Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen

Boden & Düngung

Düngung auf gefrorenem Boden nicht erlaubt

In der Düngeverordnung, die seit dem 01.05.2020 in Kraft ist, gilt folgendes Aufbringungsverbot von Düngern mit wesentlichen N- und P-Gehalten.

  • Absolutes Aufbringungsverbot von N- und P-haltigen Düngen auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden
  • Ausnahme: Kalk mit weniger als 2 % P, wenn keine Abschwemmungsgefahr besteht

In der alten Düngeverordnung wurden diese Punkte etwas näher erläutert und wie folgt ausgelegt:
Das Ausbringverbot gilt, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt (Poren gefüllt, Wasserlachen sichtbar), gefroren oder durchgängig höher als 5 cm mit Schnee bedeckt ist. Der Boden gilt als gefroren, wenn er durchgängig gefroren ist und im Verlauf des Tages nicht oberflächig auftaut.

Achtung: In der neuen Düngeverordnung vom 01.05.2020 ist der gefrorene Boden nicht weiter erläutert. Somit ist es aktuell (nach der Sperrfrist) nicht mehr möglich, Nachtfröste auszunutzen, um auf tragfähigem Boden bodenschonend Dünger auszubringen.

Am 16.01 endet die Sperrfrist für Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Kompost. Diese Dünger dürfen ab dem 16.01. außerhalb der roten Gebiete wieder ausgebracht werden, wenn es die Bedingungen zulassen.
In den roten Gebieten endet die Sperrfrist für die genannten Dünger erst am 01.02.


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