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Ergebnisse der LSV Wintertriticale 2022/23 & Empfehlungen

Wintertriticale gilt zwar generell im Vergleich zu Weizen als weitaus robuster, doch auch diese Getreideart hatte sich den schwierigen Erntebedingungen 2023 entgegen zu stellen. Vielerorts konnte Auswuchs und damit einhergehende niedrige Fallzahlen und schlechtere Keimfähigkeiten beobachtet werden.

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Biolandhof ÖX


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III) Pflanzenbauliche Aspekte

III) Ackerbrachen erfolgreich anlegen – Pflanzenbauliche Aspekte Selbstbegrünung, Ansaat oder Überführung? Es hat sich als naturschutzfachlich besonders vorteilhaft erwiesen, die Entwicklung der Stilllegungsflächen sich selbst zu überlassen. Viele Insekten sind auf spezifische, heimische Pflanzenfamilien oder gar einzelne Arten angewiesen. Mit dem Schwinden wildbegrünter Flächen finden diese immer weniger Futterpflanzen und sind so besonders in ihrem Bestand gefährdet. Ihr Fehlen wirkt sich deutlich auf die Bestäubungsleistungen und natürliche Schädlingsregulierung aus.Eine Selbstbegrünung ist vorrangig für magere und ertragsschwache Standorte geeignet. Dort herrscht häufig ein geringerer Druck an starkwüchsigen oder ackerbaulich problematischen Beikräutern/-gräsern. Wenn Unkrautprobleme im Vordergrund stehen, bietet sich auch die Möglichkeit einer Überführung von Ackerfutter oder einer Untersaat in die Stilllegung. Nähere Hinweise hierzu finden sich in unseren „Empfehlungen für Stilllegungsflächen in Biobetrieben“. Standortwahl und Saatgutmischung Ertragsstarke, nährstoffreiche Flächen sowie Flächen mit einem hohen Beikrautdruck können auch gezielt begrünt werden. Hierfür infrage kommende Saatgutmischungen unterscheiden sich in Bezug auf Standzeit, Standorteignung, Vorfruchtwirkung, Kosten und Biodiversitätswert sowie Einsatzmöglichkeit je nach förderrechtlichen Rahmenbedingungen (GLÖZ oder Öko-Regelungen).Während Ackerfrucht- oder Leguminosengemenge sich bei entsprechender Artenzusammensetzung günstig auf potentielle Verunkrautungen oder die Regulation von Schaderregern auswirken, punkten Blühflächen als Nahrungsquelle für Insekten und Bruthabitat für Offenlandarten. Bei gezielter Flächenauswahl, standortangepasster Mischung, sorgfältiger Saatbettbereitung und Fruchtfolgestellung können auch beim Einsatz von Blühmischungen Verunkrautungen und phytopathologische Risiken eingedämmt werden. Saatgutauswahl nach Biodiversitätskriterien Vorrangiges Ziel der Ackerbrachen ist die Bereitstellung eines geeigneten Lebensraums für Insekten und andere im Offenland lebende Arten. Eine Ansaat sollte daher den ökologischen Funktionen einer selbstbegrünten Fläche möglichst nahekommen. Dies umfasst im Idealfall regional angepasste Pflanzenarten, ein breites Artenspektrum und Standzeiten, die dem Deckungsbedarf wildlebender Arten in der Agrarlandschaft entsprechen.Regiosaatgut (gebietsheimisches Saatgut) ist in der Regel genetisch besser an die lokalen Umweltfaktoren angepasst als gebietsfremdes Saatgut. Durch eine konkurrenzbedingte Verdrängung oder auch durch eine Kreuzung von gebietsheimischen und gebietsfremden Pflanzen (sog. Florenverfälschungen) können wichtige Anpassungen an den Standort verloren gehen und spezifische Beziehungen zwischen Insekten und Pflanzenarten gestört werden. Beispielsweise sind spezialisierte Wildbienenarten davon abhängig, dass die bestimmte Pflanzenart, von der sie Nektar