Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen

Beiträge mit Tag ‘DüV’

Beitragsarchiv

Es wurden 9 Beiträge gefunden:

 

Dokumentations- und Aufzeichnungspflicht

Sobald der 31. März naht, kommen einige Tätigkeiten auf die landwirtschaftlichen Betriebe zu. Diese resultieren aus den Vorgaben des Düngerechtes.

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N-Düngung bei Zuckerrüben

Den größten Einfluss auf den wirtschaftlichen Erfolg im Zuckerrübenanbau hat neben dem Ertrag (dt/ha) die Qualität (Zuckergehalt, Alpha-Amino-N u.a.) der Zuckerrübe, und hier hat die Stickstoffdüngung einen entscheidenden Einfluss. In den letzten Jahren wurde die Stickstoffdüngung immer weiter abgesenkt.

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Abgrenzungen der roten und gelben Gebiete nach hessischer AVDüV

Seit dem 01. Dezember 2022 gilt in Hessen die neue Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV), die aufgrund von bundeseinheitlichen Vorgaben angepasst werden musste.

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Lagerung von Wirtschaftsdüngern

Erstmals mit der Novellierung dieser Düngeverordnung werden konkrete Vorschriften zur Lagerung der Wirtschaftsdünger und Gärrückstände gegeben. Im § 12 der Düngeverordnung werden hierzu einige Anmerkungen vorgenommen.

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Düngung auf gefrorenem Boden nicht erlaubt

In der Düngeverordnung, die seit dem 01.05.2020 in Kraft ist, gilt folgendes Aufbringungsverbot von Düngern mit wesentlichen N- und P-Gehalten.

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Wirtschaftsdüngerimporte: „Meldeprogramm Wirtschaftsdünger Hessen“ geht an den Start

Landwirtschaftliche Betriebe in Hessen können ihren Melde- und Aufzeichnungspflichten bei der Aufnahme und Abgabe von Wirtschaftsdüngern ab sofort auf digitalem Wege nachkommen: Das „Meldeprogramm Wirtschaftsdünger Hessen“ ist ab sofort online nutzbar, teilt das Regierungspräsidium (RP) Kassel als hessenweit zuständige Behörde mit.

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Nmin Untersuchung vor Winterraps in den mit Nitrat belasteten Gebieten

Im Herbst dürfen in mit Nitrat belasteten Gebieten keine Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff zu Winterraps, Wintergerste und Zwischenfrüchten ohne Futternutzung aufgebracht werden (§ 13a Absatz 2 Nr. 5 DüV). Dies gilt im Fall von Winterraps nicht, wenn durch eine repräsentative Bodenprobe auf dem jeweiligen Schlag oder der jeweiligen Bewirtschaftungseinheit nachgewiesen wird, dass die im Boden verfügbare Stickstoffmenge 45 Kilogramm Stickstoff je Hektar nicht überschreitet.

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