anforderungen der EU-Öko-VO „Ökologische Pferdehaltung mit Futterbau“
Diese Anforderungen stellen eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte der EU-Öko-Verordnung inkl. Durchführungsbestimmungen (VO (EG) 2018/848 u. weitere Ergänzungen) dar. Sie sollen Ihnen einen ersten Überblick ermöglichen.
Allgemeine Anforderungen an den ökologischen Landbau
- Verbot gentechnisch veränderter Organismen (GVO) und von Stoffen, die aus oder durch GVO erzeugt wurden (v. a. Futtermittel, Saatgut, Dünger, Tiere)
- Vorsorgekonzept zur Wahrung der Bio-Integrität – siehe dazu die Checkliste-Vorsorgekonzept
- Flächengeb. Tierhaltung (max. 170 kg N/ha, bzw. 2 Pferde / ha)
- Für Betriebsmittel gelten Positiv-Listen, d. h. nur die darauf aufgeführten (konventionellen) Dünge-, Pflanzenschutz-, Reinigungsmittel … sind unter best. Voraussetzungen zugelassen
- Umstellungs-Varianten: „schrittweise“ und „gleichzeitig“
Zusätzliche Anforderungen nach den HALM2-Richtlinien (B.1)
- Ein Kontroll-Vertrag mit einer zugelassenen Öko-Kontrollstelle muss spätestens zum 30.11. vor Beginn der Förderungslaufzeit (HALM2) vorliegen. Eine Übersicht der Kontrollstellen erhalten Sie bei den Öko-Beratern und -Beraterinnen, den Ämtern für den ländlichen Raum (zuständiger Landkreis) und beim Regierungspräsidium Gießen, Dezernat 51.2
- Die HALM2-Richtlinien fordern eine Umstellung des gesamten Betriebes, d.h. alle Betriebszweige (z.B. Ackerbau, Hühnerhaltung) müssen der Öko-VO entsprechen
- Öko-Prämien: z. B. Acker: 300/350 €/ha für Beibehalter/Neueinsteiger, Dauergrünland: 200/220 €/ha für Beibehalter/Neueinsteiger (HALM 2 B.1.)
- Jährliche Vorlage der Original-Öko-Kontrollbescheinigung bis zum 31.01. des Folgejahres
Pflanzenbau
- Für Futter-Anbauflächen gelten mindestens 24 Monate Umstellungszeit nach der letzten
konventionellen Maßnahme (frühestmöglicher Umstellungsbeginn ist der Tag des Vertragsabschlusses
mit der Kontrollstelle)
Umstellungsdauer | Status nach Ablauf | |
Grünland | 12 Monate vor der Ernte | Umstellungsfutter |
Grünland | 24 Monate vor der Ernte | Öko-Futter |
Ackerfutter (mehrjährig) | 12 Monate vor der Ernte | Umstellungsfutter |
Ackerfutter (mehrjährig) | 24 Monate vor der Ernte | Öko-Futter |
Getreide, Körnerleguminosen | 12 Monate vor der Ernte | Umstellungsfutter |
Getreide, Körnerleguminosen | 24 Monate vor der Aussaat | Öko-Futter, Öko-Ware |
Saat- und Pflanzgut
- Grundsätzlich aus Öko-Vermehrung, ungebeizt oder aus Umstellung (1. und 2. U.-Jahr)
- Hybridsaatgut ist zulässig (wird jedoch nicht von jedem Öko-Verband erlaubt)
- Der ausnahmsweise Einsatz von konventionellem Saatgut (ungebeizt) ist möglich, wenn
– kein Öko-Saatgut am Markt erhältlich ist,
– eine Ausnahmegenehmigung der Kontrollstelle vorliegt,
– für die jeweilige Sorte in der Internet-Datenbank OrganicXSeeds eine allgemeine Ausnahmegenehmigung gilt, oder
– die Nichtverfügbarkeit von Ökologischen Sorten in der Datenbank OrganicXSeeds festgestellt wurde (durch Ausdruck dokumentieren)
Fruchtfolge, Düngung und Pflanzenschutz
- Weitgestellte Fruchtfolgen mit Leguminosen, Gründüngungspflanzen bzw. Tiefwurzlern sind Grundlage einer ausgeglichenen Pflanzenernährung und des Pflanzenschutzes
- Vorbeugender Pflanzenschutz durch geeignete Arten- und Sortenwahl, mechanische Bodenbearbeitung sowie Schutz von Nützlingen
- Chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel sind nicht zulässig
- Bei Bedarf (z. B. Bodenuntersuchung) können Düngemittel und Bodenverbesserer gemäß DVO 2021/1165 Anhang II wie z. B. kohlensaurer Kalk, Kalisulfate und weicherdige Rohphosphate, sowie Wirtschaftsdünger eingesetzt werden. Die Dokumentation der Maßnahme inklusive Begründung ist für eine spätere Kontrolle durch die Kontrollstelle erforderlich. Dabei ist die Gesamtmenge des Wirtschaftsdüngers (tierischer Herkunft) auf maximal 170 kg N / ha begrenzt
- Bei Bedarf dürfen die in der DVO 2021/1165 Anhang I genannten Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, der Einsatz muss dokumentiert u. die Notwendigkeit begründet werden
Haltung und Ausläufe
- Weidegang im Sommer ist für Pferde grundsätzlich vorgeschrieben
- Reichlich Tageslicht und natürliche Belüftung, ungehinderter Zugang zu Fressplatz und Tränke für die Pferde sind Voraussetzung
- Liegeflächen für jedes Tier, bequem, sauber, trocken, mit natürlicher Einstreu
- Krankenboxen mit festem Boden, Einstreu und groß genug um Drehen und Liegen zu ermöglichen sind für tierärztlich notwendige Einzelhaltung erforderlich
Für Pferde sind laut Öko-Verordnung folgende Mindeststall- und Auslaufflächen erforderlich:
Pferde kg LG | |||||
m²/Tier | ≤ 100 kg | ≤ 200 | ≤ 350 | > 350 | je 100 kg LG |
Stall | 1,5 | 2,5 | 4,0 | 5,0 | mindestens 1 m2 (Stall) |
Auslauf | 1,1 | 1,9 | 3,0 | 3,7* | und 0,75 m2 (Auslauf) |
Für Pferde, die im Sommer auf die Weide gehen und im Winter in einem Laufstall untergebracht sind, schreibt die Öko-Verordnung einen Winter-Auslauf nicht vor.
