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Natur- und Artenschutz: Darf ich nach dem 01. März Gehölze schneiden?

Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet in der Zeit vom 1. März bis 30. September grundsätzlich den (radikalen) Schnitt wichtiger Biotopstrukturen wie Röhrichte, Bäume, Hecken, Gebüsche und sonstige Gehölze. Damit soll insbesondere die Fortpflanzung vieler Tierarten geschützt werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das genannte Verbot verstößt, handelt ordnungswidrig (§ 69 Abs. 3 Nr. 13 BNatSchG).

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