und Pollen zur Anlage ihrer Brutzellen benötigen, innerhalb ihrer kurzen Lebensspanne offene Blüten trägt. Informationen zur Abgrenzung der Gebiete Neben der Herkunft der Arten beeinflusst das Artenspektrum einer Mischung das ökologische Potential des Bestands. Von Saatgutmischungen, die einen hohen Anteil an Kulturpflanzen enthalten, profitieren vorrangig die Generalisten unter den Insekten. So kann sich beispielsweise die Honigbiene von einer Vielzahl von Pflanzenarten ernähren. Gegenüber spezialisierten Arten hat sie so einen Entwicklungsvorteil und stellt im ungünstigsten Fall eine Konkurrenz um knappe Ressourcen dar, wenn phasenweise kein zusätzliches Blühangebot in erreichbarer Umgebung angelegt wird. Mischungen mit einem hohen Anteil an Kulturpflanzen gehen zudem häufig mit einer hohen Bestandsdichte und einer kurzen Standzeit einher. Wertvoller Strukturreichtum geht so verloren. Mit einem Umbruch der Stilllegungsflächen verlieren die angesiedelten Tiere Deckung, Nahrung und Überwinterungs- sowie Fortpflanzungsmöglichkeit, vor allem wenn keine Ausweichhabitate (z.B. artenreiche Wegränder oder mehrjährige Blühflächen) im näheren Umkreis vorhanden sind. Bei mehrjähriger Standzeit bleiben entstandene Lebensräume länger erhalten bzw. können sich überhaupt erst in der erforderlichen Qualität entwickeln. [image id='63136' align='left' size='small' title='Saatgutmischung mit breitem Artenspektrum' caption='Saatgutmischung mit breitem Artenspektrum'][image id='63134' align='right' size='small' title='Blühende Ackerbrache mit Kulturarten und heimischen Wildarten' caption='Blühende Ackerbrache mit Kulturarten und heimischen Wildarten']Soll der Biodiversitätswert einer angesäten Stilllegungsfläche maximiert werden, empfiehlt es sich daher, auf Saatgutmischungen mit mehrjährigen, regionalen Wildpflanzen zurückzugreifen. Vergleichsweise hohe Saatgutpreise verteilen hierbei sich auf mehrere Jahre Standzeit. Gleichzeitig werden Arbeitskosten eingespart und nicht nur direktvermarktende Betriebe profitieren vom positiven Image dieser zielführenden Gestaltung der Ackerbrache.    Saatgutmischungen für Ackerbrachen Abhängig von Standorteigenschaften und angestrebter Funktion des Aufwuchses werden unterschiedliche Ansaaten für Ackerbrachen im Handel angeboten. Aufgeführte Mischungen wurden exemplarisch ausgewählt, es finden sich zahlreiche weitere Optionen. Alle Angaben (Stand August 2023) erfolgen ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Durch mögliche Mischungsänderungen seitens der Anbieter und zwischenzeitlich zu erwartende Änderungen der Fördervoraussetzungen wird eine eigene Überprüfung empfohlen.Saatgutmischungen, Stand: August 2023Funktion Beispiel Mischung Regio-nalität Stand-zeit Arten-spektrum BeschreibungMehrjährige Blühflächen Blühende Landschaft von Rieger Hoffmann für Herbstaussaat, Herkunftsregion West wählbar, für dauerhafte ++ ++ ++Einjährige Kulturpflanzen, Zweijährige Wildpflanzen bieten unterschiedliche Lebensräume: beginnen blühend, vergrasen zunehmend höhere Kosten, jedoch längere Standzeit beste Ansaat zur Förderung der Biodiversität und zum Erhalt pflanzengenetischer VielfaltLebensraum 1 von Freudenberger oder Saaten Zeller, für 5-jährige Standzeit 0 ++ ++Wildäsungs- flächen Renaturierungs- und Wildäsungsfläche von Camena 0 + 0oft für schattige Bereiche an Bedürfnisse von Hoch- und Niederwild angepasst Saat von Frühjahr bis Mitte/Ende August möglich teils über- / teils mehrjährig teils Regiosaatgut = variabler ökologischer