Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen

Biodiversität

Bereitstellung von Ackerbrachen – Was verbirgt sich hinter der Öko-Regelung 1?

Aktualisierung für das Antragsjahr 2024

Mit den Öko-Regelungen sollen Leistungen für Umwelt und Klima, die über die Konditionalitäten hinausgehen, honoriert werden. Die Teilnahme an den Öko-Regelungen ist freiwillig und kann jährlich neu über das Agrarantragsportal beantragt werden. Die Öko-Regelung 1 dient der Bereitstellung von Flächen für den Erhalt von Biodiversität und Lebensräumen. Es werden folgende Varianten unterschieden:

  • Öko-Regelung 1a: zusätzliche Bereitstellung nichtproduktiver Flächen (Brachen) auf Ackerland
  • Öko-Regelung 1b: zusätzliche Bereitstellung von Blühstreifen/Blühflächen auf Ackerland
Gerade angesichts der aktuellen Ausnahmeregelung zur Erbringung von „Nicht produktiven Flächen“ im Rahmen von GLÖZ 8 im Jahr 2024 ist es lohnend, sich mit der Ökoregelung 1 auseinanderzusetzen.

Erfahren sie hier,

  • welche betrieblichen Vorteile und ökologischen Funktionen mit Ackerbrachen einhergehen.
  • wie sie durch Flächenauswahl, die Art des Begrünungsverfahrens und eine angepasste Pflege die Ansprüche an Feldhygiene und Ökologie miteinander vereinen.
  • welche Regelungen für Ackerbrachen und Blühflächen nach Öko-Regelung 1a/b gelten.
  • wie sie für Brachen angebotene Saatgutmischungen bewerten und zielführend auswählen können.

Vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten: Flächenstilllegung am Gewässerrand, auf ertragsschwacher Kuppe und als Erosionsschutz

 

  • Betriebliche Aspekte und Biodiversitätsziele im Blick

    Ackerbrachen bringen eine Vielzahl betrieblicher Vorteile mit sich

    • Es erfolgt eine natürliche Schädlingsregulierung durch Förderung von Nützlingen.
    • Umgebende Kulturpflanzen zeigen bessere Qualitäts- oder Ertragsleistungen, da ein langfristiges und vielfältiges Nahrungsangebot Bestäuber fördert.
    • Durch einen optimierten Zuschnitt von Flächen resultieren Bewirtschaftungserleichterungen, wenn die Stilllegung beispielsweise ungünstig geschnittene Teilflächen umfasst oder Randbereiche begradigt.
    • Bewirtschaftungsauflagen an Gewässerrändern und Abstände zu Saumbiotopen können sicher eingehalten werden, wenn entsprechende Randbereiche stillgelegt werden.
    • Insbesondere während der Bodenbearbeitung auf angrenzenden Ackerschlägen können stillgelegte Teilflächen einen Erosionsschutz
    • Eine dauerhafte Begrünung unterstützt die Humusbildung, Nährstoffbindung und Kohlenstoffspeicherung im Boden, Leguminosen ermöglichen eine zusätzliche Stickstoffanreicherung.

    Ackerbrachen erfüllen wichtige ökologische Funktionen 

    • Strukturreiche Stilllegungsflächen können vielfältige Lebensräume in der Agrarlandschaft schaffen:
    • Es finden sich geeignete Brutplätze für bodenbrütende Vögel, Nistplätze für Insekten und Überwinterungsmöglichkeiten für viele Kleintiere.
    • Pflanzen mit ihren Blüten und Samen sind Nahrungsquelle über das ganze Jahr.
    • Stillgelegte Flächen bieten Deckung für viele wildlebende Tierarten und sind oft der einzig vorhandene Rückzugsbereich in der Erntephase.
    • Auf Grenzertragsstandorten kann eine zeitweise Stilllegung den Erhalt seltener Blühpflanzen unterstützen.
    • Brachen ermöglichen die Vernetzung von Biotopen und bieten Ersatzlebensräume. Sie können somit auch einem breiten Artenspektrum die Anpassung an Klimawandelfolgen erleichtern und selbst als Kohlenstoffsenke aktiv zum Klimaschutz
    Stilllegungsfläche als Nahrungsquelle für Stieglitze
    Stilllegungsfläche als Deckungsmöglichkeit für Rebhühner

