Beitragsarchiv
Es wurden 4 Beiträge gefunden:
HALM-Zwischenfrüchte: Ab 2021 keine Auszahlung mehr in DüV §13a-Gebieten (rote Gebiete)
Eine Förderung von Gebieten oder Flächen über das Hessische Programm für Agrarumwelt- und Landschaftspflege-Maßnahmen (HALM) kann nicht erfolgen, wenn dort vergleichbare rechtlichen Anforderungen vorgeschrieben sind (vgl. HALM-Richtlinien, Seite 4, letzter Absatz).
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HALM-Blühfläche oder Honigbrache – wo sind die Unterschiede?
Neben ihrer guten Außenwirkung und den positiven ökologischen Effekten können Blühflächen über das hessische Programm für Agrarumwelt- und Landschaftspflege-Maßnahmen (HALM) gefördert oder bei Direktzahlungen im Rahmen des Greening für Honigpflanzen genutzte brachliegende Flächen als Ökologische Vorrangfläche (ÖVF) (sog. Honigbrachen) ausgewiesen werden.
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HALM C.1 „Vielfältige Kulturen im Ackerbau“
Am 29.01.2020 wurde durch das HMUKLV ein aktualisiertes Infoblatt zur Maßnahme HALM C.1 herausgegeben. Das neue Infoblatt enthält eine vereinfachte Regelung zu den Raufuttergemengen mit Leguminosen sowie Beispielrechnungen zu den Gewichtsanteilen der Leguminosen-Gemenge. Das vom LLH angebotene HALM C.1 Planungstool wurde an die neuen Regelungen angepasst und steht unten zum Download bereit.
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HALM C.1. „Vielfältige Kulturen im Ackerbau“ wurde sehr gut angenommen
Bei einer Pressekonferenz am 21. November 2019 gab Landwirtschaftsministerin Priska Hinz bekannt, dass die Erwartungen zum Umfang der Antragstellung der HALM-Maßnahme C.1 „Vielfältige Kulturen im Ackerbau“ weit übertroffen wurden.
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