Die Kriterien der tiergerechten Pferdehaltung gehen mit 12 m² Stall- und 24 m² Auslauffläche je Großpferd weit über die Öko-VO hinaus (in Abhängigkeit von der Widerristhöhe)!
Fütterung
- 100 % Öko-Futter, davon über 70 % vom eigenen bzw. einem Betrieb aus der Region
- Bis zu 100 % Umstellungs-Futter vom eigenen Betrieb oder max. 25 % zugekauftes Umstellungs-Futter können eingesetzt werden Maximal 20 % Futter von den ersten zwölf Umstellungsmonaten (mehrjähriges Gras- bzw. Ackerfutter, Körnerleguminosen, nur vom eigenen Betrieb) (jeweils Trockenmasse pro Jahr)
- Erlaubte Zusatzstoffe sind z. B. Mineralstoffe, Spurenelemente, naturident. synthet. Vitamine, sowie bestimmte Enzyme
- Fohlen müssen für min. 3 Monate „natürliche“ Milch (vorzugsweise Muttermilch) erhalten
- Der Anteil an Raufutter darf 60 % der Tagesration (Trockenmasse) nicht unterschreiten
Tierhaltungspraktiken
- Neben Natursprung ist künstliche Besamung zulässig, Embryotransfer ist verboten
Tiergesundheit
- Krankheitsvorsorge, pflanzliche bzw. homöopathische Medikamente sind vorzuziehen
- Die vorbeugende Anwendung chemisch-synthetischer Arzneimittel oder Antibiotika, sowie von Hormonen (z. B. Brunst-Einleitung) ist für alle Pferde, auch mit Eintrag „Nichtschlachtung“ oder konventioneller Vermarktung verboten (ausgenommen Impfungen). Der therapeutische Einsatz dieser Medikamente ist auf tierärztliche Anordnung möglich. Bei Öko-Vermarktung ist dabei die doppelte Wartezeit, mindestens jedoch 48 Stunden einzuhalten
- Bei mehr als 3 „konventionellen“ Behandlungen / Jahr, bzw. mehr als einer Behandlung bei Lebenszyklen < 1 Jahr müssen ein Tier bzw. seine Erzeugnisse ggfs. konventionell vermarktet (ausgenommen sind Impfungen und Parasitenbehandlungen sowie Behandlungen von Pensionspferden)
Herkunft der Tiere bei Zukauf
- Grundsätzlich nur von Öko-Betrieben. Ausnahmen sind z. B. für Zuchthengste, Jungstuten, Pensionspferde möglich. Näheres erfahren Sie bei der Kontrollstelle oder der Öko-Beratung
- Falls eine Öko-Vermarktung (Stutenmilch, Pferdefleisch) beabsichtigt ist, sind Umstellungs-fristen einzuhalten, d. h. ökologische Haltung für mind. 6 Monate (Milch) bzw. 12 Monate und in jedem Fall mind. 3/4 der Lebenszeit bei Fleisch
Bei Anschluss an einen der Öko-Verbände sind die zum Teil weitergehenden Vorschriften des jeweiligen Verbandes zusätzlich zur Öko-Verordnung einzuhalten.
Bitte beachten Sie:
Die Förderung nach „HALM – ökologischer Landbau“ erfordert die ökologische Bewirtschaftung des Gesamtbetriebs. Das heißt, alle Pferde, auch Pensionspferde, oder solche mit Eintrag „Nichtschlachtung“ müssen gemäß der Öko-VO gehalten werden. Praktisch ist davon vor allem die Fütterung betroffen, Futter, das nicht auf dem Betrieb selbst wächst, muss zu 100 % in Öko-Qualität zugekauft werden.
Einen Link zur EU-Öko-Verordnung finden Sie unter www.oekolandbau.de/service/rechtsgrundlagen/.