Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen

Tierzuchtrecht

Informationen und Wissenswertes zur neuen Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)

Rechtliche Einordnung

  • Die TierZDV ist am 21.07.2021 im Bundesanzeiger verkündet worden und am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten. Sie gilt ab dem 22.07.2021
  • Seit dem 01.11.2018 regelt die VO (EU) 2016/1012 (EU-Tierzuchtverordnung) das Tierzuchtrecht in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Nach der Anpassung des Tierzuchtgesetzes (TierZG v. 18.01.2019) wurden mit der TierZDV nun auch die tierzuchtrechtlichen Verordnungen an die neuen Rahmenbedingungen angepasst.
  • Durch die Anwendung der EU-Tierzuchtverordnung sind gesonderte Verordnungen zur Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung nicht mehr notwendig. Nachfolgende Verordnungen wurden daher mit dem Inkrafttreten der TierZDV aufgehoben.
    • Verordnung über die Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei Rindern in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.06.2000,
    • Verordnung über die Leistungsprüfung und die Zuchtwertfeststellung bei Schafen und Ziegen vom 16.05.1991,
    • Verordnung über die Leistungsprüfung und die Zuchtwertfeststellung bei Schweinen vom 16.05.1991, zuletzt geändert 17.08.1994,
    • Verordnung über die Leistungsprüfung und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden in der Fassung vom 02.02.2001, zuletzt geändert 31.08.2015.
  • Die TierZDV fasst im Wesentlichen die bisherigen Vorgaben
    • der Tierzuchtorganisationsverordnung (TierZOV) vom 29.04.2009, zuletzt geändert 06.12.2011,
    • der Samenverordnung (SamEnV) vom 14.10.2008 und
    • der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz (LehrgV) vom 15.10.1992

zusammen und passt diese an die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen an. Die vorgenannten Einzelverordnungen wurden mit dem Inkrafttreten der TierZDV aufgehoben.

Was unterscheidet die TierZDV vom bisher geltenden Recht?

§1 – Begriffsbestimmungen:

Die bisher in der SamEnV definierten Begriffe wurden weiter ausgeführt und um die Definition des Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebes, die individuelle Zulassungsnummer, die Kennzeichnungsnummer, die individuelle Kennnummer eines Tieres und den Prüfsamen ergänzt.

§2 – Für die Zuchtarbeit verantwortliche Person

Neu aufgenommen wurde eine Ausnahmeregelung zur Qualifikation der Zuchtleitung, d.h. die zuständige Behörde kann im Einzelfall zulassen, dass auch auf andere Weise die Eignung des Zuchtleiters oder der Zuchtleiterin nachgewiesen wird.

§6 – Eintragungsbestätigungen für Vorbuchtiere und Tierzuchtbescheinigungen

Absatz 1:
Die in § 13 des TierZG genannten Eintragungsbestätigungen werden hier näher erläutert, insbesondere wird das Erscheinungsbild vorgegeben.

Absatz 2:
Regelt und beschreibt die Ausstellung von Tierzuchtbescheinigungen durch EU-Besamungsstationen und EU-Embryoentnahme- und -Erzeugungseinheiten, sofern diese vom Zuchtverband oder dem Zuchtunternehmen mit der Ausstellung beauftragt wurden.

Absatz 3:
Hinweis auf Regelungen zu Tierzuchtbescheinigungen für Equiden.

§8 – Zuchtprogramme zur Wiederherstellung einer ausgestorbenen oder einer   ernsthaft vom Aussterben bedrohten einheimischen Rasse

Regelung in Verbindung mit Art. 19 der VO (EU) 2016/1012, die es der zuständigen Behörde ermöglicht, auf Antrag Tiere in die Hauptabteilung einzutragen.

§9 – Aufstiegsregelungen bei gefährdeten Rassen oder robusten Schafrassen

Regelung ermöglicht der zuständigen Behörde auf Antrag zu erlauben, dass ein Tier der genannte Rassegruppen in die Hauptabteilung des Zuchtbuches eingetragen wird, dessen Eltern und Großeltern in der Hauptabteilung oder einer zusätzlichen Abteilung des Zuchtbuches eingetragen sind.

