Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen

Düngerecht

Herbstdüngung, DBE & Sperrfristen

Nicht eutrophierte und nicht mit Nitrat belastete Gebiete

Die Düngeverordnung regelt auch die Aufbringung von wirtschaftseigenen Düngern im Herbst. Hintergrund ist das Bestreben, mögliche Nährstoffausträge in Grund- und Oberflächenwasser zu verhindern. In der Tat ist das Risiko einer Nährstoffverlagerung durch die winterliche Sickerwasserperiode erhöht. Im § 6 Absatz 8 wird daher ein Düngeverbot ausgesprochen, beginnend nach der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum 31. Januar des darauffolgenden Jahres. Jedoch werden hiervon Winterraps, Wintergerste (mit Vorfrucht Getreide) und Zwischenfrüchte bzw. Feldfutter ausgenommen. In diesen Fällen darf eine aufgebrachte Menge von maximal 30 kg Ammoniumstickstoff pro Hektar oder 60 kg Gesamtstickstoff pro Hektar nicht überschritten werden. Zusätzlich unterscheidet die Düngeverordnung, zwischen den mit Nitrat belasteten und den eutrophierten Gebieten, die sich hinsichtlich der zu beachteten Vorgaben voneinander abweichen. Empfehlungen zur Düngung von Kulturen mit einem Düngebedarf im Herbst sind in der Tabelle 1 aufgeführt.

Im § 6 (Abs. 9) definiert die Düngeverordnung Zwischenfrüchte, Winterraps, Feldfutter bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. September und Wintergerste nach einer Getreidevorfrucht, als diejenigen Kulturen, die vor Winter einen Bedarf entwickeln, der voraussichtlich nicht aus dem Bodenvorrat gedeckt werden kann.

Tabelle 1:
Empfehlung zur Stickstoff-Herbstdüngung in nicht eutrophierten und nicht mit Nitrat belasteten Gebieten

KulturVorfrucht 2)langjährige organische DüngungErntereste der VorfruchtEmpfehlung
1) eine Zwischenfrucht entwickelt nach einer ausreichend langen Vegetationszeit (ca. 8 Wochen) einen Düngebedarf,
2) ein Düngebedarf im Herbst nach den Hauptkulturen Mais, Raps, Zuckerrüben, Kartoffeln, Feldgemüse und
kg Gesamt-N/haBemerkung
Winterrapsjakeine N Düngung notwendig
neinabgefahren40
verblieben60
60bei Mulch oder Direktsaat, unabhängig von Vorfrucht, org. Düngung oder Verbleib von Ernteresten
WintergersteGetreidejakeine N Düngung notwendig
neinabgefahren20
verblieben40
Wintergerstealle anderen Vorfrüchtekeine N Düngung erlaubt
Ackergras/FeldfutterjaKeine Düngung notwendig und bei Aussaat nach dem 15.09. N-Düngung nicht erlaubt
neinbis 60Nutzung im Anbaujahr: N-Düngung in Abhängigkeit des Leguminosenanteils wie bei Zwischenfrucht

(oder Erstellung einer vollständigen DBE als Hauptfrucht, die Einschränkung der N-Düngung nach der Ernte der Hauptfrucht gelten dann nicht)

40 – 60Nutzung im Folgejahr: Aussaat bis 30.08
30 – 40Nutzung im Folgejahr: Aussaat vom 01.9. bis 15.09.
Zwischenfrucht1)
(< 25 %. Leguminosen)
nein40 – 60
Zwischenfrucht1)
(< 25 % Leguminosen)
ja20 – 30
Zwischenfrucht1)
(25 bis 75 % Leguminosen)
nein20 – 30
Zwischenfrucht1)
(25 bis 75 % Leguminosen)
ja10 – 20
Zwischenfrucht1)
(>75% Leguminosen)
nein0keine N Düngung notwendig
Zwischenfrucht1)
(>75% Leguminosen)
ja0keine N Düngung notwendig

Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass ein Düngebedarf im Herbst nach den Hauptkulturen Mais, Raps, Zuckerrüben, Kartoffeln, Feldgemüse und Leguminosen grundsätzlich nicht vorhanden ist.

Sperrfristen / Verbotszeiträume

Die Sperrfristen und die dabei möglichen Aufbringmengen zu den Ackerbaukulturen und Grünland für die Schläge in nicht mit Nitrat belasteten Gebieten werden  in Übersichten dargestellt. Diese gelten ebenso auch für die ausschließlich eutrophierten Gebietskulissen (P-Gebiete).

Dabei sind für Stickstoffdünger drei Zeiträume grob umrissen:

  1. Oktober bis 31. Januar des Folgejahres: Gerste mit Getreidevorfrucht, Winterraps, mehrjähriger Feldfutterbau bei einer Aussaat zwischen dem 15. Mai und dem 15. September und Zwischenfrüchte ohne Leguminosenanteil. Bei Zwischenfrüchten mit einem Leguminosenanteil von mehr als 70 % besteht kein Düngebedarf mehr, da davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bestand über die N-Fixierung der Leguminosen ernährt.
  2. Vom 1. November bis zum 31. Januar des Folgejahres besteht die Sperrfrist für Dauergrünland und mehrjährigen Feldfutterbau (mehrjähriger Feldfutterbau muss bis zum Ablauf des 15. Mai gesät werden, mindestens einmal überwintern und in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren genutzt werden. Darunter fallen auch mehrjährige Energiepflanzen (z.B.: durchwachsende Silphie) mit einem Düngebedarf).
  3. Für Festmist von Huf- oder Klauentieren gilt unabhängig von den Kulturen eine Sperrfrist vom 1. Dezember bis zum 15. Januar.

    Düngebedarfsermittlung Herbst

    Eine vollständige Düngebedarfsberechnung zur Herbstdüngung der Ackerkulturen ist kein verbindlicher Bestandteil der Düngeverordnung; zur Dokumentation des Düngebedarfs und der Zulässigkeit der Stickstoffdüngung im Herbst, ist der vorliegende Artikel ausreichend. Zudem ist die durchgeführte Düngung zu dokumentieren und bei Winterraps und Wintergerste im Rahmen der Frühjahrsdüngung zu berücksichtigen.

    Tabelle 3: Berücksichtigung Bilanz-Saldo

    N-Saldo (letzte Ernte)Der N-Saldo ergibt sich aus er Differenz zwischen dem Ernteentzug (kg N/ha) und der gedüngten N-Menge (kg N/ha).
    Aussaatdatum (der nachfolgenden Kultur/ZwischenfruchtAchtung Vorgabe der Düngeverordnung!
    (Wintergerste (nur nach Getreidevorfrucht, Aussaat bis 01.10.), Raps, Zwischenfrucht, Feldfutter (Aussaat bis 15.09.))
    Erntereste (abgefahren oder verblieben)In der Regel reicht der im Boden verbliebene Stickstoff aus, um Erntereste umzusetzen. Wird das Stroh von der Fläche abgefahren, sollte dies bei der nachfolgenden Düngung beachtet werden.
    Bodenbearbeitung (intensive oder extensive Grundbodenbearbeitung)Jede Bodenbearbeitung sorgt für Mineralisierungsschübe und damit für mögliche Nährstofffreisetzungen.

     


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