NutzenHorrido von Saatenunion 0 + +Progreen Rehwiese von Freudenberger 0 ++ +Öko- Regelung 1b Eco Schemes 1b/c HE, von L. Stroetmann Saat 0 + +Kulturpflanzenmischung Erfüllung Vorgaben für ÖR 1b/c (ausschließlich Arten der Pflanzenliste nach Anhang A, B) einfache Insektenweide für Generalisten Ökologischer Mehrwert als Lebensraum eher bei zweijähriger StandzeitSaatPlus 4 - Eco Schemes / Ökoregelungen 1 b/c - Nektar & Pollen HE, Saaten Zeller, (ein- und mehrjährige Var.) 0 + +Naturplus ÖR 1b/c 200 HE – Blühende Brache, mehrjährig Hessen, Bayr. Futtersaatbau 0 + +Nährstoff- bindung Landsberger Gemenge 0 + 0Leguminosen fixieren Stickstoff im Boden ÜbergangshabitatGeovital SK 300 von BSV 0 + 0Einjährige Blühflächen Biene ECO 2.1 von SAATEN-UNION (in Hessen auch als ÖR 1b möglich) 0 + +zuverlässiges und schnelles Auflaufen durch Phacelia, Senf oder Buchweizen (Kulturpflanzen) Getreide oder Mais als Folgekultur (Krankheits- und Unkrautmanagement) Insektenweide für Generalisten kurze Standzeit als ökologischer NachteilBeikraut- Regulation Beweidung Brache von SAATEN-UNION 0 + 0schellwüchsige und dichte Narbe mehrjährig fehlender Kräuteranteil und hohe Bestandsdichte als ökologischer NachteilMehrgras 320 o. 900 von Freudenberger, Wiesenmischung für extensive Nutzung 0 + 0Nematoden- Regulation Mischungsauswahl im LLH-Zwischenfruchtfinder: https://pflanzenproduktion.llh-hessen.de/greeningzwfr/grzw_web.php 0 0 0/+Einjährige Blüh-/Zwischenfrucht-mischungen mit resistenten Sorten von Senf und Ölrettich Kurzlebige Kulturpflanzen mit begrenztem ökologischen NutzenProfessionelle Ansaat als Grundlage Die Etablierung der Stilllegung im Rahmen von GLÖZ 8 wird zeitnah nach der Ernte der Vorkultur gefordert. Da jedoch im Folgejahr der Einsatz von Herbiziden oder eine mechanische Unkrautregulierung nicht möglich ist, gilt es ein optimales Saatbett herzurichten. Es sollte feinkrümelig und gut abgesetzt sein. Auflaufende Ackerunkräuter können vor der Saat durch wiederholte oberflächliche Bodenbearbeitung reguliert werden, sofern die Witterungsbedingungen eine zügige Umsetzung zulassen. Bessere Möglichkeiten hierfür bieten das Zeitfenster im Rahmen von Öko-Regelung 1b.Blühmischungen mit Wildpflanzenarten enthalten Lichtkeimer. Das Saatgut sollte daher nur oberflächlich abgelegt werden. Wichtig für eine gleichmäßige Keimung ist der Bodenschluss der Samen, z.B. durch Anwalzen. Auf Flächen mit geringem Beikraut-druck und Nährstoffniveau ermöglicht eine reduzierte Saatdichte die Entwicklung einer lückigen Vegetation und die für viele Arten notwendige Bodenerwärmung. Mindesttätigkeit oder Beweidung als zielführende Pflege [image id='63153' align='left' size='small' title='Wildtierfreundlicher Bestand einer Stilllegungsfläche' caption='Wildtierfreundlicher Bestand einer Stilllegungsfläche'][image id='63154' align='right' size='small' title='strukturierte Brache nach partieller Pflege' caption='strukturierte Brache nach partieller Pflege']In vielen Fällen erfordern mehrjährige Brachen Maßnahmen, um die Bestände für Wildtiere offen zu halten. Dies kann durch eine gestaffelte Mahd/Mulchen oder durch eine Beweidung mit wechselnder Fläche, Dauer und unterschiedlichem Tierbesatz erreicht werden. Hierdurch entstehen Zonen mit variablem Bewuchs, woraus verschiedene Versteck-, Nahrungs-, Brut- und Klimabereiche für wildlebende Arten resultieren. Nach GLÖZ 8-Vorgaben ist die Pflege der Stilllegung (in Form der Mindesttätigkeit) vor dem 1.4. und nach 15.8. bis zum 15.11. des Antragsjahres möglich. Ab dem 1.9. können Schafe und Ziegen auf den Ackerbrachen weiden.Besonders wildtierfreundliche PflegevariantenEine abwechselnde Pflege ist besonders praktikabel, wenn die Stilllegung in zwei (mind. 0,1 ha) Schläge geteilt und für mehr als ein Jahr am selben Ort belassen wird. So kann, bei einer Mindesttätigkeit in jedem zweiten Jahr, jährlich einer der beiden Schläge ungepflegt oder unbeweidet bleiben. Außerdem ist es möglich, einen Teil einer Stilllegung im Frühjahr (1.1.