§14 – Aufzeichnungen über Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen, Samenbegleitschein

Absatz 5:
Regelt die Aufzeichnungspflicht des Empfängers von Samen.

Absatz 6:
Regelt die Aufzeichnungspflichten eines Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebes.

Absatz 8:
Enthält die Vorgabe, dass eine nationale Besamungsstation bei der Abgabe von Samen anstelle einer Tierzuchtbescheinigung für Samen einen Samenbegleitschein beifügen muss.

§20- Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen

Absatz 2 Nr. 2:
Regelt die zusätzlichen Angaben zur Art der Manipulation eines Embryos. 

§21 – Aufzeichnungen über Erzeugung, Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Eizellen und Embryonen, Embryobegleitschein

Absatz 4:
Regelt die Aufzeichnungspflichten des Empfängers von Eizellen und Embryonen.

Absatz 5:
Regelt die Aufzeichnungspflichten eines Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebes.

Absatz 9:
Enthält die Vorgabe, dass eine nationale Embryo-Entnahmeeinheit bei der Abgabe von Embryonen anstelle einer Tierzuchtbescheinigung einen Embryobegleitschein beifügen muss.

§24 – Anforderungen an Ausbildungsstätten

Absatz 3:
Änderungen in Bezug auf die Zulassungsvoraussetzungen und die Unterrichtspläne sind der zuständigen Behörde mitzuteilen.

Absatz 4:
Ausbildungsstätten unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde.

Absatz 5:
Weist darauf hin, dass im Rahmen der Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz, die Vorschriften des Tierschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften unberührt bleiben.

§25 – Zulassungsvoraussetzungen (Lehrgänge für Besamungsbeauftragte)

Am Lehrgang darf auch teilnehmen, wer eine mindestens vierjährige Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Viehhaltung ausgeübt und einen Kurzlehrgang über Eigenbestandsbesamung gemäß § 29 für die jeweilige Tierart abgelegt hat.

§26 – Lehrinhalte (Lehrgänge für Besamungsbeauftragte)

Absatz 1:
Der Lehrgang umfasst für eine Tierart mindestens 160 Stunden (à 45 Minuten).

Absatz 2:
Der Lehrinhalt zur Gewinnung, Behandlung und Einführung des Samens ist zunächst an geeigneten Hilfsmitteln (zum Beispiel Phantomen) durchzuführen, sofern diese für die jeweilige Tierart verfügbar sind und danach am lebenden Tier zu vermitteln.

§29 – Lehrinhalte (Kurzlehrgänge über Eigenbestandsbesamung)

Absatz 1:
Der Kurzlehrgang umfasst 25 Unterrichtsstunden à 45 Minuten.

Absatz 2:
Der Lehrinhalt zur Behandlung und Einführung des Samens ist an Phantomen oder sich in der Brunst befindlichen Tieren zu vermitteln.

§30 – Abschlussprüfung (Kurzlehrgänge über Eigenbestandsbesamung)

Absatz 1:
Der Kurzlehrgang schließt mit einer Prüfung ab.

§32 – Lehrinhalte (Lehrgänge über Embryotransfer)

Absatz 1:
Der Lehrgang umfasst 28 Unterrichtsstunden à 45 Minuten.

Absatz 2:
Der Lehrinhalt zur Auswahl der Empfängertiere sowie zur Beurteilung, Behandlung und Übertragung von Embryonen ist zunächst an geeigneten Hilfsmitteln (zum Beispiel Phantomen) durchzuführen, sofern diese für die jeweilige Tierart vorhanden sind und danach am lebenden Tier zu vermitteln. 

§34 – Ordnungswidrigkeiten

In Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 6 des TierZG wurden Ordnungswidrigkeiten zu den Regelungen der TierZDV aufgenommen.


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