Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen

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Stoff-Strom-Bilanz

Seit dem 01.01.2023 gelten erweiterte Vorgaben nach der im Jahr 2018 in Kraft getretenen Stoff-Strom-Bilanzverordnung. Demnach müssen Betriebe mit mehr als 20 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche oder Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten (GV, Schlüssel siehe Tabelle 3) die Regelungen zu den Aufzeichnungen beachten.

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