- 31.3.) und den anderen im Herbst (16.8.-16.11.) zu bearbeiten. Bei einer Frühjahrspflege erst ab Mitte März (aber vor Beginn der Sperrfrist am 1. April) ermöglichen steigende Temperaturen das vorherige Ausschwärmen von Insekten. Eine Pflege im späteren Herbst erhält die Deckung über einen längeren Zeitraum. Ideal ist ein Mosaik aus Ackerbrachen mit unterschiedlichen Pflegezeitpunkten. Insbesondere auf mageren Flächen kann eine Mahd mit Abfuhr des Schnittguts zur Aufwertung der Brache beitragen, da Nährstoffe entzogen werden und die Entwicklung empfindlicher Pflanzen nicht durch eine Mulchschicht und konkurrenzstarke Nachbarn behindert wird. Allerdings darf das Schnittgut nicht genutzt werden! Ein wildtierfreundliches Vorgehen bei der maschinellen Pflege umfasst das Mähen/Mulchen vom Schlaginneren nach außen und mit mäßiger Geschwindigkeit oder einen Hochschnitt, um Wildtieren die Flucht/Deckung zu ermöglichen.Tipps zur Wiederinkulturnahme von Brachflächen Über das Vorgehen bei der Wiederinkulturnahme einer stillgelegten Fläche entscheidet letztendlich nicht die Dauer der Stilllegung, sondern der Zustand der Fläche. Steht auf der Fläche ein aus pflanzenbaulicher Sicht unproblematischer Bewuchs (keine Wurzelunkräuter oder Problemgräser wie Weidelgras oder Fuchsschwanz), kann der Umbruch der Fläche rein mechanisch erfolgen. Da die Bearbeitung der Fläche erst ab dem 01.09 (bzw. ab dem 15.08. bei Aussaat von Winterraps und Wintergerste) erfolgen kann, sollte der Aufwuchs zuerst mit einem Mulcher zerkleinert werden. Die dadurch entstandene Schicht aus organischem Material kann anschließend durch eine mischende Bodenbearbeitung (Grubber oder Scheibenegge) in den Oberboden eingearbeitet werden.Ist nach einer langjährigen Stilllegung viel organisches Material auf dem Oberboden angefallen, bietet es sich an, die Einmischung in den Oberboden in mehreren Schritten durchzuführen. Dabei kann die Arbeitstiefe, beginnend mit ca. 5 cm bei jedem Arbeitsgang um weitere 5 cm abgesenkt werden. Erst wenn das organische Material eingearbeitet ist, sollte der Pflug zum Einsatz kommen. Denn wird die Schicht aus organischem Material direkt nach dem Mulchen untergepflügt, können im Unterboden Mulchschichten entstehen, die für die Wurzeln der Folgekultur eine unüberwindbare Barriere darstellen.  Ein weiterer Vorteil einer mehrmaligen Bearbeitung ist, dass mehrere Wellen der Samenbank im Boden keimen und mechanisch beseitigt werden können.  Nach dem letzten tief mischenden Arbeitsgang oder auch der Pflugfurche, kann dann die Folgekultur gesät werden.Stehen auf der Fläche vermehrt Wurzelunkräuter, die durch eine rein mechanische Bodenbearbeitung nicht nachhaltig beseitigt werden können, kann eine chemische Beseitigung der unerwünschten Pflanzen nötig werden. Hier sind die gesetzlichen Auflagen und Zulassungsbestimmung der einzelnen Pflanzenschutzmittel einzuhalten. Nachdem die Fläche behandelt und die Wartezeit eingehalten wurde, kann wie zuvor beschrieben mit der Fläche umgegangen werden.

