Düngerecht
Dokumentations- und Aufzeichnungspflicht
Sobald der 31. März naht, kommen einige Tätigkeiten auf die landwirtschaftlichen Betriebe zu. Diese resultieren aus den Vorgaben des Düngerechtes.
In diesem Fall bestehen diese aus der
- Düngeverordnung Düngebedarfsermittlung
(siehe Düngebedarfsermittlung [DBE] Herbst und Düngebedarfsermittlung [DBE] Frühjahr) - Düngeverordnung Dokumentation der tatsächlich aufgebrachten Düngung (unten ausgeführt)
- Düngeverordnung – Anlage 5
- Berechnung des betrieblichen Anfalls von Stickstoff aus organischen und organisch-mineralischen Düngern (170 kg/ha).
Wer von diesen Verpflichtungen befreit ist, wird am Ende des Artikels ausgeführt. Zunächst soll auf die Angaben eingegangen werden, die aus den Daten des vorangegangenen Erntejahres generiert werden müssen.
Dokumentationsinhalt | Gesetzl. Quelle | Zeitpunkt/Fristen | Hilfsmittel/Anmerkungen |
1) Auf Flächen in anderen Bundesländern sind die dort geltenden Bestimmungen zu beachten! 2) Bei Anwendung auf Rebflächen sind keine Analyseergebnisse erforderlich, dort können die Faustzahlen der Nährstoffgehalte dokumentiert werden. | |||
Düngeverordnung | |||
Stickstoffmenge im Boden | § 4 Absatz 4 | Verwendung des Wertes in der N-DBE = vor der Aufbringung der Düngemittel | Nmin-Untersuchungsergebnisse der selbst bewirtschafteten Flächen; Nmin-Werte vergleichbarer Flächen aus dem Referenzflächenangebot des LLH |
Bodenuntersuchung auf P2O5 für Schläge >1 ha | § 4 Absatz 4 | Verwendung des Wertes in der P-DBE = vor der Aufbringung der Düngemittel | Grundnährstoffuntersuchungen der selbst bewirtschafteten Flächen |
Düngebedarfsermittlung –mit Berechnungen für N und P2O5 | § 10 Absatz 1 | vor der Aufbringung der Düngemittel | |
Gesamtstickstoffgehalt, Phosphatgehalt;bei organischen Düngemittel auch der Nitratgehalt oder verfügbare Stickstoffgehalt der eingesetzten Düngemittel | § 10 Absatz 1 | vor der Aufbringung der Düngemittel | Deklaration der aufgenommenen Düngemittel Untersuchungsergebnisse eigener Düngemittel Nährstoffgehalte nach Faustzahlen (LLH) |
Düngebedarfsermittlung mit Berechnung für erhöhten Düngebedarf für N und P2O5 mit Begründung (10 % Überschreitung der DBE) | § 10 Absatz 1 | vor der Aufbringung der Düngemittel und nur nach Vorgabe des RP Kassel | |
Dokumentation der Düngemaßnahmen | § 10 Absatz 2 | spätestens 2 Tage nach der Aufbringung |
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Weidehaltung | § 10 Absatz 2 | Erstellung nach dem Ende der Weidesaison |
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Zusammenfassung des Düngebedarfsbedarfs auf Betriebsebene | Anlage 5 | 31. März des Folgejahres |
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Zusammenfassung des jährlichen Nährstoffeinsatzes (aufgebrachte Mengen an N und P2O5) | Anlage 5 | 31. März des Folgejahres |
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Berechnung der aufgebrachten Gesamtstickstoffmenge in kg/ha aus organischen Düngemitteln auf Ebene des Betriebes (max. 170 kg Gesamtstickstoff /ha) | Anlage 5 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 | 31. März des Folgejahres |
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Aufzeichnungen über die Zufuhr von Fleischmehl, Knochenmehl und Fleischknochenmehl | § 10 Absatz 4 | Innerhalb eines Monats nach der Düngungsmaßnahme | |
Nachweis, dass die Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen das geforderte Volumen haben; ggf. schriftl. Vereinbarungen mit Dritten | § 12 Absatz 6 | Vorlage bei Anforderung der Überwachungsbehörde | |
Zusätzliche Anforderung in mit Nitrat belasteten und mit Phosphat eutrophierten ausgewiesenen Gebieten in Hessen 1) | |||
Zusammenfassung aller Düngebedarfs- ermittlungsergebnisse der Flächen die in ausgewiesenen mit Nitrat belasteten Gebieten liegen und Verringerung des Gesamtwertes um 20 Prozent | § 13a Absatz 2 Nr. 1 | bis zum 31. März des laufenden Jahres | |
Stickstoff- und Phosphat- untersuchungsergebnisse der eingesetzten Wirtschaftsdünger und Gärreste 2) | § 13a Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 | Analyseergebnisse dürfen zum Zeitpunkt der Aufbringung der Düngemittel nicht älter als zwei Jahre sein | Analyseergebnisse |
Stoffstrombilanz | |||
Zufuhr von Stickstoff und Phosphor | § 7 Abs. 1 | Innerhalb von drei Monaten | |
Abfuhr von Stickstoff und Phosphor | § 7 Abs. 1 | Innerhalb von drei Monaten | |
Jährliche Stoffstrombilanz mit gleitender 3-Jahresberechnung | § 7 Abs. 1 | 6 Monate nach Beendigung des Bezugsjahres |
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Video-Tutorials zur Erstellung der Düngebedarfsermittlung im Frühjahr
Ackerland:
Grünland:
A) Erfassung der Werte des betrieblichen Nährstoffbedarfs (siehe auch DBE Frühjahr und DBE Herbst)
Neben den tatsächlich aufgebrachten Nährstoffen aus dem letzten Düngejahr muss der im letzten Frühjahr ermittelte für Stickstoff- und Phosphorbedarf zu einer Gesamtsumme zusammenaddiert werden.
