Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen

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Natur- und Artenschutz: Darf ich nach dem 01. März Gehölze schneiden?

Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet in der Zeit vom 1. März bis 30. September grundsätzlich den (radikalen) Schnitt wichtiger Biotopstrukturen wie Röhrichte, Bäume, Hecken, Gebüsche und sonstige Gehölze. Damit soll insbesondere die Fortpflanzung vieler Tierarten geschützt werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das genannte Verbot verstößt, handelt ordnungswidrig (§ 69 Abs. 3 Nr. 13 BNatSchG).

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Schnitt von Feldholzhecken und Sträuchern an Wegen und Straßenrändern

Am Gartentelefon melden sich im Herbst immer wieder aufgebrachte Mitbürger, denen der maschinelle Schnitt von Gehölzen an Wegen und Straßenrändern nicht fachgerecht erscheint. Ausgangspunkt für die Aufregung sind meist durch Schlegelmulcher oder Mähbalken „übel zugerichtete“ Sträucher, konkret: stark ausgefranste Schnittstellen, abgebrochene Äste oder ganz beseitigte Sträucher und Kleinbäume.

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Schottergärten – Stein(e) des Anstoßes

Als erstes Bundesland hat nun Baden-Württemberg ein landesweites Verbot von Schottergärten erlassen. Seit dem 31.07.2020 hat der neue Paragraf 21a des Landesnaturschutzgesetzes (BW NatSchG) seine Gültigkeit.

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