Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen

Agrarpolitik & Förderung

Bundesprogramm zur Förderung des Umbaus der Tierhaltung startet zum 01.03.2024

Bis zum 01. August 2024 müssen alle Betriebe in Deutschland, die Mastschweine halten, den zuständigen Behörden ihre Haltungsform gemäß Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG) mitteilen. Welche Behörde die Meldung entgegennimmt, ist bisher noch nicht bekannt.

Zur Auswahl stehen dabei 5 Stufen:

Haltungsform gemäß Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG)

StufeBezeichnungMerkmale
1StallStall nach gesetzl. Standard
2Stall + Platz12,5% mehr Platz, Raufutter und min. 3 Strukturelemente aus einem definierten Kriterienkatalog
3FrischluftstallMehr Platz (1,3 m² bei 50-120 kg LG), Außenklima hat wesentlichen Einfluss auf das Stallklima
4Auslauf/WeideAuslauf (1 m² im Stall + 0,5 m² Auslauf bei 50-120 kg LG) oder Freilandhaltung
5BioAnerkennung nach EU Öko-Verordnung

Darüber hinaus müssen sich Sauenhalter weiter mit der zukünftigen Ausgestaltung ihrer Deck- und Abferkelbereiche auseinandersetzen.

Für Betriebe, die ihren Maststall gemäß der Stufen 3 bis 5 entwickeln möchten oder einen Um- oder Neubau des Sauenstalls planen, wurde durch das Bundesprogramm zur Förderung des Umbaus der Tierhaltung ein Instrument geschaffen, das diesen Schritt durch zwei unterschiedliche Fördermöglichkeiten unterstützen soll.

Das Förderprogramm teilt sich auf in eine investive Förderung und die Förderung laufender Mehrkosten, die die erhöhten Produktionskosten teilweise kompensieren soll. Beide Teile können unabhängig voneinander beantragt werden. Das BMEL gab den Start der investiven Förderung zum 01.03. und der Förderung der laufenden Mehrkosten zum 01.04.2024 bekannt. Für die Jahre 2024 bis 2027 soll das Programm mit insgesamt 875 Mio. € ausgestattet sein. Für die Folgejahre sind weitere 125 Mio. Euro in Form von Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen. Bewilligungen werden bis zum 31.12.2030 ausgesprochen. Die zuständige Bewilligungsstelle ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Die eingehenden Anträge werden im sogenannten Windhundverfahren bearbeitet. Dafür muss eine ggf. notwendige Baugenehmigung bereits vorliegen.

Investive Förderung

Zur Antragstellung in der investiven Förderung ist die Erstellung eines Vorhabenkonzepts durch eine unabhängige sachverständige Person erforderlich.

Die Zuschüsse der investiven Förderung sind wie folgt gestaffelt:

< 500.000 €60 % Förderung
500.000 € – 2.000.000 €50 % Förderung
2.000.000 € – 5.000.000 €30 % Förderung

Von 2024 bis 2027 kann pro Betrieb ein maximales Investitionsvolumen von 5.000.000 € gefördert werden. Daraus ergibt sich eine maximale Förderhöhe von 1.950.000 € (39%).

Gefördert werden können dabei Neu- und Umbauten (keine bloßen Ersatzinvestitionen), technische Einrichtungen, Maschinen und Haltungseinrichtung. Eine Aufstockung der Tierzahl ist bei bestehenden Betrieben erst nach 5 Jahren möglich. Lediglich bei Neugründung oder betrieblicher Diversifizierung (Betrieb steigt erstmals in die Schweinehaltung ein) können im Rahmen der Förderung bis zu 250 Sauenplätzen und jeweils 2.000 Ferkelaufzucht- und Mastplätzen geschaffen werden.

Förderung der laufenden Mehrkosten

Die Förderung der laufenden Mehrkosten muss bis zum 31. März des jeweiligen Förderjahres beantragt werden. Voraussetzung ist die Mitgliedschaft in einer Organisation (z.B. Erzeugergemeinschaft) oder die Teilnahme an einem etablierten Kontrollsystem (z.B. QS), durch die die Einhaltung der Premiumanforderungen gewährleistet wird.

Förderfähige Ausgaben bei diesem Teil der Förderung sind diejenigen Kosten, die dem Betrieb bei der Erfüllung der Premiumanforderungen im Vergleich zur Haltung nach gesetzlichem Standard entstehen.

Diese Mehrkosten muss aber nicht jeder Betrieb selbst berechnen. Sie werden von einer unabhängigen Stelle (Thünen Institut/ KTBL) als Pauschale ermittelt und von der BLE veröffentlicht. Es soll unterschiedliche Pauschalen für die Haltungsformen „Frischluftstall“, „Auslauf/Weide“ und „Bio“ geben.

