Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen

Pflanzenschutz

In welchen Fällen ist Glyphosat im Ackerbau noch erlaubt?

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat am 15.12.2023 die bereits angekündigte Eilverordnung (Verordnung zur vorläufigen Regelung der Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel) veröffentlicht.

Mit dieser deutschen „Verordnung zur vorläufigen Regelung der Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel“ werden zunächst für sechs Monate, bis zum 30. Juni 2024, zwei bisherige Vorgaben der Pflanzenschutzanwendungsverordnung (PflSchAnwV) ausgesetzt:

  • das vollständige Anwendungsverbot von Glyphosat in Deutschland
  • die zum 1. Januar 2024 eigentlich wirksam werdende Aufhebung der bisher geltenden Anwendungsbeschränkungen von Glyphosat.

Somit behalten glyphosathaltige Pflanzenschutzmittel weiterhin ihre Gültigkeit und die Entsorgungspflicht für glyphosathaltige Produkte entfällt.

Anmerkung: Bis zum 30. Juni 2024 wird eine neue Verordnung mit abschließenden Regelungen zur Umsetzung der aktuellen Entscheidungen der EU zum Wirkstoff Glyphosat erwartet.

Übersicht: in welchen Fällen ist Glyphosat im Ackerbau noch erlaubt?

Die Anwendung ist nur zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalls vorbeugende Maßnahmen wie die Wahl einer geeigneten Fruchtfolge, eines geeigneten Aussaatzeitpunktes oder mechanische Maßnahmen oder das Anlegen einer Pflugfurche nicht durchgeführt werden können und andere mechanische Maßnahmen nicht geeignet sind. Aufwandmenge, Anwendungshäufigkeit und zu behandelnde Flächen sind auf ein notwendiges Maß zu beschränken.

Glyphosateinsatz Mulch-/ DirektsaatPflugsaat
* BMEL: § 3b Abs. 3 Pflanzenschutzanwendungsverordnung nennt als Beispiele die Problemunkräuter Ackerkratzdistel, Ackerwinde, Ampfer, Landwasserknöterich, Quecke. Weitere könnten hinzukommen.

** nach der Agrarzahlungen-Verpflichtungsverordnung einer Erosionsgefährdungsklasse zugeordnet. Kein weiterer Nachweis nötig.

Spätbehandlung vor Ernte§ 3b (5)verbotenverboten
In Naturschutzgebieten§ 4 (1)verbotenverboten
In Wasser- und Heilquellen-schutzgebieten und Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten§ 3b (4)verbotenverboten
Zur Stoppel – oder Vorsaatbehandlung
in erosionsgefährdeten
Gebieten**: CC 1 und CC 2
§3b (3)Alle Unkräuter erlaubtUnter Einhaltung der CC Wasser 1 und CC Wasser 2 gegen
alle Unkrautarten erlaubt
Zur Stoppel – oder Vorsaatbehandlung in nicht erosionsgefährdeten Gebieten, ebene Flächen§ 3b (3)Alle Unkräuter erlaubtOhne Problemunkräuter* verbotenMit Problemunkräutern* auf betroffenen Teilflächen erlaubt

Wo findet man die die Erosionseinstufung K Wasser 1 und 2 der Flächen?

Die Einstufung der Flächen im Agrarantrag ( https://agrarportal-hessen.de/portal/agrar/login.xhtml) oder
aus dem Bodenviewer ( https://bodenviewer.hessen.de/mapapps/resources/apps/bodenviewer/index.html?lang=de)

Wo findet man Informationen zu Schutzgebieten inkl. Wasser– und Heilquellenschutzgebieten?

https://www.geoportal.hessen.de/map?WMC=1950S

Was ist zu dokumentieren?

Wie bei jeder anderen Pflanzenschutzmittelanwendung sind die Pflichtangaben zur behandelten Fläche und der zu behandelten Kultur, das Datum der Anwendung, das verwendete Pflanzenschutzmittel, die Aufwandmenge z.B. in L/ha und der / die Anwendende zu erfassen. In der Konstellation Pflugsaat und Glyphosateinsatz zur Stoppel – oder Vorsaatbehandlung in nicht erosionsgefährdeten Gebieten, ebene Flächen (siehe Tabelle oben), sind die Problemunkräuter bei der Dokumentation zusätzlich zu erfassen.

Es ist keine Pflicht, jedoch von Vorteil, wenn man Fotos von den Problemunkräutern macht. Im Idealfall kann man von den Bildern auch Rückschlüsse zum Schlag herleiten, z.B. durch markante Punkte am Schlag oder der Gemarkung.


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