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II) Rahmenbedingungen und Fördermöglichkeiten

II) Ackerbrachen erfolgreich anlegen - Rahmenbedingungen und Fördermöglichkeiten Wichtiger Hinweis: Der folgende Text beschreibt den Stand der Fördervoraussetzungen von August 2023. Bitte informieren Sie sich auf den Internetseiten des LLH bzw. bei Ihrer Bewilligungsstelle über mögliche Aktualisierungen!GLÖZ 8 (Nichtproduktive Ackerfläche) Die neue Architektur der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) definiert mit den sogenannten „Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen“ (GLÖZ) Auflagen für die praktische Landwirtschaft. Gemäß GLÖZ 8 sind von jedem Betrieb mindestens 4 % der Ackerfläche als Stilllegung (inkl. Landschaftselemente) vorzuhalten.Zur Schaffung und zur Sicherung von geeigneten Lebensräumen, Nahrungsreservoirs, ausreichend Deckung und Überwinterungsmöglichkeiten für wildlebende Arten, gelten folgende Vorgaben (Stand August 2023):Mindestens 4 % der Ackerfläche eines Betriebes sind unabhängig von konventioneller oder ökologischer Bewirtschaftung Diese müssen mit Ackerbrachen (inkl. Landschaftselementen) erbracht werden (Ausnahmen gelten für Betriebe unter 10 ha und für Betriebe > 75 % Grünland bzw. Grünfutteranteil). Die Mindestgröße der stillgelegten Flächen liegt bei 0,1 ha. Der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist auf Stilllegungsflächen nicht erlaubt. Die Stilllegung darf mehrjährig auf der gleichen Fläche liegen, kann aber auch jährlich gewechselt Die anzurechnenden Brachflächen dürfen während des gesamten Antragsjahres, beginnend mit der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr, nicht bewirtschaftet werden. Ausnahmen vom Bewirtschaftungsverbot für Begrünung, Mindesttätigkeits-verpflichtung, Wiederinkulturnahme und Beweidung sind wie folgt definiert: Die Stilllegung kann selbstbegrünt oder eingesät werden. Die Einsaat darf nicht mittels Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze erfolgen. Zur Förderung der Biodiversität / Unterstützung der Feldhygiene stehen im Handel Brachemischungen zur Verfügung (siehe Beispiele am Ende dieser Empfehlung). Die Einsaat muss unmittelbar nach Ernte der Vorkultur passieren. Bis zum 16.11. muss eine Mindesttätigkeit in Form von Mulchen oder Mähen und Abfahren der Fläche stattfinden. Auch die Aussaat zum Zwecke der Begrünung wird als Mindesttätigkeit anerkannt. Das Mähen oder Zerkleinern des Aufwuchses in der Zeit vom 1.4. bis zum 15.8. ist verboten. Die Mindesttätigkeit kann nach 3 (5) GAPDZV aus naturschutzfachlichen Gründen bei mehrjährigen Stilllegung auch nur alle zwei Jahre erbracht werden. Ab dem 1.9. darf eine Aussaat (die nicht vor Ablauf des Jahres zur Ernte führt) vorbereitet oder durchgeführt werden. Zudem darf die Fläche ab dem 1.9. durch Schafe und Ziegen beweidet werden. Die Beweidung stellt keine Erfüllung der Mindesttätigkeitsverpflichtung dar. Ab dem 15.8. eine Aussaat von Wintergerste und Winterraps vorbereitet und durchgeführt werden. Der Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemittel ist mit dem Ende der Stilllegungsverpflichtung wieder erlaubt.Nach GLÖZ 8 ist zudem das Verbot der Beseitigung geschützter Landschaftselemente sowie ein Schnittverbot für Gehölze zwischen dem 1.3. und 30.9. geregelt.Fördersatz GLÖZ 8: Der GLÖZ 8-Standard ist Teil der Konditionalität. Dies sind Bewirtschaftungsauflagen, die mit der Agrarförderung bzw. Direktzahlung abgegolten werden. Die Auflagen sind im EU- und Bundes-Recht verankert. Eine Übersicht über die Anforderungen an die neue Flächenförderung finden Sie unter im LLH-Beitrag "Die neue Flächenförderung".Beantragung GLÖZ 8:Stilllegungen, die