Sowohl die aufsummierten Nährstoffmengen für Stickstoff und Phosphor, wie aber auch die Zusammenfassung des letztjährigen Düngebedarfs müssen spätestens zum 31.03. des Folgejahres vorliegen.
Der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen bietet als elektronische Hilfsmittel Excel-Anwendungen
( DBEdoku42 und Düngebedarfsrechner Frühjahr) an.
Mit diesen Werkzeugen können Sie in einer Anwendung die Düngebedarfsermittlung und die Dokumentation des tatsächlich aufgebrachten Nährstoffes vornehmen.
Für die Schläge des Betriebes, die in den mit Nitrat belasteten Gebieten liegen, muss die Zusammenfassung des Stickstoffbedarfs ebenfalls durchgeführt werden. Hierbei sollte auch darauf geachtet werden, dass die aufgebrachte Menge den ermittelten Düngebedarf (kg N/ha) für jede in einem mit Nitrat belasteten Gebiet liegende Fläche nicht überschreitet.
Weitere Hilfsmittel: DBE-Vorlagen 1 bis 4
B) Dokumentation der durchgeführten Düngung
Seit dem Inkrafttreten der Düngeverordnung 2020 müssen alle durchgeführten Düngungsmaßnahmen spätestens zwei Tage nach deren Durchführung dokumentiert werden. Diese Auszeichnungen müssen die folgenden Informationen enthalten:
- Eindeutige Bezeichnung des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit oder zusammengefassten Fläche,
- Größe des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit oder zusammengefassten Fläche,
- die Art und Menge des aufgebrachten Stoffes,
- die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff und Phosphat,
- bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln neben der Menge an Gesamtstickstoff auch die Menge an verfügbarem Stickstoff.
- bei der Weidehaltung muss die Anzahl der Tiere, die Anzahl der Weidetage und die Beendigung der Weidehaltung dokumentiert werden, Nährstoffmengen sind an dieser Stelle jedoch nicht
Diese Informationen können grundsätzlich rein schriftlich dokumentiert werden. Vorteilhafter dürften elektronische Anwendungen sein, die eine Vielzahl von Berechnungen gleichzeitig vornehmen und damit langfristig Arbeitszeit einsparen können.
Nicht vergessen werden sollte die Dokumentation der Stickstoffbedarfswerte, der notwendigen Bodenuntersuchungen für Phosphor (Schlägen größer als 1 Hektar) und die Analyseergebnisse eingesetzter Wirtschaftsdünger und Gärreste in den mit Nitrat belasteten und den Phosphor eutrophierten Gebieten.
Die in der Tabelle 1 dargestellte Checkliste gibt Auskunft über Angaben, Aufzeichnungen, Dokumente, die es für die Düngeverordnung zu dokumentieren und aufzubewahren sind. Diese Auflistung enthält darüber hinaus die Anforderungen der Stoffstrombilanz. Neben den zeitlichen Fristen werden in der letzten Spalte Anmerkungen auf entsprechende Hilfsmittel oder wichtige Bemerkungen vorgenommen.
Hilfsmittel: DBEdoku42
C) Erfassung der im Betrieb aufgebrachten Nährstoffe Erntejahr des letzten Düngejahres
In der Anlage 5 der Düngeverordnung wird vorgegeben, wie die im letzten Jahr verabreichten stickstoff- und phosphorhaltigen Dünger dokumentiert werden müssen. Hierzu gehören die Mengen (kg pro Betrieb) an Stickstoff und Phosphor aus mineralischen und organischen Düngemitteln. Die Stickstoffmengen aus diesen Düngern müssen differenziert werden a) nach dem Gesamtgehalt und b) dem verfügbaren Anteil.