     

     

  • Kriterien für Flächenauswahl, Umfang, Zeitraum, Begrünungsverfahren und Pflege von Ackerbrachen

    Viele wildlebende Tierarten in der Agrarlandschaft sind phasenweise auf ungestörte Landschaftsbereiche mit Offenlandcharakter angewiesen. Ackerbrachen können sich zu struktur- und artenreichen, temporären Lebensräumen für diese Arten entwickeln. Im Folgenden finden Gestaltungs- und Pflegekriterien, welche die Eignung von Brachen als Lebensräume bestimmen und gleichzeitig betriebliche Überlegungen einbeziehen.

    → Wohin mit der Stilllegung?

    Aus betriebswirtschaftlicher Sicht sind Flächen zu empfehlen, die

    • weiter entfernt sind, somit können Wege eingespart werden.
    • mit Bewirtschaftungsauflagen belegt sind (z.B. durch Düngeverordnung, Schutzgebiete).
    • standortbedingt eine schwache Ertragsleistung
    • ungünstig geschnittene Teilflächen oder krumme Schlagformen besitzen.
    • besonders trockene oder feuchte Bereiche vorzuweisen haben.
    • Bewirtschaftungshindernisse wie Strommasten, Gehölzinseln oder Windkraftanlagen beinhalten.

    Aus naturschutzfachlicher Sicht empfehlen sich Flächen, die

    • entfernt von Gefahrenbereichen sind
    • sich in der Nähe von bereits bestehenden Biotopen
    • sich zwischen Biotopen oder Schutzgebieten
    • aufgrund ihrer ertragsschwachen Eigenschaften der Selbstbegrünung überlassen werden können, um eine möglichst standorttypische Vegetation zu fördern.
    • eine sonnenexponierte Lage
    Stilllegungsflächen auf ungünstigen Flächenzuschnitt, am Gewässerrand, zur Begradigung eines Schlags am Gehölzrand und entlang eines Bewirtschaftungshindernisses

    Stilllegungsflächen auf ungünstigen Flächenzuschnitt, am Gewässerrand, zur Begradigung eines Schlags am Gehölzrand und entlang eines Bewirtschaftungshindernisses

    → In welchem Umfang stilllegen?

    • Um Stilllegungen im Agrarantrag anrechnen zu können, müssen die Flächen mindestens 0,1 ha groß sein.
    • Auf den ersten 0,1 – 1 ha sind die Arbeitserledigungskosten deutlich höher, im Vergleich zu größeren Schlägen, sodass Stilllegungen vor allem in dieser Größenordnung zu empfehlen sind.
    • Brachen ab ca. 15 m Breite bieten Niederwild und bodenbrütenden Vögeln einen wirksamen Schutz vor Räubern.

    → Wie lange stilllegen?

    • Grundsätzlich entfalten Stilllegungsflächen, die sich langfristig entwickeln können, eine bessere ökologische Wirkung als einjährige brachliegende Flächen.
    • Durch mehrjährige Brachen können zudem Arbeitsgänge und Saatgutkosten eingespart werden.
    • Nach GLÖZ 8 oder Öko-Regelung 1 stillgelegte Flächen behalten ihren Ackerstatus, solange sie der entsprechenden Verpflichtung unterliegen.

    → Selbstbegrünung, Ansaat oder Überführung?

