Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen

Tier

Änderungen im Tierarzneimittelgesetz: Was ist zu beachten?

Die EU fordert von ihren Mitgliedstaaten ab 2024 Daten zu den Antibiotikaverbrauchsmengen der Tierarten Rind, Schwein, Pute und Huhn. Deshalb wurden Ende 2022 Änderungen im Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) vorgenommen, die am 01.01.2023 in Kraft getreten sind. Die Änderungen betreffen Betriebe mit folgenden Nutzungsarten, bei einer Überschreitung der Bestandsuntergrenzen (siehe Tabelle).

Tabelle: Bestandesuntergrenzen

NutzungsartenErläuterungBestands-
untergrenze
(Anzahl Tiere)
MilchküheZur Milcherzeugung dienende Rinder ab der ersten Abkalbung25
Kälber zugegangen

< 12 Monate

nicht auf dem Betrieb geborene Kälber bis zu einem Alter von 12 Monaten25
(Absatz-)Ferkel < 30 kgFerkel (vom Absetzen bis zu einem Körpergewicht von 30 kg)250
Mastschweine > 30 kgzur Mast bestimmte Schweine ab einem Gewicht von mehr als 30 kg250
Zuchtschweinezur Zucht gehaltene Sauen und Eber ab der Einstallung zur Ferkelerzeugung85
SaugferkelSaugferkel (von der Geburt bis zum Absetzen)85 Sauen
Masthühnerzur Gewinnung von Fleisch bestimmte Hühner (ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens)10000
LegehennenZur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab der Aufstallung im Legebetrieb4000
JunghennenZur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner (ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens bis zur Aufstallung im Legebetrieb)1000
MastputenZur Gewinnung von Fleisch bestimmte Puten (ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens)1000

Seit Anfang 2023 geben die Tierärzte verabreichte Antibiotika in die Datenbank ein und nicht mehr die Tierhalter.

Betriebe, die die oben aufgeführten Nutzungsarten (über der Bestandsuntergrenze) halten, sind verpflichtet folgende Daten zu melden:

  • Name des Tierhalters, Anschrift der Tierhaltung, Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung, Angabe der Nutzungsart. Für die in der HI-Tier Datenbank gemeldeten Tierhaltungen, sind die hinterlegten Stammdaten bereits vorhanden.
  • Anfangsbestand und Bestandsveränderungen (auch verendete und getötete Tiere) müssen Tag genau aber nicht tagesaktuell gemeldet werden. Das ist erforderlich, damit die betriebliche Verwendung von Antibiotika ins Verhältnis zum Tierbestand gesetzt werden kann.
  • Neue Tierbestände oder Änderungen von Betriebsdaten sind binnen 14 Tagen mitzuteilen.

Wurden keine Antibiotika eingesetzt muss eine „Nullmeldung“ gemacht werden.

Sowohl für die Bestandsmeldung als auch die Nullmeldung gelten folgende Fristen:

  • erstes Halbjahr: spätestens bis zum 14.07. Beginn 2023
  • zweites Halbjahr: spätestens bis zum 14.01. des Folgejahres.

Aus den bundesweit gemeldeten Daten werden zwei Kennzahlen berechnet. Kennzahl 1 wird jeweils durch den Median gebildet. Er gibt den Wert an, unter dem 50 Prozent aller erfassten Therapiehäufigkeiten liegen. Kennzahl 2 wird durch das 3. Quartil gebildet und gibt den Wert an, unter dem 75 Prozent aller erfassten Therapiehäufigkeiten liegen. Die so bestimmten bundesweiten Kennzahlen dienen als Referenzdaten. Die Betriebe vergleichen ihre betriebliche Therapiehäufigkeit mit den Kennzahlen. Der Abgleich der betrieblichen Therapiehäufigkeit mit den Kennzahlen erfolgt halbjährlich und muss dokumentiert werden.

Ist die Kennzahl 1 überschritten, muss mit dem Hoftierarzt überprüft werden, ob und wie der Antibiotikaeinsatz verringert werden kann. Sollte die Kennzahl 2 überschritten werden, ist ein schriftlicher Maßnahmenplan zu verfassen und an das zuständige Veterinäramt zu übermitteln.

Die Kennzahlen werden einmal im Jahr, am 15. Februar, veröffentlicht auf der Website des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).

Alle Informationen finden Sie hier: https://www1.hi-tier.de/infoTA.html


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