Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen

Unternehmensführung

Getreide- und Rapsabrechnungen genau prüfen!

Bei den Getreide- und Rapsabrechnungen kommt es immer wieder zu Fehlern und Tricksereien, die Sie am Ende viel Geld kosten können. Vergleichen Sie nicht nur den Grundpreis, sondern behalten Sie auch die übrigen Konditionen immer genau im Blick.

Bei der Raps- und Getreideandienung kommen häufig die sog. „Ölmühlenbedingungen“ und „Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel“ zur Anwendung. Dabei handelt es sich allerdings nicht um ein verbindliches Regelwerk, das automatisch gilt. Vielmehr müssen beide Vertragsparteien ihre Zustimmung erteilen und können auch von ihnen abweichen. Genau hier liegt häufig das Problem, denn damit sind mehrere Offerten nur schwer miteinander vergleichbar. Entscheidend ist nicht alleine der vereinbarte Preis, sondern ebenso die Lieferkonditionen. Denn zu hohe Abzüge bei den einzelnen Positionen können Ihnen am Ende den sprichwörtlichen Strich durch die Rechnung machen.

Auf diese Positionen im Vorfeld achten

Wenn in einem Telefonat bereits feste Konditionen mit dem Landhändler vereinbart werden, können diese rechtlich bindend sein. Wie auch immer das Geschäft zustande kommt, sollten Sie sich in jedem Fall folgende Vertragsinhalte immer schriftlich fixieren lassen:

  • Höhe des Grundpreises
  • Qualitätsparameter
  • Schwundfaktoren
  • Abzug für Besatz
  • Höhe der Trocknungskosten
  • Kosten für Ein- und Auslagerung
  • Zahlungsziel

Qualitätsparameter

Hierunter sind z.B. Kriterien wie Hektolitergewicht, Fallzahl, Sedimentationswert und Proteingehalt zu verstehen. So werden bei Backweizen normalerweise mindestens 12 % RP, Fallzahl von 230, 35 ml Sedi und 77 kg/hl Gewicht gefordert.   Es empfiehlt sich, bei der Probenahme anwesend zu sein und bei größeren Partien selbst eine Probe zu ziehen. Die Rückstellproben sollten Sie für den Streitfall sorgfältig aufbewahren. Achten Sie auch unbedingt auf die jeweiligen Toleranzgrenzen, die ihr Abnehmer bei einer Unterschreitung der Parameter setzt. Übermäßig hohe Abzüge bei geringfügiger Unterschreitung von Fallzahl, Protein oder hl-Gewicht sollten Sie keinesfalls akzeptieren. Wenn z. B. für den E-Weizen eine Fallzahl von 280 vereinbart wurde und die Probe einen Wert von 277 aufweist, sind Abzüge von 10 EUR/t weder seriös noch kundenorientiert.

Eine große Bandbreite gibt es überdies auch bei den Analyse- und Probenahmekosten. Manche Abnehmer verlangen hierfür eine Pauschalgebühr pro Partie (z. B. 8 Euro beim Getreide oder 25 Euro beim Raps) oder eine prozentuale Vergütung, die beim Getreide 0,20 bis 0,40 EUR/t und beim Raps bis zu 1,00 EUR/t betragen kann.

Schwundfaktoren

Der Schwundfaktor errechnet sich aus der „Duvalschen“ Gleichung und sollte bei Weizen, Triticale und Roggen bis zu einer Feuchte von 15,5 % einen Wert von 1,2 nicht übersteigen. Gleiches gilt prinzipiell auch für den Raps. Dienen Sie z. B. ihren Raps mit einer Feuchte von 10,5 % an und wird dieser anschließend auf eine Basisfeuchte von 9 % runtergetrocknet, ergibt sich ein Trocknungsschwund von (10,5 – 9,0) *1,2 = 1,8 % des Gewichts der Lieferung. Ein Faktor von 1,3 ist allenfalls akzeptabel, wenn auf weitere Abzüge für Besatz und Staub verzichtet wird. Auch bei einer Anfangsfeuchte von über 19 % können ggf. höhere Werte bis 1,5 gerechtfertigt sein.

Abzug für Besatz

Üblicherweise gilt das Getreide bis zu einer Grenze von 2 % Besatz (= Fremdbestandteile) immer noch als marktfähig. Sauber gedroschenes Getreide enthält selten mehr als 1 % Besatz. Sofern der Besatzanteil in einer Partie unter 2% liegt, sollten keine Reinigungskosten anfallen. Ganz wichtig: Für den Fall, dass der Besatz tatsächlich einmal die 2 %-Grenze übersteigt, sollten zumindest die ersten 2 % abzugsfrei akzeptiert werden! Wenn also ihr Weizen z. B. einen Besatz von 2,5 % aufweist, so würde dies das Liefergewicht lediglich um 0,5 % verringern und nicht um 2,5 %.