zur Erfüllung von GLÖZ 8 dienen, müssen im Flächennutzungsnachweis des Agrarportals entsprechend beantragt werden. Es besteht die Möglichkeit, zwischen Selbstbegrünung und aktiver Begrünung auszuwählen.Anrechenbarkeit der Ackerbrachen im Rahmen von GLÖZ 4 (Pufferstreifen an Gewässern)Gemäß den Anforderungen des GLÖZ 4-Standards muss ein Mindestabstand zu Gewässern eingehalten werden. Mit einer Stilllegung entlang von Gewässern kann zusätzlich die Einhaltung weiterer geltender Abstandsregelungen (HWG, DüV, PflSchAnwV) sichergestellt werden (Mindestflächengröße von 0,1 ha ab Böschungsoberkante beachten).Anrechenbarkeit der Ackerbrachen im Rahmen von GLÖZ 6 (Mindestbodenbedeckung)Gemäß der Anforderung des GLÖZ 6-Standards muss auf mindestens 80 % der Ackerfläche eines Betriebes zwischen dem 15.11. eines Jahres und dem 15.1. des Folgejahres eine Bodenbedeckung gewährleistet sein. Diese kann anteilig auch durch die mehrjährige Ackerbrache sowie die Herbsteinsaat der Brache oder durch Selbstbegrünung (auch als Stoppelbrache) erfüllt werden.Abweichende Regelungen zu GLÖZ 6 für Obstbaumkulturen, Weinbauflächen, den Anbau von frühen Sommerkulturen, Anbau auf schweren Böden und Ackerland mit vorgeformten Dämmen sind ggf. zu beachten.Kombinationsmöglichkeiten von GLÖZ-8-Brachen mit weiteren Förderprogrammen wie z.B. dem Hessischen Agrarumweltprogram (HALM 2) sind nicht gegeben. Es kann jedoch aus Naturschutzsicht sinnvoll sein, Brachen an Vertragsnaturschutzflächen angrenzend anzulegen, um so einen erweiterten Lebensraum oder eine Pufferzone zu schaffen. Öko-Regelung 1a (Freiwillige Erweiterung der Ackerbrache nach GLÖZ 8) Die im Rahmen von GLÖZ 8 geforderte Ackerbrache kann entsprechend der Öko-Regelung 1a (ÖR 1a) erweitert werden. Es kann freiwillig mehr Fläche zu Verfügung gestellt werden, indem man über die 4 % Stilllegung hinaus Ackerbrachen anlegt. Hierfür wird den Betrieben ein zusätzlicher finanzieller Ausgleich zur Verfügung gestellt.Die ÖR 1a können auch Betriebe in Anspruch nehmen, für die eine Ausnahme* von GLÖZ 8 gilt. (* Individuelle Ausnahmen von GLÖZ 8 klären Sie bitte mit Ihrer Bewilligungsstelle.)Ökologisches Ziel ist es, durch weitere Stilllegungen ein umfangreicheres Biotopnetz zu etablieren sowie in Betrieb und Landschaft ein Mosaik an unterschiedlichen Lebensräumen zu schaffen. So kann beispielsweise ein Feldhase von der Futterstelle zum Ruheplatz wechseln, ohne seine Deckung aufgeben zu müssen.Folgende Anforderungen gelten für ÖR 1a: Es gelten die für GLÖZ 8 dargestellten Vorgaben (s.o.). Der Umfang beträgt mindestens 1 % und maximal 6 % des förderfähigen Ackerlands. Diese insgesamt möglichen 6 % Stilllegung satteln auf die verpflichtenden 4 % der Konditionalität auf.Bei der Antragstellung für ÖR 1a zu beachten: Die Öko-Regelungen sind jährlich im Flächennutzungsnachweis des Agrarportals zu beantragen. Sie müssen in der dafür vorgesehenen Spalte („Interventionen“) beantragt werden.Fördersatz für ÖR 1a:+ 1 % Flächenanteil über 4 % der Konditionalität (Ackerstilllegungsfläche) hinaus: 1300 Euro/ha +1,1 bis 2 % über 4 % der Konditionalität hinaus: 500 Euro/ha +2,1 bis 6 % über 4 % der Konditionalität hinaus: 300 Euro/ha* Individuelle Ausnahmen von GLÖZ 8 klären Sie bitte mit Ihrer Bewilligungsstelle.Beispiel: Ein Betrieb mit 20 ha Ackerfläche hat durch die GLÖZ 8 0,8 ha (4 %) brachgelegt. Es wurde ein passender Schlag mit einiger Entfernung zum Betrieb ausgewählt. Dieser Schlag ist insgesamt 1 ha groß. Durch Anwendung von ÖR 1a legt der Betrieb zusätzlich einen Anteil von 1 % = 0,2 ha seiner Gesamtackerfläche auf diesem Schlag brach und kommt so auf insgesamt 1 ha Stilllegung. Der Betrieb hat also faktisch 5 % seiner 