Weidehaltung resultierenden Nährstoffmengen müssen berücksichtigt werden. Zwar gilt die Weidehaltung im Sinne der Düngeverordnung nicht als Düngungsmaßnahme, die dabei anfallenden Nährstoffmengen müsse jedoch in der Anlage 5 ermittelt und dokumentiert werden. Viele Landwirte dürften hier vor dem Problem stehen entsprechendes Datenmaterial zur Berechnung der Stickstoffmengen, die mit der Beweidung auf der Fläche verbleiben. Hierfür sollte der Katalog des Nährstoffanfalls von Nutztieren pro Stallplatz und Jahr und die sachgerechte Beurteilung der Ausnutzung des eingesetzten Stickstoffs ( Anlage 2 DüV) herangezogen werden.
Ein weiteres Problem besteht bei der Ermittlung derjenigen Mengen an Stickstoff, welche durch die Knöllchenbakterien der Leguminosen auf den betrieblichen Acker- und Grünlandflächen fixiert werden. Der Anhang der Düngeverordnung hält hierfür entsprechende Faustzahlen. In der Anlage 4 können in den Basisdaten Abschläge in Abhängigkeit von Vor- und Zwischenfrüchten und Abschläge für Stickstoffnachlieferung aus der Stickstoffbindung von Leguminosen und die dazugehörigen Werte entnommen werden.
In der Excel-Anwendung können die entsprechenden Werte eingetragen werden.
D) Stoffstrombilanz
Die 2018 in Kraft getretene Stoffstrombilanz verpflichtet bestimmte Betriebe gemäß der Dünge-VO neben der verbindlichen Nährstoffbilanz eine weitere Bilanz, die sogenannte Stoff-Strom-Bilanz, anzufertigen. Sie ist im Grunde genommen eine Hof-Tor-Bilanz.
Folgende Betriebe müssen eine Stoffstrombilanz erstellen:
- Betriebe mit mehr als 20 ha landwirtschaftliche Nutzfläche,
- Betriebe mit einem Viehbesatz von mehr als 50 GV/Betrieb,
- Betriebe, die Wirtschaftsdünger aufnehmen; diese Betriebe müssen jedoch keine zugeführten und abgegebenen Mengen an Stickstoff und Phosphat ermitteln und keine der vorgeschriebenen Bilanzen erstellen, wenn im Vorjahr maximal bis zu 750 Kilogramm Gesamtstickstoff mit Wirtschaftsdüngern aufgenommen wurde,
- Biogasbetriebe mit der Aufnahme von betriebsfremden Wirtschaftsdüngern.
Die Stoffstrombilanzen sind jährlich bis 6 Monate nach Ablauf des Düngejahres zu erstellen und zu einer jährlich fortgeschriebenen dreijährigen Stoffstrombilanz zusammenzufassen.
Befreiung von der Düngebedarfsermittlung und der Düngedokumentation
Wenn eine der unter a) bis c) beschriebenen Möglichkeiten auf Ihren Betrieb zutrifft, müssen Sie keine Düngebedarfsermittlung und Düngemaßnahmen aufzeichnen. Allerdings gilt dies nicht für die Aufzeichnungen beim Einsatz von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln die Fleischmehl, Knochenmehl oder Fleischknochenmehl enthalten.
a) Betriebe mit weinbaulich genutzten Flächen in belastete (N) oder eutrophierte (P) Gebiete mit…
- weniger als 10 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche,
- nicht mehr als maximal 1 Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren,
- einem jährlichen Nährstoffanfall von nicht mehr als 500 kg Gesamtstickstoff aus wirtschaftseigenen Düngern tierischer Herkunft je Betrieb
und
- ohne Aufnahme, Aufbringung und Übernahme von betriebsfremden organischen und organisch-mineralischen Düngern oder Wirtschaftsdüngern.
b) Betriebe in nicht belasteten (N) und nicht eutrophierten (P) Gebieten mit…
- weniger als 30 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche,
- nicht mehr als maximal 3 Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren,
- einem jährlichen Nährstoffanfall von weniger als 110 kg Gesamtstickstoff pro Hektar aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft des eigenen Betriebes
und
- ohne Aufnahme, Aufbringung und Übernahme von betriebsfremden organischen und organisch-mineralischen Düngern oder Wirtschaftsdüngern.
c) Betriebe in belasteten (N) oder eutrophierten (P) Gebieten mit…
- weniger als 15 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche,
- nicht mehr als maximal 2 Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren,
- einem jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von weniger als 750 kg Gesamtstickstoff je Betrieb
und
- ohne Aufnahme, Aufbringung und Übernahme von betriebsfremden organischen und organisch-mineralischen Düngern oder Wirtschaftsdüngern.