Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen

Boden & Düngung

Düngebedarfsermittlung im Gemüsebau

Die Anwendung von Düngemitteln ist unter Berücksichtigung der Standortbedingungen auf ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf der Pflanzen einerseits und der Nährstoffversorgung aus dem Boden und aus der Düngung andererseits auszurichten.

Aufbringungszeitpunkt und -menge sind so zu wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen zeitgerecht in einer dem Nährstoffbedarf der Pflanzen entsprechenden Menge zur Verfügung stehen und Einträge in oberirdische Gewässer und das Grundwasser vermieden werden.

Vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat ist der Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit nach den Vorgaben des § 4 der Düngeverordnung schriftlich zu ermitteln. Als wesentliche Nährstoffmenge definiert die Düngeverordnung eine zugeführte Nährstoffmenge je Hektar und Jahr von mehr als 50 Kilogramm Stickstoff (Gesamtstickstoff) (N) oder 30 Kilogramm Phosphat (P2O5). Der ermittelte Düngebedarf darf im Rahmen der geplanten Düngungsmaßnahme nicht überschritten werden. Teilgaben sind zulässig. Überschreitungen des ermittelten Düngebedarfs sind nur zulässig, soweit auf Grund nachträglich eintretender Umstände, insbesondere Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse, ein höherer Düngebedarf besteht. In diesem Fall ist der Düngebedarf erneut zu ermitteln.

Ausnahmen

Von der Pflicht zur schriftlichen Düngebedarfsermittlung ausgenommen sind

  • Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden, Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- oder Obstbaus sowie Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen
  • Betriebe, die nach Abzug der genannten Flächen weniger als 15 (bisher 10) Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften
  • Betriebe, die höchstens bis zu zwei (bisher ein) Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen
  • Betriebe, die auf keinem Schlag wesentliche Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat aufbringen
  • im Falle von Phosphat für Schläge, die kleiner als ein Hektar sind

Beim Anbau von Gemüse- und Erdbeerkulturen können mehrere Schläge und Bewirtschaftungseinheiten, die jeweils kleiner als 0,5 ha sind, für die Stickstoffdüngebedarfsermittlung zusammengefasst werden, höchstens jedoch zu einer Fläche von 2 ha. Wenn auf zusammengefassten Flächen verschiedene Kulturen angebaut werden, kann ein durchschnittlicher Stickstoffbedarfswert gebildet werden oder die Ermittlung für drei Gemüsekulturen mit unterschiedlichen Stickstoffbedarfswerten erfolgen. Bei satzweisem Anbau von Gemüsekulturen sind bis zu drei Düngebedarfsermittlungen im Abstand von höchstens jeweils sechs Wochen durchzuführen, bei satzweisem Anbau auf zusammengefassten Flächen mindestens für eine der satzweise angebauten Gemüsekulturen.

Auf Schlägen, bei denen die Bodenuntersuchung ergeben hat, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt den Wert von 20 mg Phosphat je 100 g Boden nach der CAL-Methode überschreitet, dürfen phosphathaltige Düngemittel höchstens bis in Höhe der voraussichtlichen Phosphatabfuhr aufgebracht werden. Im Rahmen einer Fruchtfolge kann die voraussichtliche Phosphatabfuhr für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zu Grunde gelegt werden. Wer die Düngebedarfsermittlung handschriftlich anfertigen möchte, kann dazu die entsprechenden Druckvorlagen im Downloadbereich verwenden.


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