Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen

Boden & Düngung

Sperrfristen/Verbotszeiträume in den mit Nitrat belasteten Gebieten

In den mit Nitrat belasteten Gebieten gelten drei Verbotszeiträume.

  1. Vom 1. November bis zum 31. Januar des Folgejahres darf kein Festmist von Huf- oder Klauentieren oder Kompost aufgebracht werden. Der Verbotszeitraum ist damit im Gegensatz zu den nicht als N-belasteten Gebieten um vier Wochen erweitert worden.
  2. Vom 1. Oktober bis zum 31. Januar dürfen in den mit Nitrat belasteten Gebieten Grünland, Dauergrünland, mehrjähriger Feldfutterbau (Aussaat bis 15.05.), außer mit Festmist- von Huf oder Klauentieren oder Kompost, nicht gedüngt werden.
  3. Auf Ackerland ist ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum Ablauf des 31. Januar eine Stickstoffdüngung, außer mit Festmist- von Huf oder Klauentieren oder Kompost, nicht erlaubt. Dies gilt nicht im Fall von Winterraps, wenn durch eine repräsentative Bodenprobe nachgewiesen wird, dass die im Boden (0 bis 60 cm) vorhandene pflanzenverfügbare Stickstoffmenge (Nmin Wert) von 45 kg Stickstoff pro Hektar nicht überschritten wird. Ferner darf eine eingeschränkte Düngung auf Flächen bis zum 01. Oktober durchgeführt werden, wenn es sich um eine Zwischenfrucht zur Futternutzung mit einem Anteil von maximal 69 % Leguminosen handelt.

Hier finden Sie die Übersichten.

Damit ist die Liste derjenigen Kulturen, die nicht gedüngt oder mit entsprechenden längeren Sperrfristen ausgestattet worden sind, erheblich erweitert worden.


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