    • Eine Selbstbegrünung ist vorrangig für magere und ertragsschwache Standorte zu empfehlen.
    • Die Überführung von Ackerfutter oder Untersaaten erbringt Vorteile wie eine frühe Bodenbedeckung, Einsparung von Arbeitsgängen und ggf. Saatgutkosten.
    • Auf nährstoffreichen Standorten steht meist die Kontrolle möglicher Verunkrautungen im Vordergrund. Hier empfiehlt sich i.d.R. eine gezielte Begrünung.
    • Während Ackerfutter oder Leguminosengemenge sich bei entsprechender Artenzusammensetzung günstig auf potentielle Verunkrautungen oder die Regulation von Schaderregern auswirken, punkten Blühflächen als Nahrungsquelle für Insekten und Nützlinge sowie als Bruthabitat für Offenlandarten.
    • Soll der Biodiversitätswert einer angesäten Stilllegungsfläche optimiert werden, empfiehlt es sich auf Saatgutmischungen mit mehrjährigen, regionalen Wildpflanzen zurückzugreifen (siehe Tabelle am Ende dieser Empfehlung).
    • Vergleichsweise hohe Saatgutpreise verteilen sich hierbei auf mehrere Jahre Standzeit. Gleichzeitig werden Arbeitskosten eingespart und nicht nur direktvermarktende Betriebe profitieren vom positiven Image dieser zielführenden Gestaltung der Ackerbrache.

    → Besonders wildtierfreundliche Pflegevarianten

    • Bei einer Frühjahrspflege erst ab Mitte März, ermöglichen steigende Temperaturen das vorherige Ausschwärmen von Insekten. Eine Pflege im späteren Herbst erhält die Deckung über einen längeren Zeitraum. Ideal ist ein Mosaik aus Ackerbrachen mit unterschiedlichen Pflegezeitpunkten. Eine abwechselnde Pflege ist besonders praktikabel, wenn die Stilllegung in zwei (mind. 0,1 ha) Schläge geteilt und für mehr als ein Jahr am selben Ort belassen wird. So kann, bei einer Mindesttätigkeit in jedem zweiten Jahr, jährlich einer der beiden Schläge ungepflegt bleiben. Außerdem ist es möglich, einen Teil einer Stilllegung im Frühjahr (1.1.- 31.3.) und den anderen im Herbst (16.8.-16.11.) zu bearbeiten.
    • Auf mageren Flächen kann eine Mahd mit Abfuhr des Schnittguts zur Aufwertung der Brache beitragen, da Nährstoffe entzogen werden und die Entwicklung empfindlicher Pflanzen nicht durch eine Mulchschicht und konkurrenzstarke Nachbarn behindert wird. Allerdings darf das Schnittgut nicht genutzt werden!
    • Ein wildtierfreundliches Vorgehen bei der maschinellen Pflege umfasst das Mähen/Mulchen vom Schlaginneren nach außen und mit mäßiger Geschwindigkeit oder einen Hochschnitt, um Wildtieren die Flucht/Deckung zu ermöglichen.
    • Durch eine Beweidung mit wechselnder Fläche, Dauer und unterschiedlichem Tierbesatz mit variablem Bewuchs entstehen, woraus verschiedene Versteck-, Nahrungs-, Brut- und Klimabereiche für wildlebende Arten resultieren.
    Wildtierfreundlicher Bestand einer Stilllegungsfläche
    strukturierte Brache nach partieller Pflege

     

  • Was bietet die Öko-Regelung 1?

    Der folgende Text beschreibt die Fördervoraussetzungen Stand März 2024. Bitte informieren Sie sich im Agrarportal bzw. bei Ihrer Bewilligungsstelle über mögliche Aktualisierungen.

    Öko-Regelung 1a (Freiwillige Erweiterung der Ackerbrache nach GLÖZ 8)

    Die im Rahmen von GLÖZ 8 geforderte Ackerbrache kann entsprechend der Öko-Regelung 1a (ÖR 1a) erweitert werden. Es kann freiwillig mehr Fläche zu Verfügung gestellt werden. Hierfür wird den Betrieben ein zusätzlicher finanzieller Ausgleich zur Verfügung gestellt.

    Die ÖR 1a können auch Betriebe in Anspruch nehmen, für die eine Ausnahme* von GLÖZ 8 gilt oder die ihre 4 Prozent der GLÖZ 8 in 2024 aus Leguminosen und oder Zwischenfrüchte und oder Ackerbrachen erfüllen.