Der Fördersatz beträgt 80 % der förderfähigen Mehrkosten bis zur in Stufe 1 angegebenen max. Tierzahl. In Stufe 2 beträgt der Fördersatz 70 % bis zur angegebenen max. Tierzahl, die über die Tierzahl aus Stufe 1 hinausgeht. Die maximale Förderhöhe pro Tier und Förderjahr beträgt 1.000 € * Faktor.

TierartFaktorObergrenze
Stufe 1
Förderung 80 %
Stufe 2
Förderung 70 %
Produktive Sauen0,550200
Aufgezogene Ferkel (ca. 28 kg)0,031.5006.000
Mastschweine0,051.5006.000

Zur Verdeutlichung der Berechnung ein Beispiel:

Ein Betrieb hat 6.500 Ferkel aufgezogen, Annahme: Mehrkostenpauschale = 12 €/Ferkel (netto)

Stufe 1: 1.500 Ferkel * 12€ * 80 % = 14.400 €

Stufe 2: 4.500 Ferkel * 12€ * 70 % = 37.800 €

Für die übrigen 500 Ferkel, die die Obergrenze übersteigen, wird keine Förderung gezahlt.

Der Betrieb bekommt also insgesamt 52.200 € als Förderung der laufenden Mehrkosten (8,70 €/Ferkel). Da dieser Betrag unterhalb des maximalen Förderbetrages von 30 €/Ferkel (1.000 € * Faktor 0,03) liegt, findet keine Kappung statt.

Premiumanforderungen

Wie bei jedem Förderprogramm werden auch hier gesonderte Anforderungen an den Stallbau und die Tierhaltung gestellt. Die bedeutendsten Punkte, die sowohl bei der investiven Förderung als auch der Förderung laufender Mehrkosten erfüllt werden müssen, sind:

  • Außenklima hat wesentlichen Einfluss aufs Stallklima (außer Abferkelung)
    • „Jede Bucht ist min. an einer Seite auf ihrer ganzen Länge und zum überwiegenden Teil der Höhe geöffnet und es wird ermöglicht, dass jedes Tier jederzeit zur wetteroffenen Seite gelangen kann.“ (Auszug aus dem Richtlinienentwurf)
  • Erhöhter Flächenbedarf pro Tier (Auszug)
    • „Frischluftstall“:
      • Ferkel 20-30 kg: 0,49 m², davon 0,18 m² Liegebereich Mastschweine 50-100 kg: 1,3 m², davon 0,6 m² Liegebereich
    • „Auslauf/Weide“:
      • Ferkel 20-30 kg: 0,46 m² + 0,25 m² Auslauf Mastschwein 50-110 kg: 1,0 m² + 0,5 m² Auslauf
    • Planbefestigter, weicher Liegebereich (max. 7 % Perforation, Einstreu, Tiefstreu, Komfortliegeflächen)
    • Buchtenstruktur
    • Zusätzliche Beckentränken
    • Zusätzliche Raufutterraufen
    • Aktive oder passive Kühlmöglichkeit (Dusche, Suhle, Hochdruckvernebelung etc.)
    • Gruppenhaltung Sauen: Gangbreite bei Fress-Liegebuchten min. 3,5 m
    • Bei freier Abferkelung: min. 7,5 m² uneingeschränkt nutzbare Fläche für die Sau + Ferkelnest
    • Abferkelung: Komfortliegeflächen im Schulterbereich
    • Bei Stallneubau: Güllesystem, das mit allen organischen Materialien funktioniert
    • Flächenbindung: max. 2,0 GV/ha

Bei der Förderung der laufenden Mehrkosten sind darüber hinaus folgende Punkte zu erfüllen:

  • Keine Aufstallung kupierter Tiere! Beim Ausstallen haben min. 70 % der Tiere einen intakten, unkupierten Ringelschwanz. Bei Nichterreichen dieses Niveaus ist eine verpflichtende Spezialberatung in Anspruch zu nehmen.
    • Die Förderung wird verwehrt, wenn das Niveau 2024 < 50 % liegt, 2025 < 60 % und ab 2026 < 70 %.
  • eine Zapfentränke pro Bucht für max. 12 Tiere
  • Abferkelung: min. ein Beschäftigungselement und Nestbaumaterial unabhängig vom Güllesystem
  • Keine Hormone zu zootechnischen Zwecken (z.B. Regumate®)
  • 8 Stunden Fortbildung/Jahr zur tiergerechten Schweinehaltung

Bei Investitionen im Sauenbereich ist zu beachten, dass nach dem Neu- oder Umbau keine Übergangsfristen bzgl. der Änderung der TierSchNutztV mehr in Anspruch genommen werden können.

Wichtig zu beachten: Während der Laufzeit des Bundesprogrammes ist die Förderung von Investitionen im Bereich Ferkelerzeugung und Schweinemast im Agrarinvestitionsförderprogramm (AFP) wahrscheinlich ausgesetzt. Die Entscheidung der Landesregierung zu dieser Frage steht derzeit noch aus.

Die Beratungskräfte des LLH stehen Ihnen bei Fragen jederzeit zur Verfügung.


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