20 ha Fläche stillgelegt, 0,8 ha über GLÖZ 8 und 0,2 ha über ÖR 1a.Der gesamte Schlag ist somit als Brache in der Förderung und benötigt keine geteilte Bewirtschaftung, was Bewirtschaftungskosten einspart. Mit 1 ha Größe ist die Brache zudem ausreichend groß, um bodenbrütenden Vogelarten eine ausreichende Deckung zu bieten. Bei geeigneter Lage im Offenland kann so beispielsweise Rebhühnern eine erfolgreiche Fortpflanzung ermöglicht werden.Kombinierbarkeit von ÖR 1a mit anderen Förderprogrammen auf derselben Fläche (Stand August 2023):Für ÖR 1a Flächen kann zusätzlich die Förderung für Blühflächen nach ÖR 1b beantragt werden. Auch bei Kombination von ÖR 1a und ÖR 7 (Natura 2000) werden beide Fördersätze in vollem Umfang ausgezahlt. Die gleichzeitige Beantragung von ÖR 1a und HALM 2 H2 (Arten- und Biotopschutz) ist möglich. Bei identischen Leistungsinhalten werden die veranschlagten Prämiensätze der jeweiligen Verpflichtung verrechnet. Die HALM 2 Förderungen Ökologischer Landbau (B1- Gemüse und Ackerland) und Mehrjährige Blühstreifen (C.3.2), sind mit der ÖR 1a kombinierbar, es erfolgt jedoch eine Verrechnung der geplanten Fördersätze der jeweiligen Verpflichtung. Öko-Regelung 1b - Erweiterung der Ackerbrache als Blühfläche Über die Anforderungen von GLÖZ 8 hinausgehende Stilllegungsflächen können im Rahmen von Öko-Regelung 1b (ÖR 1b) auch als Blühflächen eingesät werden.Folgende Anforderungen gelten für ÖR 1b:Voraussetzung für die Förderung nach ÖR 1b ist die Beantragung der ÖR 1a Die Förderung von ÖR 1b kann innerhalb von Ausschlusskulissen nicht beantragt werden. Diese dienen dem Schutz besonders wertvoller Naturgüter. Mindestschlaggröße 0,1 ha / als Blühstreifen 20-30 m breit / als Blühfläche nicht streifenförmig / maximal 1 ha Flächengröße. Blühstreifen, die auf der überwiegenden Fläche breiter als 30 m sind, gelten als Blühfläche. (Bitte anstehende Aktualisierungen der Vorgaben für ÖR beachten!)Einsaat mit festgelegtem Saatgut bis 15.5. Kein Einsatz von Düngern und Pflanzenschutzmitteln. Wird die ÖR 1b nur ein Jahr auf der Fläche beantragt (einjährige Blühstreifen bzw. -flächen), darf ein Umbruch erst wieder im Folgejahr durchgeführt werden (Anforderung an die Bodenbedeckung beachten). Bei überjährigen Blühstreifen oder -flächen, die zwei Jahre auf derselben Fläche verbleiben, ist ein Umbruch ab dem 1.9. zulässig, wenn die Aussaat einer Folgekultur folgt, die im nächsten Jahr geerntet wird. Eine Mindesttätigkeit kann nach §3 (5) GAPDZV auch nur in jedem zweiten Jahr erfolgen. Jährliche Beantragung.Vorgaben für die Saatmischungen nach ÖR 1b:Bei der ÖR 1b wird zwischen zwei Arten von Blühmischungen unterschieden: Blühmischungen, die sich für die einjährige Anlage eignen und Blühmischungen, die für die überjährige Anlage von Blühstreifen oder -flächen vorgesehen sind. D.h. auf einjährigen Blühflächen können beide Arten von Blühmischungen eingesetzt werden. Auf überjährigen nur die, die sich für die überjährige Anlage eignen. Entscheidend ist hier die Zusammensetzung der Mischung, die die Anforderungen der bundeslandspezifischen Artenliste für Saatgutmischungen erfüllen muss. Die zulässigen Arten sind hier in die Gruppen A und B aufgeteilt. Einjährige Blühmischungen müssen mindestens 10 Arten der Gruppe A (ggf. mit Zusätzen aus der Gruppe B) und überjährige mindestens 5 Arten der Gruppe A und 5 Arten der Gruppe B Mischungsbeispiele aus dem Handel finden sind im Folgenden exemplarisch aufgelistet. Es dürfen keine weiteren Arten in den Mischungen enthalten sein.Der Fördersatz für die ÖR 1b beträgt 150 €/ha/Jahr zuzüglich zur beantragten Förderung für ÖR 1a. (Bitte anstehende Aktualisierungen der Einheitsbeträge beachten!) 