    Folgende Anforderungen gelten für ÖR 1a:

    • Die Mindestgröße der stillgelegten Flächen liegt bei 0,1 ha.
    • Die bisher geforderte Bereitstellungsuntergrenze von 1 % gilt nicht mehr. Es wird lediglich eine Mindestschlaggröße von 0,1 ha für den Einstieg in das 1. Prozent der Förderung gefordert. Der Umfang beträgt max. 6 % des förderfähigen Ackerlands.
    • Der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist auf Stilllegungsflächen nicht erlaubt.
    • Die Stilllegung darf mehrjährig auf der gleichen Fläche liegen, kann aber auch jährlich gewechselt werden.
    • Die anzurechnenden Brachflächen dürfen während des gesamten Antragsjahres nicht bewirtschaftet werden.
    • Die Stilllegung kann selbstbegrünt oder eingesät Die Einsaat darf nicht mittels Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze erfolgen. Zur Förderung der Biodiversität / Unterstützung der Feldhygiene stehen im Handel Brachemischungen zur Verfügung (siehe Beispiele am Ende dieser Empfehlung).
    • Bis zum 16.11. muss eine Mindesttätigkeit in Form von Mulchen oder Mähen und Abfahren der Fläche stattfinden. Auch die Aussaat zum Zwecke der Begrünung wird als Mindesttätigkeit anerkannt.
    • Das Mähen oder Zerkleinern des Aufwuchses in der Zeit vom 1.4. bis zum 15.8. ist verboten.
    • Die Mindesttätigkeit kann nach 3 (5) GAPDZV aus naturschutzfachlichen Gründen bei mehrjährigen Stilllegung auch nur alle zwei Jahre erbracht werden.
    • Ab dem 1.9. darf eine Aussaat (die nicht vor Ablauf des Jahres zur Ernte führt) vorbereitet oder durchgeführt werden. Zudem darf die Fläche ab dem 1.9. durch Schafe und Ziegen beweidet werden. Dies Beweidung stellt keine Erfüllung der Mindesttätigkeitsverpflichtung dar.
    • Ab dem 15.8. darf eine Aussaat von Wintergerste und Winterraps vorbereitet und durchgeführt werden.
    • Der Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemittel ist mit dem Ende der Stilllegungsverpflichtung wieder erlaubt.

    Fördersatz für ÖR 1a:

    • Für Betriebe mit mehr als 10 ha Ackerland gilt der Fördersatz für das erste Prozent (1300/ha) für den gesamten ersten stillgelegten Hektar, auch wenn dadurch am Ende mehr als 6 Prozent der Ackerfläche stillgelegt werden.

    Stufe 1: 1300 Euro für den ersten ha oder das erste bereitgestellte Prozent Ackerland
    Stufe 2:  500 Euro/ha für über die Stufe 1 hinausgehende Fläche bis max. 2 Prozent AL
    Stufe 3:  300 Euro/ha für über die Stufe 2 hinausgehende Fläche bis max. 6 Prozent AL

    Bei der Antragstellung für ÖR 1a zu beachten:

    Die Öko-Regelungen sind jährlich im Flächennutzungsnachweis des Agrarportals zu beantragen. Sie müssen in der dafür vorgesehenen Spalte („Interventionen“) beantragt werden.

    *  Individuelle Ausnahmen von GLÖZ 8 klären Sie bitte mit Ihrer Bewilligungsstelle.

     

    Beispiel: Ein Betrieb mit 20 ha Ackerfläche

    Ehemals:
    Mindestens 0,2 ha Brache (1%) bei einer Mindestschlaggröße von 0,1 ha
    und maximal 1,2 ha Brache (6%).
    Rechnung: 0,2 ha * 1300 Euro/ha + 0,2 ha * 500 Euro/ha + 0,8 ha * 300 Euro/ha
    = 600 Euro

    Heute:
    Mindesten 0,1 ha Mindestschlaggröße für die Brache und maximal 1,2 ha Brache (6%).
    Da der Betrieb mehr als 10 ha Ackerland besitzt, erhält er für den ersten ha 1300 Euro.
    Die restlichen 0,2 ha werden nach dem oben genannten Schema berechnet.