Trocknungskosten

Mit den explodierenden Preisen für Gas, Diesel und Heizöl dürften auch die Trocknungskosten in dieser Saison beträchtlich steigen. Zumindest sofern die Basisfeuchte überschritten wird. Typischerweise ist Getreide mit einer Basisfeuchte von 15 % und Raps mit 9 % lagerfähig. Bei Raps wird zuweilen für jedes Prozent (oder Bruchteil davon) unter 9 % bis 6 % dem Käufer mit 0,5 % des Kontraktpreises vergütet. Interne Auswertungen der Landwirtschaftskammern zeigen, dass die Höhe der Trocknungskosten nicht immer in einer plausiblen Relation mit den Energiepreisen steht. Lassen Sie sich die Trocknungstabelle daher am besten vor Vertragsabschluss vorlegen und achten Sie auf die vereinbarte Basisfeuchte! Erscheinen Ihnen die Trocknungskosten übermäßig hoch, haken Sie nach und verlangen Sie eine Anpassung.

Kosten für die Ein- und Auslagerung

Aus vermarktungsstrategischen Gründen kann es sinnvoll sein, das Getreide oder den Raps zunächst einzulagern. Sofern Sie nicht über eigene Lagerkapazitäten verfügen, sollten Sie klären, ab wann und in welcher Höhe beim Landhändler Lagergeld anfällt. Marktüblich sind etwa 1,50 EUR/t für Getreide und 2,00 EUR/t für Raps. Dabei können jedoch noch Zusatzkosten für die Einlagerung und Auslagerun sowie Abzüge für Lagerschwund anfallen. Die Kosten der Einlagerung können zwischen den Abnehmern sehr unterschiedlich sein. Ein Vergleich lohnt daher auch hier.

Zahlungsziel

Das Zahlungsziel ergibt sich aus § 271 BGB, wonach der Kaufpreis in einem Schuldverhältnis eigentlich „Zug um Zug“ bei der Lieferung zu entrichten ist. In der betrieblichen Praxis werden jedoch zwischen den Vertragsparteien zumeist Fälligkeitszeitpunkte vereinbart. Diese sollten bei Feldfrüchten einen Zeitraum von 30 Tagen nicht wesentlich übersteigen. Denn ein Zahlungsziel ist im Grunde nichts anderes als ein Lieferantenkredit, der das Konto des Käufers schont und das Konto des Verkäufers belastet.

Besonderheiten bei der Rapsabrechnung

Bei der Andienung von Raps erfolgt die Abrechnung normalerweise nach den sog. „Ölmühlenbedingungen“, was bedeutet:

  • Ölgehalt mind. 40%
  • 2 % Besatz
  • 9 % Feuchte

Liegt die Selbsterklärung zum Zeitpunkt der Anlieferung nicht vor, wird die Ware als „nicht nachhaltig“ angenommen und ein Abzug von ca. 5 EUR/t vorgenommen. Was den Ölgehalt anbetrifft, gilt nach wie vor die 40 %-Regelung, wonach Ölgehalte über 40 % im Verhältnis 1,5 : 1 vergütet werden. Ölgehalt unter 40 % generieren hingegen einen entsprechenden Abschlag, der den Gesamterlös mindert. Beträgt der Basispreis bei Anlieferung z. B. 780 EUR/t und der Ölgehalt 44 %, resultiert daraus eine Prämie von (44 – 40)% *1,5*780 = 46,8 EUR/t. Der folgenden Tabelle ist eine typische Rapsabrechnung zu entnehmen.

Kurz zusammengefasst

Sie sollten sich bereits bei Vertragsabschluss über die Abrechnungsmodalitäten informieren und Details schriftlich fixieren lassen. Behalten Sie Ihre Abrechnungen nach der Lieferung immer genau im Blick und zögern Sie nicht nachzufragen, wenn Ihnen etwas komisch vorkommt. Selbst kleinste Abweichungen können manchmal eine große Wirkung auf den Erlös haben.

Tabelle: Beispiel für eine typische Rapsabrechnung nach Ölmühlenbedingungen

Basispreis Landhandel (Euro/t)Rapssaat780,00 Euro/t
Anlieferungsgewicht (lose, ungereinigt in t)100 t
Aspirationsabfälle0,00 t
Feuchtegemessen10,00 %
Standardfeuchte9,00 %
SchwundfaktorFür Trocknungsschwund und Feuchtedifferenz1,2
Trocknungsschwund1,2 %
Trocknungsschwund (t)1,2 t
Abrechnungsgewicht (t)98,8 t
Erlös bei Standardqualität (Euro) 77.064,00 Euro
Ölgehalt (%)44,00 %
Zu- und Abschlag für Ölgehalt(44 – 40)% *1,5*780*98,84.623,84 Euro
Besatz2,00 %
Abzüge für Besatzerst ab 2,1%0,00 %
Reinigungskosten (Euro/t)0,00 Euro
Zuschlag für Feuchte < Standard0,50,00 Euro/t
Trocknungskosten*11,16 Euro/t1.116,00 Euro
Laboruntersuchungpauschal25,00 Euro
TransportkostenAnlieferung0,00 Euro
Summe Kosten 1.141,00 Euro
Abrechnungsbetrag (Nettoerlös) 80.546,84 Euro
Erlös/t (netto) 815,25 Euro/t

* variabel. Gemäß UFOP ab 9,5 % Feuchte im Mittel 9,56 EUR/t zuzüglich 0,32 EUR/t für je 0,1 % Mehrfeuchte.


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