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I) Handlungsempfehlungen

I) Ackerbrachen erfolgreich anlegen - Handlungsempfehlungen Ackerbrachen können sich zu struktur- und artenreichen, temporären Lebensräumen entwickeln. Viele wildlebende Arten in der Agrarlandschaft sind phasenweise auf ungestörte Landschaftsbereiche mit Offenlandcharakter angewiesen. Beispielweise sind die Jungtiere einiger bodenbrütender Vögel erst im Spätsommer ausreichend mobil, um flüchten zu können. Wenn die Bewirtschaftung der Brache erst ab dem 15. August stattfindet, haben unter anderem Küken von Rebhuhn oder Feldlerche eine Entwicklungschance. Betrieblich zeigt sich der Vorteil, dass Pflegemaßnahmen außerhalb von Arbeitsspitzen geplant werden können.Aspekte wie Flächenauswahl, Flächenumfang und Stilllegungsdauer können betriebsindividuell entschieden werden: Wohin mit der Stilllegung? Aus betrieblicher Sicht empfehlen sich Schläge, die weiter entfernt von der Hofstelle liegen, da durch die Stilllegung zahlreiche Arbeitsgänge und somit Wege eingespart werden können. Zudem bietet es sich an, Flächen zu wählen, die mit Bewirtschaftungsauflagen (z.B. durch Düngeverordnung, Schutzgebiete) belegt sind oder standortbedingt eine schwache Ertragsleistung haben.Zur Arbeitserleichterung können ungünstig geschnittene Teilflächen stillgelegt oder Schläge begradigt werden. Flächen oder Teilflächen, welche besonders trockene oder feuchte Bereiche aufweisen, bieten sich ebenfalls für eine Stilllegung an, da die Erträge dem Aufwand häufig nicht entsprechen. Dies gilt ebenfalls für beschattete Gehölzränder. Auch die mit Bewirtschaftungsauflagen versehenen Bereiche entlang von Gewässern können sinnvoll in eine Stilllegung überführt werden. Bewirtschaftungshindernisse wie Strommasten, Gehölzinseln oder Windkraftanlagen können in Stilllegungsflächen eingebettet werden.Aus naturschutzfachlicher Sicht empfehlen sich Flächen, dieentfernt von Gefahrenbereichen für Wildtiere (wie z.B. Straßen) liegen, sich in der Nähe von bereits bestehenden Biotopen (wie z.B. Gewässern, Hecken, breiten Säumen und anderen Landschaftsstrukturen) befinden, zwischen Biotopen oder Schutzgebieten liegen und so zur Vernetzung dienen können, aufgrund ihrer ertragsschwachen Eigenschaften der Selbstbegrünung überlassen werden können, um eine möglichst standorttypische Vegetation zu fördern, eine sonnenexponierte Lage und somit ein günstiges Bestandsklima für viele Arten der Agrarlandschaft aufweisen.[image id='63131' align='left' size='expand' title='Stilllegungsflächen auf ungünstigen Flächenzuschnitt, am Gewässerrand, zur Begradigung eines Schlags am Gehölzrand und entlang eines Bewirtschaftungshindernisses' caption='Stilllegungsflächen auf ungünstigen Flächenzuschnitt, am Gewässerrand, zur Begradigung eines Schlags am Gehölzrand und entlang eines Bewirtschaftungshindernisses'] In welchem Umfang stilllegen? Gemäß geltendem Recht beträgt die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Fläche, auf der ein Antrag auf Direktzahlungen gestellt werden kann, in Hessen 0,1 ha.Auf den ersten 1 bis 2 ha sind die Arbeitskosten für Feldkulturen aufgrund von Rüst- und Wendezeiten deutlich höher als bei größeren Schlägen, sodass sich Stilllegungen vor allem in dieser Größenordnung empfehlen. Flächige Brachen ab ca. 15 m Breite bieten Niederwild und bodenbrütenden Vögeln einen wirksameren Schutz vor Räubern als schmale Streifen, die eher für Insekten nutzbringend sind. Wie lange stilllegen? Grundsätzlich entfalten Stilllegungsflächen, die sich langfristig entwickeln können, eine bessere ökologische Wirkung als einjährige brachliegende Flächen. Durch mehrjährige Brachen können zudem Arbeitsgänge und Saatgutkosten eingespart werden. Je nach Entwicklungszustand und Art der Begrünung können unterschiedliche Lebensräume entstehen. Bunte Blühaspekte und ein hohes Insektenaufkommen zu Beginn gehen mit der Zeit deutlich zurück. Während allmählich vergrasende Bestände zwar für das menschliche Auge weniger attraktiv erscheinen, bieten sie doch zahlreichen Individuen wie z.B. Heuschrecken, Ameisen oder bodenbrütenden Wildbienen einen optimalen Lebensraum. Allerdings eignen sich zu dicht werdende Bestände nicht für wärmebedürftige Arten. Hier wird eine entsprechende Pflege notwendig, die im Rahmen der Mindesttätigkeitsverpflichtung auf landwirtschaftlichen Flächen erledigt werden kann.Nach GLÖZ 8 oder Öko-Regelung 1 stillgelegte Flächen behalten ihren Ackerstatus, solange sie der entsprechenden Verpflichtung unterliegen.

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Rapspreise steigen zur Wochenfrist

Am Rapsmarkt legten die Preise zur Vorwoche etwas zu. In Hessen bewegen sich die Offerten aktuell innerhalb einer Spanne von 410 bis 430 EUR/t frei Landlager. Im Streckengeschäft ab Hof werden ca. 430 bis 440 EUR/t gezahlt.

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Zusätzliche Regelungen für die Düngung in N/P-belasteten Gebieten

Seit dem 01. Dezember 2022 gilt in Hessen die neue Ausführungsordnung zur Düngeverordnung, die aufgrund von bundeseinheitlichen Vorgaben angepasst werden musste. Im Rahmen der Anpassung erfolgte eine Neuausweisung der mit Nitrat und Phosphat belasteten Gebiete (sogenannte rote bzw. gelbe Gebiete).

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Ergebnisse der LSV Winterbraugerste 2022/23 & Empfehlungen

Um Bier zu brauen benötigt es eine gute Malzqualität. Daraus resultieren spezifische Qualitätsansprüche an die Erntepartien, welche nicht alle Gerstensorten leisten können. Traditionell findet vorrangig die Sommerform hierfür Berücksichtigung, aber auch spezielle Winterformen kommen für den Anbau in Frage kommen.

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