    Anrechenbarkeit der Ackerbrachen im Rahmen von GLÖZ 4 (Pufferstreifen an Gewässern)

    Gemäß den Anforderungen des GLÖZ 4-Standards muss ein Mindestabstand zu Gewässern eingehalten werden. Mit einer Stilllegung entlang von Gewässern kann zusätzlich die Einhaltung weiterer geltender Abstandsregelungen (HWG, DüV, PflSchAnwV) sichergestellt werden (Mindestflächengröße von 0,1 ha ab Böschungsoberkante beachten).

    Anrechenbarkeit der Ackerbrachen im Rahmen von GLÖZ 6 (Mindestbodenbedeckung)

    Gemäß der Anforderung des GLÖZ 6-Standards muss auf mindestens 80 % der Ackerfläche eines Betriebes zwischen dem 15.11. eines Jahres und dem 15.1. des Folgejahres eine Bodenbedeckung gewährleistet sein. Diese kann anteilig auch durch die mehrjährige Ackerbrache sowie die Herbsteinsaat der Brache oder durch Selbstbegrünung (auch als Stoppelbrache) erfüllt werden.

    Abweichende Regelungen zu GLÖZ 6 für Obstbaumkulturen, Weinbauflächen, den Anbau von frühen Sommerkulturen, Anbau auf schweren Böden und Ackerland mit vorgeformten Dämmen sind ggf. zu beachten.

    Kombinierbarkeit von ÖR1a mit anderen Förderprogrammen auf derselben Fläche

    • Für ÖR 1a Flächen kann zusätzlich die Förderung für Blühflächen nach ÖR 1b beantragt werden.
    • Auch bei Kombination von ÖR 1a und ÖR 7 (Natura 2000) werden beide Fördersätze in vollem Umfang ausgezahlt.
    • Die gleichzeitige Beantragung von ÖR 1a und HALM 2 H2 (Arten- und Biotopschutz) ist möglich. Bei identischen Leistungsinhalten werden die veranschlagten Prämiensätze der jeweiligen Verpflichtung verrechnet.
    • Die HALM 2 Förderungen Ökologischer Landbau (B1- Gemüse und Ackerland) * und Mehrjährige Blühstreifen (C.3.2), sind mit der ÖR 1a kombinierbar, es erfolgt jedoch eine Verrechnung der geplanten Fördersätze der jeweiligen Verpflichtung.

    Öko-Regelung 1b -Erweiterung der Ackerbrache als Blühfläche

    Stilllegungsflächen nach Öko-Regelung 1a können im Rahmen von Öko-Regelung 1b (ÖR 1b) auch als Blühflächen eingesät werden.

    Folgende Anforderungen gelten für ÖR 1b:

    • Voraussetzung für die Förderung nach ÖR 1b ist die Beantragung der ÖR 1a
    • Die Förderung von ÖR 1b kann innerhalb von Ausschlusskulissen* nicht beantragt werden. Diese dienen dem Schutz besonders wertvoller Naturgüter.
    • Mindestschlaggröße 0,1 ha / Mindestbreite 5 Meter / maximal 3ha Flächengröße. Es wird nicht mehr, wie bisher, nach Streifen und Flächen unterschieden.
    • Einsaat mit festgelegtem Saatgut bis 15.5.
    • Kein Einsatz von Düngern und Pflanzenschutzmitteln.
    • Wird die ÖR 1b nur ein Jahr auf der Fläche beantragt (einjährige Blühstreifen bzw. -flächen), darf ein Umbruch erst wieder im Folgejahr durchgeführt werden (Anforderung an die Bodenbedeckung beachten).
    • Bei überjährigen Blühstreifen oder -flächen, die zwei Jahre auf derselben Fläche verbleiben, ist ein Umbruch ab dem 1.9. zulässig, wenn die Aussaat einer Folgekultur folgt, die im nächsten Jahr geerntet wird.
    • Eine Mindesttätigkeit kann nach §3 (5) GAPDZV auch nur in jedem zweiten Jahr erfolgen.
    • Jährliche Beantragung.

