Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen

Beiträge mit Tag ‘Düngeverordnung’

Beitragsarchiv

Es wurden 15 Beiträge gefunden:

 

Zusätzliche Regelungen für die Düngung in N/P-belasteten Gebieten

Seit dem 01. Dezember 2022 gilt in Hessen die neue Ausführungsordnung zur Düngeverordnung, die aufgrund von bundeseinheitlichen Vorgaben angepasst werden musste. Im Rahmen der Anpassung erfolgte eine Neuausweisung der mit Nitrat und Phosphat belasteten Gebiete (sogenannte rote bzw. gelbe Gebiete).

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Beratungsempfehlungen Herbst 2023

Sie suchen aktuelle und anwendungsbezogene Informationen zur Düngeverordnung, Empfehlungen zur Sortenwahl und Anbauhinweise für die Bestandesführung im kommenden Herbst?

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Dokumentations- und Aufzeichnungspflicht

Sobald der 31. März naht, kommen einige Tätigkeiten auf die landwirtschaftlichen Betriebe zu. Diese resultieren aus den Vorgaben des Düngerechtes.

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Abgrenzungen der roten und gelben Gebiete nach hessischer AVDüV

Seit dem 01. Dezember 2022 gilt in Hessen die neue Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV), die aufgrund von bundeseinheitlichen Vorgaben angepasst werden musste.

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Lagerung von Wirtschaftsdüngern

Erstmals mit der Novellierung dieser Düngeverordnung werden konkrete Vorschriften zur Lagerung der Wirtschaftsdünger und Gärrückstände gegeben. Im § 12 der Düngeverordnung werden hierzu einige Anmerkungen vorgenommen.

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Düngung auf gefrorenem Boden nicht erlaubt

In der Düngeverordnung, die seit dem 01.05.2020 in Kraft ist, gilt folgendes Aufbringungsverbot von Düngern mit wesentlichen N- und P-Gehalten.

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Düngebedarfsermittlung Frühjahr

Die Düngebedarfsermittlung wird vor der ersten Düngungsmaßnahme im Frühjahr für die auf einer Fläche angebauten Kultur erstellt. Sie „plant“ die betriebliche Düngung und gibt Aufschluss über die benötigten Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor.

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Stoff-Strom-Bilanz

Seit dem 01.01.2023 gelten erweiterte Vorgaben nach der im Jahr 2018 in Kraft getretenen Stoff-Strom-Bilanzverordnung. Demnach müssen Betriebe mit mehr als 20 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche oder Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten (GV, Schlüssel siehe Tabelle 3) die Regelungen zu den Aufzeichnungen beachten.

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