    Vorgaben für die Saatmischungen nach ÖR 1b:

    • Bei der ÖR 1b wird zwischen zwei Arten von Blühmischungen unterschieden: Blühmischungen, die sich für die einjährige Anlage eignen und Blühmischungen, die für die überjährige Anlage von Blühstreifen oder -flächen vorgesehen sind. **
    • Entscheidend ist hier die Zusammensetzung der Mischung, die die Anforderungen der bundeslandspezifischen Artenliste*** für Saatgutmischungen erfüllen muss. Die zulässigen Arten sind hier in die Gruppen A und B aufgeteilt. Einjährige Blühmischungen müssen mindestens 10 Arten der Gruppe A (ggf. mit Zusätzen aus der Gruppe B) und überjährige mindestens 5 Arten der Gruppe A und 5 Arten der Gruppe B (siehe Beispiele am Ende dieser Empfehlung)
    • Es dürfen keine weiteren Arten in den Mischungen enthalten sein.

    Der Fördersatz für die ÖR 1b beträgt 200 €/ha/Jahr zuzüglich zur beantragten Förderung für ÖR 1a.

    * https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-GAPDZVAVHEpAnlage4

    ** Auf einjährigen Blühflächen können beide Arten von Blühmischungen eingesetzt werden. Auf überjährigen nur die, die sich für die überjährige Anlage eignen.

    *** https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-GAPDZVAVHEpAnlage5

  • Saatgutauswahl nach Standort, Standzeit, Artenspektrum und Regionalität

    Nicht nur mit Leguminosengemengen und Zwischenfruchtmischungen können Verunkrautungen und phytopathologische Risiken eingedämmt werden. Bei gezielter Flächenauswahl, standortangepasster Mischung, sorgfältiger Saatbettbereitung und Fruchtfolgestellung besteht bei dem Einsatz von Blühmischungen kein erhöhtes Risiko für die Bewirtschaftung der Ackerfläche.

    → Professionelle Ansaat als Grundlage

    Die Etablierung der Stilllegung wird zeitnah nach der Ernte der Vorkultur gefordert. Da jedoch im Folgejahr der Einsatz von Herbiziden oder eine mechanische Unkrautregulierung nicht möglich ist, gilt es ein optimales Saatbett herzurichten. Es sollte feinkrümelig und gut abgesetzt sein. Auflaufende Ackerunkräuter können vor der Saat durch wiederholte oberflächliche Bodenbearbeitung reguliert werden, sofern die Witterungsbedingungen eine zügige Umsetzung zulassen.

    Blühmischungen mit Wildpflanzenarten enthalten Lichtkeimer. Das Saatgut sollte daher nur oberflächlich abgelegt werden. Wichtig für eine gleichmäßige Keimung ist der Bodenschluss der Samen, z.B. durch Anwalzen. Auf Flächen mit geringem Beikraut-druck und Nährstoffniveau ermöglicht eine reduzierte Saatdichte die Entwicklung einer lückigen Vegetation und die für viele Arten notwendige Bodenerwärmung.

    → Saatgutmischungen für Ackerbrachen nach Öko-Regelung 1a

    Vorrangiges Ziel der Ackerbrachen ist die Bereitstellung eines geeigneten Lebensraums für Insekten und andere im Offenland lebende Arten. Eine Ansaat sollte daher den ökologischen Funktionen einer selbstbegrünten Fläche möglichst nahekommen. Dies umfasst im Idealfall regional angepasste Pflanzenarten, ein breites Artenspektrum und Standzeiten, die dem Deckungsbedarf wildlebender Arten in der Agrarlandschaft entsprechen.

    • Regiosaatgut (gebietsheimisches Saatgut) ist in der Regel genetisch besser an die lokalen Umweltfaktoren angepasst als gebietsfremdes Saatgut. Durch eine konkurrenzbedingte Verdrängung oder auch durch eine Kreuzung von gebietsheimischen und gebietsfremden Pflanzen (sog. Florenverfälschungen) können wichtige Anpassungen an den Standort verloren gehen und spezifische Beziehungen zwischen Insekten und Pflanzenarten gestört werden. Beispielsweise sind spezialisierte Wildbienenarten davon abhängig, dass die bestimmte Pflanzenart, von der sie Nektar und Pollen zur Anlage ihrer Brutzellen benötigen, innerhalb ihrer kurzen Lebensspanne offene Blüten trägt.
      Informationen zur Abgrenzung der Gebiete finden sich unter
      https://www.bfn.de/daten-und-fakten/ursprungsgebiete-regionalen-gebietseigenen-saat-und-pflanzgutes-krautiger-arten
    • Neben der Herkunft der Arten beeinflusst das Artenspektrum einer Mischung das ökologische Potential des Bestands. Von Saatgutmischungen, die einen hohen Anteil an Kulturpflanzen enthalten, profitieren vorrangig die Generalisten unter den Insekten. So kann sich beispielsweise die Honigbiene von einer Vielzahl von Pflanzenarten ernähren. Gegenüber spezialisierten Arten hat sie so einen Entwicklungsvorteil und stellt im ungünstigsten Fall eine Konkurrenz um knappe Ressourcen dar, wenn phasenweise kein zusätzliches Blühangebot in erreichbarer Umgebung angelegt wird.
      Mischungen mit einem hohen Anteil an Kulturpflanzen gehen zudem häufig mit einer hohen Bestandsdichte und einer kurzen Standzeit einher. Wertvoller Strukturreichtum geht so verloren. 
    • Mit einem Umbruch der Stilllegungsflächen verlieren die angesiedelten Tiere Deckung, Nahrung und Überwinterungs- sowie Fortpflanzungsmöglichkeit, vor allem wenn keine Ausweichhabitate (z.B. artenreiche Wegränder oder mehrjährige Blühflächen) im näheren Umkreis vorhanden sind. Bei mehrjähriger Standzeit bleiben entstandene Lebensräume länger erhalten bzw. können sich überhaupt erst in der erforderlichen Qualität entwickeln.
    Saatgutmischung mit breitem Artenspektrum
    Blühende Ackerbrache mit Kulturarten und heimischen Wildarten

    Soll der Biodiversitätswert einer angesäten Stilllegungsfläche maximiert werden, empfiehlt es sich daher, auf Saatgutmischungen mit mehrjährigen, regionalen Wildpflanzen zurückzugreifen. Vergleichsweise hohe Saatgutpreise verteilen sich hierbei auf mehrere Jahre Standzeit. Gleichzeitig werden Arbeitskosten eingespart und nicht nur direktvermarktende Betriebe profitieren vom positiven Image dieser zielführenden Gestaltung der Ackerbrache.

    Abhängig von Standorteigenschaften und angestrebter Funktion des Aufwuchses werden unterschiedliche Saatgutmischungen für Ackerbrachen im Handel angeboten. Aufgeführte Mischungen wurden exemplarisch ausgewählt, im Handel sind zahlreiche weitere Mischungen der Saatguthersteller zu finden. Alle Angaben (Stand März 2024) erfolgen ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Bitte beachten sie mögliche Änderungen der Fördervoraussetzungen und evtl. aktuell variierende Mischungszusammensetzungen der Anbieter.

    Saatgutmischungen für Ackerbrachen nach Öko-Regelung 1a

    FunktionBeispiel MischungRegio-
    nalität
    Stand-
    zeit
    Arten-
    spektrum
    Beschreibung
    Mehrjährige BlühflächenBlühende Landschaft von Rieger Hoffmann für Herbstaussaat, Herkunftsregion West wählbar, für dauerhafte Stilllegung geeignet++++++
    • Einjährige Kulturpflanzen, Zweijährige Wildpflanzen
    • bieten unterschiedliche Lebensräume: beginnen blühend, vergrasen zunehmend
    • höhere Kosten, jedoch längere Standzeit
    • beste Ansaat zur Förderung der Biodiversität und zum Erhalt pflanzengenetischer Vielfalt
    Lebensraum 1 von Freudenberger oder Saaten Zeller, für 5-jährige Standzeit0++++
    Wildäsungs-
    flächen
    Renaturierungs- und Wildäsungsfläche von Camena0++
    • oft für schattige Bereiche
    • an Bedürfnisse von Hoch- und Niederwild angepasst
    • Saat von Frühjahr bis Mitte/Ende August möglich
    • teils über- / teils mehrjährig
    • teils Regiosaatgut = variabler ökologischer Nutzen
    Horrido von Saatenunion0++
    Progreen Rehwiese von Freudenberger0+++
    Nährstoff-
    bindung
    Landsberger Gemenge0+0
    • Leguminosen fixieren Stickstoff im Boden
    • Übergangshabitat
    Geovital SK 300 von BSV0+0
    Einjährige
    Blühflächen
    Biene ECO 2.1 von SAATEN-UNION (in Hessen auch als ÖR 1b möglich)00+
    • zuverlässiges und schnelles Auflaufen durch Phacelia, Senf oder Buchweizen (Kulturpflanzen)
    • Getreide oder Mais als Folgekultur (Krankheits- und Unkrautmanagement)
    • Insektenweide für Generalisten
    • kurze Standzeit als ökologischer Nachteil
    Beikraut-
    regulation
    Beweidung
    Brache von SAATEN-UNION0+0
    • schellwüchsige und dichte Narbe
    • mehrjährig
    • fehlender Kräuteranteil und hohe Bestandsdichte als ökologischer Nachteil
    Mehrgras 320 o. 900 von Freudenberger, Wiesenmischung für extensive Nutzung0+0
    Nematoden-
    Regulation
    Mischungsauswahl im LLH
    Zwischenfruchtfinder:
    https://pflanzenproduktion.llh-hessen.de/greeningzwfr/grzw_web.php
    000/+
    • Einjährige Blüh-/Zwischenfrucht-mischungen mit resistenten Sorten von Senf und Ölrettich
    • Kurzlebige Kulturpflanzen mit begrenztem ökologischen Nutzen
    • Achtung! Viele Mischungen sind nicht für die Herbsteinsaat geeignet, da sie über den Winter abfrieren.

     

    Saatgutmischungen für Ackerbrachen nach Öko-Regelung 1b

    FunktionBeispiel MischungRegio-
    nalität
    Stand-
    zeit
    Arten-
    spektrum
    Beschreibung
    Öko-
    Regelung
    1b
    einjährig
    SaatPlus 4 – Eco Schemes / Ökoregelungen 1 b/c – Nektar & Pollen HE, Saaten Zeller, einjährige Variante00+
    • Kulturpflanzenmischung
    • Erfüllung Vorgaben für ÖR 1b/c (ausschließlich Arten der Pflanzenliste nach Anhang A)
    • einfache Insektenweide für Generalisten
    Naturplus ÖR 1b/c 200 HE – Blühende Brache, einjährig Hessen, Bayr. Futtersaatbau00+
    Pro Green einjährige Blühpflanzen ECO SCHEME 1 B/C HE von Freudenberger00+
    Öko- Regelung
    1b
    mehrjährig
    Eco Schemes 1b/c HE, von L. Stroetmann Saat0++
    • Kulturpflanzenmischung
    • Erfüllung Vorgaben für ÖR 1b/c (ausschließlich Arten der Pflanzenliste nach Anhang A, B)
    • einfache Insektenweide für Generalisten
    • Ökologischer Mehrwert als Lebensraum eher bei zweijähriger Standzeit
    SaatPlus 4 – Eco Schemes / Ökoregelungen 1 b/c – Nektar & Pollen HE, Saaten Zeller, mehrjährige Variante0++
    Naturplus ÖR 1b/c 200 HE – Blühende Brache, mehrjährig Hessen, Bayr. Futtersaatbau0++
    MFG Bienenweide Überjährig von Deutsche Saatgut0++
    Biene ECO 2.1 von SAATEN-UNION0++
    Optima wildlife blühmix eco 2 von Rudloff Saat0++
    Pro Green MEHRJ. BLÜHPFLANZEN ECO SCHEME 1 B/C HE von Freudenberger0++

     


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